Zitat:Interessant - für die erste Ansicht hätte ich gerne eine Fundstelle, und für die gerichtliche Überprüfung das Aktenzeichen - nicht, weil ich dir nicht glaube, sondern ums mir näher anzugucken, falls machbar. Danke!
Anne
Guten morgen Anne,
ich hatte versprochen, zu antworten.
Folgende Rechtsgrundlagen regeln die "Anerkennung" von Personenstandsurkunden:
§ 60 Personenstandsgesetz:
Die Personenstandsbücher
beweisen bei ordnungsgemäßer Führung Eheschließung, Geburt und Tod und die darüber näher gemachten Angaben.
Der Nachweis der Unrichtigkeit ist zulässig.
Gemeint sind die inländischen Bücher, weil in § 1 definiert ist, welche Bücher der Standesbeamte führt
u.a. das Familienbuch.
Zur Beweiswürdigung von öffentlichen Urkunden gibt es die §§ 415 der Zivilprozeßordnung (ZPO).
Diese unterscheiden zwischen inländischen Urkunden und ausländischen Urkunden.
Sinngemäß bestimmt § 415 ZPO: Öffentliche Urkunden begründen den
vollen Beweis des durch die Behörde beurkundeten Vorgangs, der Gegenbeweis ist zulässig.
Das meinte ich mit dem sog. Anscheinsbeweis der Echtheit.
Hingegen bestimmt § 438 ZPO: Die Anerkennung ausländischer öffentlicher Urkunden ohne näheren Nachweis der Echtheit steht
im Ermessen des Gerichts.
Das ist freie Beweiswürdigung.
Ergänzend § 438 ZPO:
Zum Beweis der Echtheit genügt die Legalisation durch einen Gesandten des Bundes.
Bei der Legalisation muß unterschieden werden zwischen:
§ 13 KonsularGesetz:
Abs. 2 : Echtheit der Unterschrift und ggf. des Siegels
= Legalisation im engeren Sinne
Abs. 4 : auf Antrag zusätzlich Bescheinigung der Zuständigkeit und der den Gesetzen des Staates entsprechenden Form = L. im weiteren Sinne.
§ 14 Konsulargesetz regelt dann die Bestätigung der Echtheit.
Soweit die gesetzlichen Grundlagen.
Ich bitte Dich aber noch folgende Information mit zu berücksichtigen:
Das Auswärtige Amt hat bereits vor Jahren zu einer ganzen Reihe von Staaten mitteilen lassen:
Die Botschaften sähen sich außerstande, eine Legalisation noch zu vorzunehmen.
Aufgrund der sehr hohen Fälschungsrate (bis zu 90 % aller Urkunden, Ledigkeitsbescheinigungen, Scheidungsurteile etc...) und der Tatsache, dass durch eine Legalisation der Eindruck entstehen könne eine inhaltlich falsche Urkunde sei echt würde das Legalisationsverfahren eingestellt.
Stattdessen wird empfohlen, die Urkunden im Einzelfall gegen Kostenerstattung vor Ort durch die Botschaft auf inhaltliche Richtigkeit prüfen zu lassen.
Da ich leider nicht weiß, ob die Liste der "Problemstaaten" veröffentlicht wurde, kann ich Dir diese nicht zur Verfügung stellen.
Viele Grüße
ronny