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AE und Schwangerschaft (Gelesen: 2.831 mal)
tangobravo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
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22.08.2004 um 14:53:02
 
Hallo an Alle,

Ich (Deutsche) lebe seit 3 Jahren mit meinem Freund ((Nigerianer - wir sind zusammen von Afrika nach London gezogen) in London, wo er BWL studiert (hat Studentenvisum) und ich fuer eine Entwicklungsorganisation arbeite.  Mein Freund hat schon viele Besuchervisa fuer Deutschland gehabt und es gab auch nie Probleme damit. 

Nun bin ich im 8ten Monat schwanger und mittlerweile nach Deutschland gezogen um unser Kind hier zu bekommen und auch zu arbeiten.  Mein Freund beendet nun gerade sein Studium und wir moechten nun hier zusammen in Deutschland leben, allerdings nicht heiraten. 

Meine 2 Fragen sind nun:

1. bekommt mein Freund ein Aufenthaltsrecht, sobald das Kind da ist.  (Er wird zur Geburt dasein konnen da er ein Touristenvisum hat).  Wenn ja muss er dies dann bei der Londoner Botschaft beantragen. So viel ich weiss, kann ein Touristen visum in Deutschland nicht in eine AE umgewandelt werden oder?
2. wie lange dauert es, bis er dann in Deutschland offiziel leben und arbeiten kann.


Waere nett wenn mir jemand erklaeren keonnte welches der genaue Prozess ist, den wir gehen muessten um fuer ihn eine AE zu bekommen.  Seine Aufenthaltserlaubniss als Student in England ist bis Ende 2004.


Vielen Dank schonmal fuer jegliche Informationen.

Tango Bravo
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Mick
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Antwort #1 - 22.08.2004 um 16:25:42
 
Hallo,
wenn er während der Geburt mit Visum hier ist, kann er gem. § 9 Abs. 2 Nr. 1 DVAuslG während des Aufenthaltes eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 AuslG beantragen und bekommen. Die Vorschriften sind oben über den Button "Gesetze" zu erreichen. Unmittelbar nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis kann er auch eine Arbeitsgenehmigung beantragen.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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tangobravo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
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Antwort #2 - 22.08.2004 um 17:01:55
 
Hallo Mick, vielen Dank fuer die Information.  Von anderen Beitraegen habe ich ersehen koennen, dass wir erst zum Jugendamt und eine Vaterschaftsanerkennung machen muessen.  Bin mir aber nicht sicher an welche Institution wir uns wenden muessen um dann die Aufenthaltsgenemigung zu beantragen.  Wie lange dauert so ein Antrag?  Ich mache mir Sorgen, dass waehrend diesem Antrag das Touristenvisum meines Freundes vielleicht endet und er somit wieder ausreisen muesste bevor der Antrag durch ist. 

Vielen Dank
Tango Bravo
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Mick
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Antwort #3 - 22.08.2004 um 20:36:46
 
Zitat:
Hallo Mick, vielen Dank fuer die Information.  Von anderen Beitraegen habe ich ersehen koennen, dass wir erst zum Jugendamt und eine Vaterschaftsanerkennung machen muessen.  Bin mir aber nicht sicher an welche Institution wir uns wenden muessen um dann die Aufenthaltsgenemigung zu beantragen.  Wie lange dauert so ein Antrag?  Ich mache mir Sorgen, dass waehrend diesem Antrag das Touristenvisum meines Freundes vielleicht endet und er somit wieder ausreisen muesste bevor der Antrag durch ist. 

Vielen Dank
Tango Bravo


Nach der Vaterschaftsanerkennung bzw. nach der Geburt, geht Ihr mit dieser Anerkennung zur Ausländerbehörde und beantragt die Aufenthaltserlaubnis. Wenn dieses vor Ablauf des Visums geschieht, ist eine Ausreise auch nicht nach Ablauf des Visums und vor Entscheidung der Ausländerbehörde erforderlich.
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Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
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Antwort #4 - 22.08.2004 um 21:01:53
 
Hoert sich ja alles 'pritty straightforward an'.  Vielen Dank
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eishennig
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 23.08.2004 um 15:02:39
 
Hallo,

ich frage mich

1) Wird eine vom Jugendamt beglaubigte Vaterschaftsanerkennung ausreichen, oder wird eine rechtswirksame Vaterschaftsanerkennung durch Vorlage einer Abstammungsurkunde des Kindes verlangt werden?
(Das als "Abstammungsurkunde" deklarierte Dokument ist ein Auszug aus dem Personenstandsregister und enthält sämtliche personenrechtlichen Daten und -änderungen (Beischreibungen))

2) Ist eine gemeinsame Sorgeerklärung nötig und ggfs beim Jugendamt oder der ABH abzugeben?
(Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts (Kindschaftsrechtsreformgesetz -
KindRG - vom 16.12.1997) am 01.07.1998 steht die elterliche Sorge beiden Elternteilen zu, wenn sie
gemäß § 1626 a BGB n. F. Sorgeerklärungen abgeben. Die Eltern können also das gemeinsame
Sorgerecht durch eine gem. § 1626 a BGB öffentlich beurkundete einfache Erklärung erwerben, ohne
- wie nach altem Recht erforderlich gewesen - die Ehe miteinander einzugehen.)

Grüsse von
eishennig
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tangobravo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
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Antwort #6 - 23.08.2004 um 21:13:26
 
Zitat:
Hallo,

ich frage mich

1) Wird eine vom Jugendamt beglaubigte Vaterschaftsanerkennung ausreichen, oder wird eine rechtswirksame Vaterschaftsanerkennung durch Vorlage einer Abstammungsurkunde des Kindes verlangt werden?
(Das als "Abstammungsurkunde" deklarierte Dokument ist ein Auszug aus dem Personenstandsregister und enthält sämtliche personenrechtlichen Daten und -änderungen (Beischreibungen))

Habe ich noch nie was von gehoert, wo wuerde man denn so eine Abstammungsurkunde bekommen?

2) Ist eine gemeinsame Sorgeerklärung nötig und ggfs beim Jugendamt oder der ABH abzugeben?
(Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts (Kindschaftsrechtsreformgesetz -
KindRG - vom 16.12.1997) am 01.07.1998 steht die elterliche Sorge beiden Elternteilen zu, wenn sie
gemäß § 1626 a BGB n. F. Sorgeerklärungen abgeben. Die Eltern können also das gemeinsame
Sorgerecht durch eine gem. § 1626 a BGB öffentlich beurkundete einfache Erklärung erwerben, ohne
- wie nach altem Recht erforderlich gewesen - die Ehe miteinander einzugehen.)

Grüsse von
eishennig


Vielen Dank, dass Du Dich eingeschaltet hast und noch ein paar Fragen aufgeworfen hasst.  Ich selber habe keine Ahnung und hoffe, dass vielleicht jemand anderes hier im Forum nochmal mehr Klarheit in mein urspruengliches Anliegen bringen koennte, bzw die angesprochenen Punkte von Dir.
Vielen Dank, Tango Bravo
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Mick
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #7 - 23.08.2004 um 21:55:46
 
Hi,
ich könnte mir vorstellen, dass die Fragen nach Abstammungsurkunde und Sorgeerklärung unterschiedlich gehandhabt werden. M.E. genügt eine Vaterschaftsanerkennung, so jedenfalls nach den ausländerrechtlichen Vorschriften. Und da nach der Rechtsprechung auch ein intensives Umgangsrecht zur Aufenthaltserlaubnis führen kann, stellt sich auch die Frage nach der Sorgeerklärung nicht unbedingt. Aber die würde ich als Antragsteller zur Beseitigung von Unklarheiten mit abgeben.
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