Zitat:Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen.
Es ist aber genau dieser Satz, der für mich so schwammig ist.
Ich gebe allerdings zu, dass ich aufgrund meiner persönlichen Betroffenheit sicher unter selektiver Wahrnehmung leide.
Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung sind doch eigentlich bei allen erfüllt, die
bereits verheiratet sind und wo die Ausländerbehörde
keine Ablehnungsgründe für eine Visumserteilung sieht, oder
Aber trotzdem besteht die Ausländerbehörde in unserem Fall auf Ausreise (aus für mich durchaus verständlichen Gründen, also bitte nicht falsch verstehen) und Einholung des Visums im Heimatland meines Mannes. Sie ist allerdings aus Prinzip nicht bereit, uns eine
Vorabzustimmung zu geben (wenn wir die bekämen, würde ich sofort einen Flug buchen, auch wenn ich noch nicht weiß, woher ich das Geld dafür nehmen soll).
Jetzt stehe ich vor der Frage, ob es etwas bringt zu klagen oder nicht. D.h. höre ich auf die Ausländerbehörde oder auf unseren Anwalt
, die verständlicherweise unterschiedliche Aussagen zu einem möglichen Ausgang eines solchen Verfahrens machen.
Dieser mögliche Ausgang des Verfahrens hängt aus meiner Sicht ganz wesentlich von der Auslegung dieses Satzes ab.
In unserem Fall ist also jetzt schon klar, dass mein Mann sein Visum bekommen wird (das wurde mir mündlich zugesagt). Es geht also "lediglich" darum, dass dies unbedingt noch eingeholt werden soll (um hier keinen nachahmungswürdigen Ausnahmefall zu schaffen). Das versuche ich aber zu vermeiden u.a. aus finanziellen Gründen (mein Konto ist bis auf Anschlag überzogen) und natürlich, weil mir ohne
Vorabzustimmung der benötigte Zeitrahmen zu unübersichtlich ist.
Ich fürchte, jetzt habe ich hier doch einen neuen Fall reingebracht :nono: