Verordnung über Aufenthaltsgenehmigungen zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit - Arbeitsaufenthalteverordnung (AAV)
vom 18.12.1990 (BGBl I S. 2994)
zuletzt geändert durch
Gesetz v. 24.03.1997 (BGBl. I S. 594)
VO v. 04.02.2002 (BGBl. I S. 578)
§ 1 Grundsatz
Ausländern darf für die Aufnahme und Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet von mehr als drei Monaten eine Aufenthaltsgenehmigung nur nach Maßgabe der folgenden Vorschriften und nur dann erteilt werden, wenn eine erforderliche Genehmigung zur Beschäftigung als Arbeitnehmer und eine sonstige erforderliche Berufsausübungserlaubnis in Aussicht gestellt oder erteilt sind.
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§ 2 Aufenthaltsbewilligung zur Aus- oder Weiterbildung
(1) Eine Aufenthaltsbewilligung kann erteilt werden
1. Absolventen von deutschen oder ausländischen Hoch- und Fachhochschulen, die an Hochschulen, wissenschaftlichen Instituten oder in sonstigen zur Aus- und Weiterbildung zugelassenen Einrichtungen überwiegend zur ihrer Aus- oder Weiterbildung beschäftigt werden,
2. Fach- und Führungskräften (Regierungspraktikanten), die ein Stipendium aus öffentlichen Mitteln erhalten, für die Dauer des Stipendiums,
3. Aus- und Weiterzubildenden mit deutscher oder ausländischer Hochschul- oder Fachhochschulreife, die nachweislich im Rahmen eines anerkannten Lehr- und Ausbildungsplans zur höherqualifizierten Fach- oder Führungskraft ausgebildet werden,
4. sonstigen Aus- und Weiterzubildenden, die nachweislich im Rahmen eines anerkannten Lehr- und Ausbildungsplans tätig werden, soweit an der Ausbildung ein besonderes öffentliches, insbesondere entwicklungspolitisches Interesse besteht oder soweit eine internationale Ausbildung allgemein üblich ist.
(2) Eine Aufenthaltsbewilligung kann erteilt und bis zu einer Gesamtgeltungsdauer von längstens einem Jahr verlängert werden
1. Ausländern, die von einem Unternehmen mit Sitz im Bundesgebiet im Ausland beschäftigt und durch eine vorübergehende Beschäftigung im Bundesgebiet eingearbeitet werden,
2. Fachkräften zur Einarbeitung oder Aus- und Weiterbildung, die in einem auf der Grundlage einer zwischenstaatlichen Vereinbarung gegründeten deutsch-ausländischen Gemeinschaftsunternehmen beschäftigt werden,
3. Ausländern, die zur beruflichen Qualifikation im Rahmen von Exportlieferungs- oder Lizenzverträgen oder zur Abwicklung solcher Verträge im Bundesgebiet tätig werden,
4. Ausländern unter 25 Jahren für eine Au-pair-Beschäftigung in Familien, in denen Deutsch als Muttersprache gesprochen wird.
(3) Eine Aufenthaltsbewilligung kann erteilt und bis zu einer Gesamtgeltungsdauer von längstens 18 Monaten verlängert werden
1. Gastarbeitnehmern zur beruflichen und sprachlichen Fortbildung auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung,
2. Ausländern, die im Rahmen von Geschäftsbeziehungen zur Einführung in die Geschäftspraxis oder Arbeitsweise des deutschen Geschäftspartners von diesem vorübergehend beschäftigt werden.
(4) Eine Aufenthaltsbewilligung kann erteilt und bis zu einer Gesamtgeltungsdauer von längstens zwei Jahren verlängert werden
1. Absolventen deutscher Hoch- und Fachhochschulen, die im Anschluß an ihre Ausbildung eine praktische Tätigkeit zur Vertiefung der erworbenen Kenntnisse im Rahmen eines fachbezogenen Praktikums nach Plan ableisten,
2. Fach- und Führungskräften, die auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder auf Grund von Vereinbarungen von Verbänden oder öffentlich-rechtlichen Einrichtungen der deutschen Wirtschaft zu ihrer Aus- oder Weiterbildung vorübergehend in Unternehmen oder Verbänden mit Sitz im Bundesgebiet beschäftigt werden.
(5) Die Aufenthaltsbewilligung kann über die in den Absätzen 2 bis 4 bestimmte Gesamtgeltungsdauer hinaus verlängert werden, soweit es in einer zwischenstaatlichen Vereinbarung vorgesehen oder soweit für die Aus- oder Weiterbildung eine längere Dauer gesetzlich bestimmt oder im Einzelfall erforderlich ist.
(6) Weiterbildung im Sinne dieser Verordnung sind auch eine Fortbildung und eine Umschulung.
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§ 3 Aufenthaltsbewilligung für Werkvertragsarbeitnehmer
(1) Ausländern, die auf der Grundlage einer zwischenstaatlichen Vereinbarung zur Erfüllung eines oder mehrerer bestimmter Werkverträge beschäftigt werden, kann eine Aufenthaltsbewilligung bis zur Vollendung des oder der Werke erteilt werden. Die Gesamtgeltungsdauer der Aufenthaltsbewilligung darf die in der zwischenstaatlichen Vereinbarung vorgesehene Beschäftigungsdauer nicht überschreiten.
(2) Soll der Ausländer erneut als Werkvertragsarbeitnehmer beschäftigt werden, darf ihm eine Aufenthaltsbewilligung nur erteilt werden, wenn der zwischen Ausreise und erneuter Einreise liegende Zeitraum nicht kürzer ist als die Gesamtgeltungsdauer der früheren Aufenthaltsbewilligung. Der in Satz 1 bezeichnete Zeitraum beträgt jedoch höchstens zwei Jahre; er beträgt drei Monate, wenn der Ausländer vor der Ausreise nicht länger als neun Monate im Bundesgebiet beschäftigt war.
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§ 4 Aufenthaltsgenehmigung für zeitlich begrenzte Arbeitsaufenthalte
(1) Einem Ausländer kann für eine Beschäftigung im Schaustellergewerbe eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und bis zu einer Gesamtgeltungsdauer von längstens neun Monaten jährlich verlängert werden. Wenn die Beschäftigung in einem Kalenderjahr sechs Monate überschreitet, darf dem Ausländer im folgenden Kalenderjahr keine Aufenthaltsbewilligung für eine Beschäftigung im Schaustellergewerbe erteilt werden.
(2) Lehrkräften kann zur Erteilung muttersprachlichen Unterrichts an öffentlichen und anerkannten privaten Schulen unter deutscher Schulaufsicht oder außerhalb solcher Schulen unter Aufsicht der jeweils zuständigen berufskonsularischen Vertretung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt und bis zu einer Gesamtgeltungsdauer von längstens fünf Jahren verlängert werden.
(3) Lehrkräften und Lektoren kann zur Sprachvermittlung an Hochschulen im Bundesgebiet eine Aufenthaltserlaubnis erteilt und bis zu einer Gesamtgeltungsdauer von längstens fünf Jahren verlängert werden.
(4) Spezialitätenköchen kann für die Beschäftigung in Spezialitätenrestaurants eine Aufenthaltserlaubnis erteilt und bis zu einer Gesamtgeltungsdauer von längstens drei Jahren verlängert werden, sofern sie ihre fachliche Qualifikation durch eine erfolgreich abgeschlossene Kochausbildung nachweisen und Staatsangehörige des Landes sind, auf dessen Küche das Restaurant spezialisiert ist. Eine praktische Kochausbildung von weniger als zwei Jahren genügt nur, wenn der Ausländer zusätzlich über eine mindestens zweijährige Berufserfahrung verfügt. Als fachliche Qualifikation kann im Einzelfall auch eine mindestens sechsjährige Tätigkeit als Koch anerkannt werden.
(4a) Ausländern kann für eine versicherungspflichtige Vollzeitbeschäftigung für hauswirtschaftliche Arbeiten in Haushalten mit Pflegebedürftigen im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 erstmals eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und bis zu einer Gesamtgeltungsdauer von längstens drei Jahren verlängert werden.
(5) Einem Ausländer darf für eine erneute Beschäftigung nach den Absätzen 2 bis 4a eine Aufenthaltsgenehmigung nicht vor Ablauf von drei Jahren seit seiner Ausreise erteilt werden.
(6) Die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung ist ausgeschlossen. Abweichend von Satz 1 und von Absatz 2 kann einer Lehrkraft an einer Schule unter deutscher Schulaufsicht die Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe der Vorschriften des Ausländergesetzes verlängert und eine Aufenthaltsberechtigung erteilt werden, wenn die Lehrkraft auf Dauer beschäftigt werden soll und die für die Schulaufsicht oberste Landesbehörde feststellt, daß daran ein öffentliches Interesse besteht.
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§ 5 Aufenthaltserlaubnis für sonstige Beschäftigungen
Eine Aufenthaltserlaubnis kann erteilt werden
1. Wissenschaftlern für eine Beschäftigung in Forschung und Lehre, sofern wegen ihrer besonderen fachlichen Kenntnisse ein öffentliches Interesse an ihrer Beschäftigung besteht,
2. Fachkräften, die eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung oder eine vergleichbare Qualifikation besitzen, sofern an ihrer Beschäftigung wegen ihrer besonderen fachlichen Kenntnisse ein öffentliches Interesse besteht,
3. leitenden Angestellten und Spezialisten eines im Bundesgebiet ansässigen Unternehmens mit Hauptsitz in dem Land, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, für eine Tätigkeit in diesem Unternehmen; als Spezialisten sind nur Personen anzusehen, die über eine mit deutschen Facharbeitern vergleichbare Qualifikation und darüber hinaus über besondere, vor allem unternehmensspezifische Spezialkenntnisse verfügen,
4. leitenden Angestellten für eine Beschäftigung in einem auf der Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen gegründeten deutsch-ausländischen Gemeinschaftsunternehmen,
5. Fachkräften, die von einem deutschen Träger in der Sozialarbeit für ausländische Arbeitnehmer und ihre Familien beschäftigt werden und über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen,
6. Seelsorgern, die ihre fachliche Qualifikation durch Absolvierung eines anerkannten Ausbildungsganges erworben haben und nachweislich die Befähigung zur Erteilung von Religionsunterricht und zur Abhaltung von Gottesdiensten besitzen, wenn sie in der Seelsorge für ausländische Arbeitnehmer und ihre Familien beschäftigt werden und dafür ein örtliches Bedürfnis besteht,
7. Ordensangehörigen, die im Pflegedienst oder in der Sozialarbeit tätig werden,
8. Krankenschwestern und -pflegern, Kinderkrankenschwestern und -pflegern sowie Altenpflegern aus europäischen Staaten mit beruflicher Qualifikation und ausreichenden deutschen Sprachkenntnissen; Pflegekräften aus außereuropäischen Staaten nur, sofern sie bereits früher im Bundesgebiet als solche beschäftigt waren oder deutscher Abstammung sind,
9. Künstlern und Artisten sowie ihrem Hilfspersonal,
10. Berufssportlern und Berufstrainern, deren Einsatz in deutschen Sportvereinen oder vergleichbaren sportlichen Einrichtungen, soweit sie am Wettkampfsport teilnehmen, vorgesehen ist, wenn sie das 16. Lebensjahr vollendet haben und eine Vereinbarung mit dem Verein oder der Einrichtung über ein Gehalt nachweisen, das mindestens 50 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Rentenversicherung beträgt, und der für die Sportart zuständige deutsche Spitzenverband im Einvernehmen mit dem Deutschen Sportbund ihre sportliche Qualifikation als Berufssportler oder ihre fachliche Eignung als Trainer bestätigt; auf die Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen bei am 7. Februar 2002 bestehenden Vertragsverhältnissen findet Nummer 10 in der bis zum 7. Februar 2002 geltenden Fassung Anwendung.
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Hinweis: Nr. 10 in der bis zum 7.2.2002 gültigen Fassung lautete:"Berufssportlern und -trainern, deren Einsatz in deutschen Sportvereinen vorgesehen ist, sofern der zuständige Sportfachverband ihre sportliche Qualifikation oder ihre fachliche Eignung als Trainer bestätigt und wenn der jeweilige Verein ein für den Lebensunterhalt ausreichendes Gehalt zahlt."
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§ 6 Aufenthaltsgenehmigung für arbeitserlaubnisfreie Beschäftigungen
(1) Einem Ausländer kann eine Aufenthaltsgenehmigung für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit erteilt werden, für die er keiner Genehmigung zur Beschäftigung als Arbeitnehmer bedarf. Dies gilt nicht für die in § 5 Abs. 2 Nr. 4 und 5 des Betriebsverfassungsgesetzes bezeichneten Personen.
(2) Die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung ist ausgeschlossen, wenn
1. der Arbeitgeber seinen Sitz im Ausland hat,
2. der Ausländer in einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung oder im Haushalt eines Bediensteten einer solchen Vertretung beschäftigt wird,
3. der Ausländer nur zeitlich befristet beschäftigt wird oder
4. die Tätigkeit ganz oder überwiegend außerhalb des Bundesgebiets, insbesondere an Bord eines Seeschiffes, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, ausgeübt wird.
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§ 7 Zwischenstaatliche Vereinbarungen
(1) Einem Ausländer kann auf der Grundlage einer zweiseitigen zwischenstaatlichen Vereinbarung der Bundesrepublik Deutschland mit dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Ausländer besitzt, eine Aufenthaltsgenehmigung auch für die Ausübung einer nicht in den §§ 2 bis 6 genannten unselbständigen Erwerbstätigkeit erteilt werden.
(2) Soweit in der zwischenstaatlichen Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist, beträgt die Gesamtgeltungsdauer der Aufenthaltsgenehmigung längstens fünf Jahre. Die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung ist ausgeschlossen.
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§ 8 Aufenthaltsgenehmigung in Ausnahmefällen
Einem Ausländer darf in einem begründeten Ausnahmefall eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt werden, wenn die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle jeweils im Benehmen mit dem Landesarbeitsamt festgestellt hat, daß ein besonderes öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse seine Beschäftigung erfordert.
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§ 9 Ausnahmen für Angehörige bestimmter Staaten
Staatsangehörigen der folgenden Staaten kann abweichend von den §§ 2 bis 8 eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt werden: Andorra Monaco Australien Neuseeland Finnland Norwegen Island Österreich Israel San Marino Japan Schweden Kanada Schweiz Liechtenstein Vereinigte Staaten von Amerika Malta Zypern.
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§ 10 Aufenthaltsgenehmigung für deutsche Volkszugehörige
Deutschen Volkszugehörigen, die einen Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz besitzen, sowie ehemaligen Deutschen und Kindern ehemaliger Deutscher, sofern sie über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, kann abweichend von den §§ 2 bis 8 eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt werden.
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§ 11 Übergangsvorschriften
(1) Einem Ausländer, der sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung seit mehr als acht Jahren als Lehrkraft oder Lektor oder seit mehr als fünf Jahren als Spezialitätenkoch rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, kann die Aufenthaltsgenehmigung abweichend von § 4 Abs. 2 bis 4 und 6 nach Maßgabe der Vorschriften des Ausländergesetzes erteilt und verlängert werden.
(2) Werkvertragsarbeitnehmern, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung seit mehr als acht Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, kann abweichend von § 3 Abs. 1 nach Maßgabe der Vorschriften des Ausländergesetzes eine Aufenthaltserlaubnis und eine Aufenthaltsberechtigung erteilt werden.
(3) Ausländern, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung der Deutschen Demokratischen Republik als Arbeitnehmer im Bundesgebiet aufhalten, wird eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Die Aufenthaltsbewilligung kann bis zu der in der zwischenstaatlichen Vereinbarung vorgesehenen Beschäftigungsdauer verlängert werden, auch soweit dem Ausländer die Ausübung einer anderen als der in der zwischenstaatlichen Vereinbarung vorgesehenen Beschäftigung erlaubt wird. Absatz 2 findet entsprechende Anwendung.
(4) Auf die Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung von Ausländern, denen vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eine Aufenthaltserlaubnis und eine Arbeitserlaubnis erteilt worden ist, und die keinen Ausnahmetatbestand nach den §§ 2 bis 10 erfüllen, finden die Vorschriften des Ausländergesetzes Anwendung.
(5) Lehrkräften darf abweichend von § 4 Abs. 2 die Aufenthaltserlaubnis über die Gesamtgeltungsdauer von fünf Jahren hinaus verlängert werden, wenn sie vor dem 1. Januar 1991 eingereist sind und soweit von einer deutschen öffentlichen Stelle mit einer öffentlichen Stelle des Herkunftsstaates eine längere Beschäftigungsdauer vereinbar worden ist.
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§ 12 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
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