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Aufenthalt bei Ehe kleiner zwei Jahre. (Gelesen: 6.417 mal)
moby
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Aufenthalt bei Ehe kleiner zwei Jahre.
19.08.2004 um 04:09:02
 
Hallo,

ich habe eine Bekannte, die  Afrikanerin ist. Sie war  mit einem Deutschen verheiratet. Sie lebten ca. 1 Jahr zusammen und leben nun seit ca. 2 Jahren getrennt. Die Scheidung ist noch nicht vollzogen, soll aber in den nächsten Monaten stattfinden.

Sie hatte zunächst ein einjähriges Visum, dann ein zweijähriges. Dieses läuft nun aus. Sie wohnte bisher in einer Wohnung ihres Ex. Dort muss sie nun auf Veranlassung ihres Ex Ausziehen.

Sie will ein einjähriges Praktikum beginnen und hat auch schon einen Vertrag unterzeichnet. Das Praktikum wird vergütet und sie hat dort eine Wohngelegenheit. Sie kann das Praktikum aber nur antreten, wenn Sie eine gültige Aufenthaltserlaubnis über die Dauer des Praktikums hat (ein Jahr).

Weiss jemand, welche Regelungen es da bezüglich der Aufenthaltsgenehmigung gibt. Kann die Behörde Ihr ein einjährige Aufenthaltsgenehmigung verweigern, auch wenn die Scheidung noch nicht vollzogen ist. Liegt es in der Willkür der Behörde, wie lange sie eine Aufenthaltsgenehmigung vergibt oder gibt es gesetzliche Regelungen?

Meine Freundin hat Ihren Job aufgegeben um dieses Praktikum zu machen. Sollte Ihr keine ausreichende Aufenthaltserlaubnis gegeben werden, steht sie ohne Job und Wohnsitz da.

Sie hatte vorher einige Jahre in England und hatte dort die Chance eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten.  Diese Möglichkeit ist aber mit der Einreise und der Heirat in Deutschland verfallen.

Vielen Dank für Eure Hilfe
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Abu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #1 - 19.08.2004 um 10:10:04
 
Moby,

Um ehrlich zu sein, kommt mir Dein Posting faul vor:

Mit scheint, daß Du die Rechtslage sehr gut kennst, denn obwohl Deine Bekannte lt. Beschreibung insgesamt rund 3 Jahre verheiratet war, ist der Titel Deines Postings "Re: Aufenthalt bei Ehe kleiner zwei Jahre". Offensichtlich zieltst Du hiermit auf die eheliche Lebensgemeinschaft ab, auf die es im Gesetz ja auch ankommt. Oder mach ich jetzt hier einen Denkfehler  ???

Ich bin gerne bereit, mich eines Besseren belehren zu lassen...

Abu
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moby
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
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Antwort #2 - 19.08.2004 um 11:35:24
 

Abu,
nein, ich kenne mich mit dem Thema überhaupt nicht aus. Ich bin durch meine Bekannte damit in Berührung gekommen. Das einzige, was ich weiss, ist dass man zwei Jahre zusammenleben muss, um ein unbefristetes Aufenthaltsrecht zu bekommen. Das ist aber bei meiner Bekannten nicht der Fall. Sie hat nur ein Jahr mit ihrem Ehemann zusammengelebt und lebt seit zwei Jahren in Trennung.  Die Scheidung ist aber noch nicht da und Ihre Aufenthaltsgenehmigung läuft jetzt aus.

Ich möchte meiner Bekannten helfen! Hat Sie irgend eine Chance eine einjährige Aufenthaltsgenehmigung zu bekommen um damit Sie Ihr Praktikum machen zu können und nicht Job - und Wohnungslos zu werden? Mich interessiert die Rechtliche Lage in dieser Situation. Ist sie wirklich nur auf die willkür der zuständigen Beamten in der Ausländerbehörde angewiessen??

Jedenfalls finde ich es merkwürdig, dass du so aggresiv reagierst und mir hier irgendetwas unterstellst. Wieso das? Ich möchte hier nur Hilfe bekommen, weil ich mich selber mit dem Thema überhaupt nicht auskenne.

Viele Grüße
moby
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Abu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #3 - 19.08.2004 um 12:38:35
 
Zitat:
Jedenfalls finde ich es merkwürdig, dass du so aggresiv reagierst und mir hier irgendetwas unterstellst. Wieso das?


Fassen wir die Sache doch noch mal zusammen:
- Deine Bekannte heiratet einen Deutschen und erhält eine befristete AE für ein Jahr (d. h. die ABH hatte den Verdacht, daß es sich um eine Scheinehe handelt).
- Nach einem Jahr verlängert die ABH die unbefristete AE für zwei Jahre (d. h. sie konnte die Verdacht nicht belegen).
- Unmittelbar danach trennen sich Deine Bekannte und Ihr Ehemann. Sie darf aber weiter in einer Wohnung des Ehemanns wohnen bleiben.
- Die befristete AE bleibt weiterhin bestehen (d. h. daß weder Deine Bekannte noch Ihr Ehemann der ABH die Auflösung der eheliche Lebensgemeinschaft mitgeteilt haben, wozu sie verpflichtet gewesen wären) und das  läuft 2 Jahre wunderbar.
- Und jetzt steht die Verlängerung der AE an und der Ex hat zwischenzeitlich die Wohnung gekündigt...

Ich weiß, "in dubio pro reo", aber jetzt mal ehrlich, was soll man denn da denken???

Abu
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Mick
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #4 - 19.08.2004 um 12:57:05
 
@abu:
Gebe Dir völlig Recht, da könnte einem der Kragen platzen, wenn man sowas liest  explo

@moby
Zumindest eine Info:
Auländerrechtlich spielt das Scheidungsverfahren nicht die geringste Rolle. Es kommt ausschließlich auf den Zeitpunkt der Trennung an!
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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moby
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
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Antwort #5 - 19.08.2004 um 14:25:39
 
Du meine Güte, in was für einem Forum bin ich hier nur gelandet. Sind hier alle so???

Nur mal zu Klarstellung:
- es war der Ehemann, der meine Bekannte überredet hat ihre Englische Aufenthaltserlaubnis kurz vor einer unbefirsteten Erlaubnis aufzugeben und nach Deutschland zu kommen. Sie war in in verliebt und hat es gemacht.
- es war der Ehemann, der kurz nach der Ehe angefangen hat mehrmals fremdzugehen, der sie geschlagen hat und sogar ihre Freundinen angebaggert hat
- Sie kommt selber für ihren Lebensunterhalt auf!

Sie möchte nun eine Ausbildung machen, hat dafür Ihren alten Job aufgegen und den Vertrag für das einjährige Praktikum unterschrieben.

Bevor ich irgenwelche Vorurteile in die Welt setzen würde würde ich mich lieber einmal über die Hintergründe erkundigen! Bin für jeden Hinweis über Ihre rechtliche Situation hier dankbar.
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moby
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
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Antwort #6 - 19.08.2004 um 14:30:06
 
@Mick @abu

Wenn ich so was lese und an die Geistehaltung denke, die dahinterstecken muss kann ich nur zu gut verstehen, wieso viele Ausländer einen Horror davor haben nach Deutschland zu kommen!
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Merry
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #7 - 19.08.2004 um 14:59:56
 
Moby,

das hat nichts mit einer "Geisteshaltung" zu tun, auf die Du da anspielst. Ich finde es übrigens ziemlich frech von Dir so etwas zu unterstellen.  Ärgerlich
Die Rechtslage ist nun mal so, dass Deine Bekannte die Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft der Ausländerbehörde hätte mitteilen müssen. Da sie das nicht getan hat und auch kein eigenständiges Aufenthaltsrecht (nach zwei Jahren ehel. Lebensgem.) erworben hat, muss sie wohl damit rechnen, dass sie zur Ausreise aufgefordert wird. Und das hat ganz sicher nichts mit Beamtenwillkür zu tun!

Sorry!

Gruß,
Merry
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Ralf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ex-Mitarbeiter EBH
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Antwort #8 - 19.08.2004 um 15:01:07
 
Zitat:
@Mick @abu

Wenn ich so was lese und an die Geistehaltung denke, die dahinterstecken muss kann ich nur zu gut verstehen, wieso viele Ausländer einen Horror davor haben nach Deutschland zu kommen!


Was bitte hat dies mit Geisteshaltung zu tun? Die Gesetze sind nun mal so wie sie sind, und genau so haben die Behörden sie anzuwenden.

Kritik an der geltenden Rechtslage selbst ist hier fehl am Platz, das solltest du auch wissen, wenn du die
Nutzungsbestimmungen
gelesen hast.

Zitat:
Insbesondere sollen die vielen Regelungen im Ausländergesetz und zu allen relevanten relevanten Vorschriften erläutert werden. Es sind keine Diskussionen erwünscht, ob das Recht, so wie es ist, gut oder schlecht ist. Grundsatzdiskussionen über Verfassungsmäßigkeit des AuslG etc. sind daher fehl am Platz. Hier erfolgt ggf. ungefragt eine Löschung von einzelnen postings.


Für Kritik an der geltenden Rechtslage wende man sich an
diese Stelle
, an die Bild-Zeitung oder an seinen Frisör grin .

Danke für die zukünftige Beachtung.
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moby
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
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Antwort #9 - 19.08.2004 um 15:04:42
 
Mit Geisteshaltung meine ich die vorschnelle Vorverurteilung meiner Bekannten nach dem Motte ... der arme deutsche Ehemann und die böse Ausländerin. Und das hast sowohl Du Mick also auch Du Abu getan, ohne jegliches weiteres Hintergundwissen. Übrigens ist die Trennung der Ausländerbehörde seit längerem bekannt, das es wegen der Scheidung ein paar Gerichtsverfahren gegeben hat.

@Mick ... ich habe gesehen dass Du hier Moderator bist ... ich würde also an Deiner Stelle genau das tun .... moderieren und auf Vorverurteilungen verzichten.
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moby
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
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Antwort #10 - 19.08.2004 um 15:09:46
 
@ralfi .. ich möchte die bestehende Gesetzeslage nicht kritisieren. Ich möchte wissen, wie der rechtliche Status ist.
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inge
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Antwort #11 - 19.08.2004 um 15:37:19
 
Na ja ... den deutschen Staat (bzw. die ALB) interessiert es nicht sonderlich, wie lange jemand in England war. Keine zwei Jahre Ehe(-liche Lebensgemeinschft), also auch kein eigenständiges Aufenthaltsrecht.

BTW, selbst wenn sie das ILR (Indefinite Leave to Remain) bekommen hätte, wäre das inzwischen wohl auch abgelaufen, da ...
Zitat: "While there is no limit on this visa class it is important to note that holders of ILR should not spend periods of more than two years outside the UK, this may lead to loss of ILR."
(immerhin großzügiger als die deutschen 6 Monate)

Sicherlich wäre es im Zeitalter der (zwangsweise) 'herumvagabundierenden' Arbeitnehmer besser, wenn es eine Art gesamt-europäische Sammlung von 'Aufenthaltspunkten' gäbe (o.ä.), aber dem ist bislang noch nicht so und da kann es einem als Ausländer schnell mal passieren, dass man "durch den Rost fällt". Passiert aber auch dem einen oder anderen Deutschen manchmal. Wie mein alter Spieß immer sagte: "Auf Einzelschicksale kann leider keine Rücksicht genommen werden" - wobei die Anteil der 'Einzelschicksale' bei der BW leicht >75% sein kann Zwinkernd


BTW, hat deine Bekannte denn keine Möglichkeit wieder nach UK zurückzukehren? Es gab ja schließlich auch mal einen Grund warum sie dort rein durfte.
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moby
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Antwort #12 - 19.08.2004 um 15:46:19
 
Ja, könnte Sie vielleicht. Sie hat Verwante dort, die sie als Teenager dorthin geholt haben. Dann hat sie den folgenschweren Fehler gemacht sich in diesen Deutschen zu verlieben. Sie würde aber lieber hier in Deutschland die Ausbildung machen.
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Antwort #13 - 19.08.2004 um 15:58:14
 
Zitat:
Sie würde aber lieber hier in Deutschland die Ausbildung machen.

Und ich wäre lieber reich und schön ... Zwinkernd

Ist wohl eher unwahrscheinlich, dass sie zum Zwecke der Ausbildung eine Aufenthaltsgenehmigung bekommt. Falls sie wirklich die Chance hat nach UK zurückzukehren, wäre es wahrscheinlich am sinnvollsten, sich auf dieses Ziel zu konzentrieren.
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Antwort #14 - 19.08.2004 um 19:01:15
 
Zitat:
@Mick @abu

Wenn ich so was lese und an die Geistehaltung denke, die dahinterstecken muss kann ich nur zu gut verstehen, wieso viele Ausländer einen Horror davor haben nach Deutschland zu kommen!


Du willst mir doch jetzt nicht wirklich Ausländerfeindlichkeit unterstellen, oder Fragezeichen  Smiley

Zur Info: Ich habe 5 Jahre im Ausland gelebt, bin mit einer Ausländerin verheiratet, mein Sohn hat einen (2.) ausländischen Pass, etc.

Zitat:
Mit Geisteshaltung meine ich die vorschnelle Vorverurteilung meiner Bekannten


Ich habe niemanden vorverurteilt, sondern nur einen Verdacht angedeutet und Dich darüber hinaus mehrmals aufgefordert, das klarzustellen z. B.:
Zitat:
Ich bin gerne bereit, mich eines Besseren belehren zu lassen...


Zitat:
nach dem Motte ... der arme deutsche Ehemann und die böse Ausländerin.

Also, da hast Du mich jetzt wirklich komplett mißverstanden... Dem Ehemann hatte ich eine ganz andere Rolle zugedacht...

Abschließend möchte ich bemerken, daß ich - im Gegensatz zu Dir  :nono:- nicht persönlich beleidigend geworden bin.

Abu
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