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EU-Bürger (Gelesen: 2.957 mal)
Bilbosan
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Leben und leben lassen


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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21.08.2004 um 09:42:08
 
Hallo liebe Forumsteilnehmer Smiley

Ich finde dieses Forum absolut spitze - habe mich schon reichlich durchgewühlt, konnte allerdings zu "meinem" Problem nichts brauchbares finden.

Ein sehr gutes Freundespaar steckt reichlich in der Bredouille:

ER ist nicht-deutscher mit einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis (und nun EU-Bürger), SIE ist Japanerin. Ihr Aufenthalt wurde seit 1997 immer wieder mit einem befristeten Aufenthaltsrecht von der AB abgesegnet.
Seit zwei Jahren wurde die Aufenthaltsgenehmigung nicht mehr verlängert und sie ist quasi im Rahmen der visumsfreien Einreise immer wieder zwischen Japan und D hin und hergependelt (auch aus beruflichen Gründen).

Nun hat sie ein Papier der AB bekommen, dass sie  ausreisen solle (und die Ausreise auf einem beigefügten Papier bestätigen lassen solle).
Offenbar eine sog. Abschiebungsandrohung.

Die beiden sind seit über 15 Jahren ein Paar, leben und arbeiten gemeinsam (selbständig).
Sie werden definitiv in der übernächsten Woche in Dänemark heiraten.

Fragen hierzu:

1. Die dänische Heiratsurkunde wird - soweit hab ich es hier bisher rausgelesen - von den deutschen Standesämtern "in der Regel" akzeptiert aufgrund dieses Abkommens von 1936.
Aber wie steht die AB dazu?
Ist es ratsam, sich auf jeden Fall auf dem Standesamt gleich eine internationale Heiratsurkunde ausstellen zu lassen?

2. Es wurde Widerspruch (natürlich ohne aufschiebende Wirkung) gegen die Ausweisung (Abschiebungsandrohung?) gestellt. Ist die Eheschließung ein Ausweisungshindernis? Gibt es die Möglichkeit, durch Vorlage der Heiratsurkunde dieses Verfahren in eine völlig neue Richtung (weil neuer Sachverhalt!) zu drehen?

3. Mal angenommen, es kann bis zum Termin der Ausreisefrist nichts brauchbares erreicht werden, dann scheint es sehr ratsam, wenn sie zu diesem Termin tatsächlich „freiwillig“ ausreist. Dann aber müßte es ja bedeuten, dass sie freiwillig ausgereist und damit eben nicht „juristisch betrachtet“ ausgewiesen wurde. Dementsprechend dürfte es auch nicht zu einer Einreisesperre kommen. 
Frage: Darf sie trotzt „Abschiebungsandrohung“ weiterhin mit einem visumsfreien Touristenaufenthalt freizügig nach Deutschland reisen? Wie wirkt sich also das bisherige ausländerrechtliche Verfahren auf die zukünftigen Einreisemöglichkeiten aus?


Ich wäre Euch dankbar für eine Antwort. Nach meinem Rechtsempfinden handelt es sich um 2 Paar Schuhe:
Das bisherige (wohl sehr negativ ausgefallene) Verfahren und die zukünftige Rechtslage aufgrund der Heirat mit einem EU-Bürger.

Gruß an alle „aliens“



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Antoine
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Beratungsstelle Einbürgerung
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Antwort #1 - 21.08.2004 um 10:18:41
 
Im Prinzip würde eine Heirat mit dem EU-Ausländer alles ändern - und es würde ein Anspruch entstehen, beim Ehemann zu wohnen. Beim EU-Ausländer gestalten sich viele Dinge sogar einfacher (Stichwort Inländerdiskriminierung).

Ich stelle mir aber die Frage, warum die ABH zur Ausreise auffordert. Aus Deinem Beitrag ist nicht klar erkennbar, in welcher Form sie gegen geltendes Recht verstossen hat.

Haben ihre jeweiligen Aufenthalte in der EU zu lange gedauert (lange Aufenthalte in DE, kurze in JP)?

Hat sie in Deutschland ohne Genehmigung gearbeitet?

Warum wurden vor zwei Jahren keine Aufenthaltsgenehmigungen mehr erteilt?

Ausserdem: Mit welcher Frist wurde sie zur Ausreise aufgefordert?

Um Dir wirklich Ratschläge geben zu können, sind weitere Details erforderlich.
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Bilbosan
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Antwort #2 - 21.08.2004 um 10:44:09
 
Hallo Antoine:)
Vielen Dank für Deine wirklich schnelle Antwort Smiley:)

Ich habe leider den betreffenden Bescheid der ABH nicht zur Hand.
Klar ist, dass sie nie gegen geltendes Recht verstossen hat! Wenn ich den Ablehnungsbescheid richtig überflogen habe, wird als Begründung lediglich ausgeführt, dass kein öffentliches Interesse am Aufenthalt besteht und Gründe (tatsächlich!!) nicht geltend gemacht wurden für eine Verlängerung.

Es könnte durchaus sein, dass die bisherigen Aufenthalte in D zu lang waren für einen visumsfreien Aufenthalt (davon ist aber im Bescheid keine Rede!!). Allerdings hat sie im letzten halben Jahr die Grenze von 90 Tagen NIcHT überschritten.

Sie erhielt seinerzeit die Aufenthaltsgenemigung mit der Bemerkung im Pass, dass selbständige Erwertbstätigkeit nicht gestattet sei außer für eine (dezidiert beschriebene) selbständige Erwerbstätigkeit - der sie auch heute noch nachgeht - allerdings eben in beiden Staaten - D und Japan).

Die Ausreisefrist war, wenn ich mich nicht irre, mit einer Frist von drei Monaten behaftet. Ende September soll es soweit sein.

Ich hoffe, dass diese Infos weiterhelfen - ich werde mir den Bescheid der ABH mal kopieren, damit ich für weitere Rückfragen besser gerüstet bin Smiley

Vielen Dank
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Mick
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #3 - 21.08.2004 um 10:50:54
 
Hallo,
wenn die Ausreisefrist bis Ende September läuft, sehe ich kein Problem.
Sie werden ja vorher in DK heiraten, danach kann sie eine Aufenthaltserlaubnis für Angehörige eines EU-Staaters beantragen. Gem. § 9 Abs. 1 DVAuslG ist die Durchführung eines Visumsverfahrens bei Japanern nicht erforderlich.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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Bilbosan
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Antwort #4 - 21.08.2004 um 10:59:18
 
Hy Mick:)

Frage: Wenn sie dann eine Aufenthaltserlaubnis für Angehörige eines EU-Staaters beantragt: ist dann die Abschiebung verhindert? Ausgesetzt? Völlig vom Tisch?

Hat diese beantragung denn Auswirkung auf den Ablehnungsbescheid?? Das sind doch zwei (getrennte?) Verfahren:O - oder nicht??

Falls die jetzige Beantragung wg. Heirat  keine "abschiebungsverhindernde" Maßnahme ist: wäre es ratsam, wenn sie der Abschiebung "erstmal" Folge leistet?
Darf sie dann immernoch nach D einreisen?? Zu welchen Bedingungen/"Auflagen"/Visumserfordernissen?

Puh - ich werde mir wirklich mal eben den bescheid irgendwie organisieren Durchgedreht

Ihr seid KLASSE!
Danke Smiley
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Antoine
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Beratungsstelle Einbürgerung
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Antwort #5 - 21.08.2004 um 11:28:21
 
Hallo Bilbosan,

es handelt sich ja um keine Abschiebung, sondern bisher liegt ja nur eine Aufforderung zur Ausreise vor.

Das laufende Verfahren könnte sich mit der Heirat sowieso erledigt haben, da wahrscheinlich kein weiteres Interesse mehr an einer Weiterverfolgung besteht. Sowohl das Gemeinschaftsrecht als auch das deutsche Recht schützen Ehe und Familie; da müssten schon sehr gravierende Punkte für eine Aufenthaltsbeendigung sprechen.

Sofort nach der Hochzeit sollte das Ausländeramt aufgesucht werden und eine EU-Aufenthaltserlaubnis beantragt werden. Daneben würde ich an Stelle Deiner Bekannten Akteneinsicht beantragen, damit Klarheit über die Hintergründe der Aufforderung zur Ausreise besteht.

Antoine
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Bilbosan
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Antwort #6 - 21.08.2004 um 11:58:28
 
Mal was "ganz anderes":

sie wird, wenn die Heirat gelaufen ist, ein paar Tage später wieder für ca. 2-4 Wochen nach Japan fliegen (beruflich müssen!).

Sie verläßt dazu D und die Schengen-Staaten.

Frage: ist sie aufgrund der Aufforderung zur Ausreise verpflichtet, diesen Schein bei der NÄCHSTEN Ausreise vorzulegen oder bedeutet die Frist, dass sie dafür bis zum Fristende Zeit hat - sich also noch etliche Male zwischen Japan und D hin- und herbewegen darf??

WENN sie dieses Papier jetzt in D abgeben würde - weil sie ja D verläßt: was hat das für rechtliche Konsequenzen??
Ist DIESES ausländerrechtliche Verfahren damit für alle Seiten beendet??
Darf sie unbehindert jederzeit wieder einreisen?

Ja . ich weiß - Fragen über Fragen........*lächelt*
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Antoine
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Antwort #7 - 21.08.2004 um 13:19:55
 
Jetzt wird es langsam kompliziert.

Die Ausreise ist ja nicht das Problem. Ob sie den Schein beim ersten Mal abgibt oder nicht, ist aus meiner Sicht nicht die entscheidende Frage.

Entscheidend ist, ob ihr Probleme bei der Wiedereinreise gemacht werden können. Dazu sind weitere Informationen erforderlich. Ich kann bei der Sachlage eigentlich nur zur Akteneinsicht raten, um wirklich zu erfahren, was (a) ihr vorgewurfen wird und (b) welche etwaigen weiteren Schritte ausser der Aufforderung zur Ausreise seitens der ABH ergriffen wurden. Nur dann lässt sich abschätzen, ob bei der Wiedereinreise Probleme entstehen könnten.

Akteneinsicht kann die Betroffene persönlich nehmen oder ein Anwalt kann die Akte zur Einsicht anfordern.
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Bilbosan
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Antwort #8 - 21.08.2004 um 13:55:41
 
Hy Antoine - ich finde es toll, wie Du Dich bemühst:)Smiley

Also: lt. Bescheid beruht die Ablehnung auf § 3 AuslG in Verbindung mit 15 AuslG und § 7 Abs. 1.
Es wurde als Begründung für die Ablehnung vom Tenor her angeführt, dass eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigne Erwerbstätigkeit grundsätzlich nur dann erteilt werde, wenn dieses im öffentlichen Interesse liege. DAS wurde verneint.

Weitere Ablehnungsgründe sind nicht erkennbar!

Ausreise dürfte kein Problem sein. Einreise ließe sich auch durch Einreise in ein Schengenland und weitere Fahrt nach D mit Auto erledigen Zwinkernd

Akteneinsicht werden wir wohl halten müssen.

Für mich ist eben auch fraglich, ob sich das bisherige Verfahren nicht völlig erledigt haben sollte, wenn die Ausreise (offiziell mit Abgabe des Papieres beim Grenzschutz von D) erfolgt.
Und damit dann diese Sache vom Tisch ist.
Fraglich auch, wieweit irgendwelche online-Daten beim Bundesgrenzschutz eventuell Einreise erschweren könnten, wenn sie ausgereist ist:O??
Dann wieder "reguläre" Einreise mit visumsfreiem Pass........??
Und DANN die EU-Aufenthaltssache weiterverfolgen (dann ja als separates Verfahren!?).

Herzlichen Gruß



Ich danke Dir erstmal SEHR für Deine Infos
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Antoine
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Antwort #9 - 21.08.2004 um 17:04:30
 
Bilbosan,

War dies die Reaktion auf die neuerliche Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis - oder nicht?

Allgemein gesprochen:

Sollte es sich hier einzig um die Ablehnung des Antrages auf Aufenthaltserlaubnis in Verbindung mit der Aufforderung zur Ausreise handeln, dann sollte es überhaupt keine Probleme bei einer neuerlichen Einreise geben. Dann wäre die Sache auch mit der Ausreise erledigt (entweder Abgabe an der Grenze oder in Japan bei der deutschen Botschaft).

Sollte allerdings mehr dahinterstecken, dann könnte natürlich ein Eintrag im Schengen-Informationssystem erfolgt sein - und dann ist mit Problemen bei der Wiedereinreise zu rechnen.

Antoine
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Antwort #10 - 23.08.2004 um 14:40:09
 
Vielen Dank an Euch!! Daumen hoch

Die Infos haben SEHR weitergeholfen und jetzt wird die Sache mit professioneller Hilfe möglichst unkompliziert vorangebracht.

@Antoine: es steckt nicht mehr dahinter. Die eine Ablehnung hat lediglich die Androhung der Abschiebung nach sich gezogen.

Nach Eheschließung wird nun also die internationale Heiratsurkunde in der deutschen ABH vorgelegt (und WEHE, die akzeptieren diese nicht kopfhau) und die EU-Aufenthaltserlaubnis beantragt.
Und dann wäre diese (alte!) Sache hoffentlich auch vom Tisch.

Ich danke Euch allen! Smiley:)Smiley

Gruß
Bilbosan
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