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Aufenthalt (Gelesen: 6.932 mal)
Dzenan
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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13.08.2004 um 11:42:50
 
Hallo Freunde, habe zwei kleine Fragen.

1. Wenn meine Freundin Touristenvisum für z.B. Frankreich oder Österreich beantragt und bekommt und sie eineige Wochen dort bleibt, danach mich in Deutschland besucht und wir heiraten. Darf sie dann wenn ich alle Vorraussetzungen erfühle hier bleiben, oder geht das nicht weil sie Visum für ein anderes Land hat.

2. Zweite Frage wäre. Nach ablauf ihren Visums geht sie wieder (von Frankreich oder Österreich) nach Bosnien zurück. Darf sie dann gleich in der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland einen Touristenvisum beantragen oder darf sie auch erst nach den Zeitraum wie lange sie in Frankreich war Visum beantragen. Ich weiß wenn sie in z.B. 2 Monaten in Deutschland war erst wieder nach 2 Monaten einen Visum beantragen darf. Mich interessiert jetzt ob das auch ist wenn man in einem Land war und dann in ein anderes wierder will.

Danke für Ihre Hilfe
??? Dzenan
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croco
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #1 - 13.08.2004 um 16:01:22
 
Hi Dzenan,

zu 1. kann ich die folgendes sagen,
Wenn deine Freundin ein Touristenvisa für Frankreich oder Österreich hat, dann handelt es sich dabei um ein sogenanntes Schengenvisa. Dieses Visa gilt für das gesamte Schengengebiet. Also auch für Deutschland.
Wenn ihr damit in D. heiratet, spielt es keine Rolle welcher Mitgliedstaat des Schengener Abkommens  das Visa erteilt hat. Es bleibt eine ERmessensentscheidung der Ausländerbehörde ob deine Zukünftige gleich nach der Hochzeit hierbleiben kann, oder ob sie noch einmal aus dem Schengengebiet ausreisen muss, um ein Visa zur Familienzusammenführung zu beantragen.

8)croco
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Mick
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #2 - 13.08.2004 um 21:56:56
 
Zitat:
Hi Dzenan,

zu 1. kann ich die folgendes sagen,
Wenn deine Freundin ein Touristenvisa für Frankreich oder Österreich hat, dann handelt es sich dabei um ein sogenanntes Schengenvisa. Dieses Visa gilt für das gesamte Schengengebiet. Also auch für Deutschland.
Wenn ihr damit in D. heiratet, spielt es keine Rolle welcher Mitgliedstaat des Schengener Abkommens  das Visa erteilt hat. Es bleibt eine ERmessensentscheidung der Ausländerbehörde ob deine Zukünftige gleich nach der Hochzeit hierbleiben kann, oder ob sie noch einmal aus dem Schengengebiet ausreisen muss, um ein Visa zur Familienzusammenführung zu beantragen.

8)croco



Hi Croco,
das ist nicht ganz richtig. Es ist keine Ermessenentscheidung der ABH. Wenn die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 DVAuslG erfüllt werden, gibt es zwangsläufig eine AE, also ohne Ermessen der ABH. Der 9 II DVAuslG spricht davon, wann eine AE nach der Einreise beantragt werden kann, nicht wann sie erteilt werden kann.
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Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #3 - 13.08.2004 um 21:58:51
 
Zitat:
2. Zweite Frage wäre. Nach ablauf ihren Visums geht sie wieder (von Frankreich oder Österreich) nach Bosnien zurück. Darf sie dann gleich in der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland einen Touristenvisum beantragen oder darf sie auch erst nach den Zeitraum wie lange sie in Frankreich war Visum beantragen. Ich weiß wenn sie in z.B. 2 Monaten in Deutschland war erst wieder nach 2 Monaten einen Visum beantragen darf. Mich interessiert jetzt ob das auch ist wenn man in einem Land war und dann in ein anderes wierder will.


Hi,
Deine Infos sind falsch. Die Regel ist 90 Tage Aufenthalt innerhalb eines halben Jahren, gerechnet ab dem ersten Tag der Einreise. Das gilt schengenweit.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #4 - 14.08.2004 um 10:26:46
 
Hi Mick,

Was bedeutet das nun am Ende.
Wenn jemand ein Touristenvisum von der deutschen Botschaft erhalten hat und damit z.B. in Dänemark heiratet, kann m. W. die ALB die Wiederausreise zur Beantragung eines Visa zur FZ. verlangen. (Visumsmisbrauch).
Wenn jemand ein Touristenvisa für DK hat und damit in DK einen Deutschen heiratet, danach nach D einreist, muss die ALB dei AE dann erteilen?

8)croco
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Antwort #5 - 14.08.2004 um 20:46:21
 
Zitat:
Hi Mick,

Was bedeutet das nun am Ende.
Wenn jemand ein Touristenvisum von der deutschen Botschaft erhalten hat und damit z.B. in Dänemark heiratet, kann m. W. die ALB die Wiederausreise zur Beantragung eines Visa zur FZ. verlangen. (Visumsmisbrauch).
Wenn jemand ein Touristenvisa für DK hat und damit in DK einen Deutschen heiratet, danach nach D einreist, muss die ALB dei AE dann erteilen?

8)croco


Hi Croco,
Eheschließung in Deutschland und Eheschließung in DK sind zwei verschiedene Paar Schuhe. Der § 9 Abs. 2 DVAuslG spricht von "durch Eheschließung im Bundesgebiet". Der findet also bei der Eheschließung in DK keine Anwendung.
Da müsste dann der § 9 Abs. 1 AuslG ins Auge gefasst werden. Den wenden manche ABH's an, manche sind da zurückhaltender.
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Jukab
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #6 - 19.08.2004 um 20:38:56
 
Hallo,

wie ist es denn nun?
Kann eine Ausländerin mit einem Touristenvisum für Deutschland in Dänemark einen Deustchenheiraten und dann nach Deutschland einreisen und eine AE sofort bekommen???
Oder lieber keine Risiko eingehen?

Bin sehr gespannt...

Vielen Dank für die Antwort im voraus.

Jukab
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Antwort #7 - 19.08.2004 um 21:03:24
 
Zitat:
Hallo,

wie ist es denn nun?
Kann eine Ausländerin mit einem Touristenvisum für Deutschland in Dänemark einen Deustchenheiraten und dann nach Deutschland einreisen und eine AE sofort bekommen???
Oder lieber keine Risiko eingehen?

Bin sehr gespannt...

Vielen Dank für die Antwort im voraus.

Jukab


Wenn in DK geheiratet wird, muss die ABH entscheiden, ob von § 9 Abs. 1 AuslG Gebrauch gemacht wird. Es gibt eine Regelung im AuslG, die besagt im Prinzip, dass das nicht geht, wenn der Ausländer bereits bei der Einreise mit Touri-Visum einen Daueraufenthalt anstrebte. Da aber viele ABH's das großzügig händeln, kann Dir hier niemand eine sichere Antwort geben. Rein rechtlich wäre eine Versagung vorgesehen.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #8 - 19.08.2004 um 21:11:45
 
Dankeschön!

Viele Grüsse
Jukab

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Velida
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #9 - 15.09.2004 um 18:48:51
 
Die Antwort wurden von fons zu einem neuen Thema verschoben (Klick hier..)

Allgemeiner Hinweis: in einem bestehenden thread bitte kein
neues Thema (neuen Fall) beginnen, auch wenn es ähnlich ist.

Dazu dann immer in der Threadübersicht eines Forums auf
"Neues Thema beginnen" klicken...

Hab es mal verschoben in Aufenthalt wegen Arbeit etc... da
es ja in Ehe und Familie nicht so ganz passt.

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« Zuletzt geändert: 15.09.2004 um 18:59:54 von N/V »  
 
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Muyiwa
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #10 - 18.09.2004 um 13:23:13
 
Zitat:
Wenn in DK geheiratet wird, muss die ABH entscheiden, ob von § 9 Abs. 1 AuslG Gebrauch gemacht wird. Es gibt eine Regelung im AuslG, die besagt im Prinzip, dass das nicht geht, wenn der Ausländer bereits bei der Einreise mit Touri-Visum einen Daueraufenthalt anstrebte. Da aber viele ABH's das großzügig händeln, kann Dir hier niemand eine sichere Antwort geben. Rein rechtlich wäre eine Versagung vorgesehen.


Auch auf die Gefahr hin, dass das hier nicht hingehört, sondern in den eigens für das neue Zuwanderungsgesetz eingerichtete Forum (Ihr könnt meine Frage ja dorthin verschieben): Stimmt es eigentlich, dass dies mit dem neuen Zuwanderungsgesetz leichter wird? D.h. dass bei dem neuen Zuwanderungsgesetz wieder eher auf eine Ausreise, die lediglich der Visumbeschaffung dient, verzichtet werden kann (diese Aussage hat mein Anwalt gestern getätigt)?
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Antwort #11 - 18.09.2004 um 13:44:15
 
Hi,
nachstehend die neue Regelung. Die entspricht im Wesentlichen der aktuellen Regelung. Allerdings ist praktisch die höchstrichterliche Rechtssprechung bzgl. "Zumutbarkeit" mit eingebaut.

Zitat:
§ 5 Abs. 2 AufenthG:

Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
oder einer Niederlassungserlaubnis voraus,
dass der Ausländer
1. mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2. die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im
Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen.

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #12 - 18.09.2004 um 14:29:37
 
Zitat:
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen.


Es ist aber genau dieser Satz, der für mich so schwammig ist.

Ich gebe allerdings zu, dass ich aufgrund meiner persönlichen Betroffenheit sicher unter selektiver Wahrnehmung leide.

Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung sind doch eigentlich bei allen erfüllt, die bereits verheiratet sind und wo die Ausländerbehörde keine Ablehnungsgründe für eine Visumserteilung sieht, oder Fragezeichen

Aber trotzdem besteht die Ausländerbehörde in unserem Fall auf Ausreise (aus für mich durchaus verständlichen Gründen, also bitte nicht falsch verstehen) und Einholung des Visums im Heimatland meines Mannes. Sie ist allerdings aus Prinzip nicht bereit, uns eine Vorabzustimmung zu geben (wenn wir die bekämen, würde ich sofort einen Flug buchen, auch wenn ich noch nicht weiß, woher ich das Geld dafür nehmen soll).

Jetzt stehe ich vor der Frage, ob es etwas bringt zu klagen oder nicht. D.h. höre ich auf die Ausländerbehörde oder auf unseren Anwalt Smiley, die verständlicherweise unterschiedliche Aussagen zu einem möglichen Ausgang eines solchen Verfahrens machen.

Dieser mögliche Ausgang des Verfahrens hängt aus meiner Sicht ganz wesentlich von der Auslegung dieses Satzes ab.

In unserem Fall ist also jetzt schon klar, dass mein Mann sein Visum bekommen wird (das wurde mir mündlich zugesagt). Es geht also "lediglich" darum, dass dies unbedingt noch eingeholt werden soll (um hier keinen nachahmungswürdigen Ausnahmefall zu schaffen). Das versuche ich aber zu vermeiden u.a. aus finanziellen Gründen (mein Konto ist bis auf Anschlag überzogen) und natürlich, weil mir ohne Vorabzustimmung der benötigte Zeitrahmen zu unübersichtlich ist.

Ich fürchte, jetzt habe ich hier doch einen neuen Fall reingebracht  :nono:
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Antwort #13 - 18.09.2004 um 23:15:47
 
Zitat:
Ich fürchte, jetzt habe ich hier doch einen neuen Fall reingebracht  :nono:


Jepp, nicht nur einfach drangehängt, auch noch im falschen Forum Zwinkernd

Mein Vorschlag: poste neu im Forum "Ehe und Familie" und gib dabei noch an, wo ihr geheiratet habt und ob Dein Gatte mit Visum eingereist ist, oder nicht.

Schon mal hier: Derzeit ist der zitierte Satz nicht relevant! Der gilt erst ab dem 01.01.2005.
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