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FamZus - Was nach Einreise beachten? (Gelesen: 6.750 mal)
Kathrin
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08.08.2004 um 13:16:06
 
Hallo an alle,

mein Mann und ich haben ein Viusm auf Familienzusammeführung gestellt, und hoffen, dass das in den nächsten Wochen nun endlich erteilt wird.

Wie sieht es denn eigentlich mit der Krankenversicherung aus?
Ich bin gesetzlich krankenverischert und habe von meiner Krankenkasse auch schon einen Bogen zugeschickt bekommen, den mein Mann noch unterschreiben muss, dann ist er automatisch über mich familienversichert.
Brauchen wir trotzdem noch eine Krankenversicherung, um die Zeit zwischen Einreise und tatsächlicher Familienversicherung über mich zu überbrücken?
Wenn ja, wie sähe denn so eine "Überbrückungs-Krankenversicherung" aus?

Nach der Einreise muss sich mein Mann ja dann polizeilich melden und dann wird von der AHB ein befristeter Aufenthalt erteilt.
Dann noch Arbeitsgenehmigung einholen und das wars, oder?

Vielleicht kann mir jemand, der hier schon Erfahrung hat, kurz schildern, was wir nach seiner Einreise alles beachten müssen.

Vielen Dank, Grüße

Kathrin
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Janine
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #1 - 08.08.2004 um 14:24:56
 
Hallo Kathrin,

eine "Überbrückungs-Krankenversicherung" gibt es nicht. Entweder Dein Mann ist in seinem Heimatland versichert oder nicht. Wenn er hier ist, läßt Du ihn das Formular von Deiner Krankenversicherung unterschreiben - fertig. Solange er keinen eigenen Job hat, ist er automatisch mit bei Dir versichert - kostenlos.

Nach seiner Einreise meldet ihr ihn sofort beim Meldeamt an. Danach macht ihr einen Termin bei der ABH um eine Aufenthaltsgenehmigung zu bekommen. Diese wird zwischen 1 und 3 Jahre erteilt. Hier kommt es darauf an, ob er eventuell schon mal in D war und eventuell auch noch Akten "offen" sind. In der ABH findest Du das Formular und meistens ein Merkblatt auf dem steht, was Du alles vorlegen mußt. Kann sein, dass sie Dich bitten Deine letzten 3 Gehaltsabrechnungen vorzulegen. Tu es einfach, es erspart Ärger. Du kannst Dir ja vorher schon mal so ein Formular besorgen und durchstöbern. Kann man auch als PDF im Internet runterladen.

Sobald die AE erteilt wird, ab zum Arbeitsamt und Arbeitsgenehmigung abholen - dann ab und Job suchen.

Woher kommt denn Dein Mann? Wie lange dauert den die FamZ. schon?

Viel Spass beim Wiedersehen und Grüße,
Janine
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LG janine
 
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peku
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Antwort #2 - 08.08.2004 um 20:02:04
 
hallo janine,

im Pronzip hast du recht.Manche Botschaften verlangen jedoch vor der Einreise das bestehen einer Versicherung .Da die Familienversicherzung bei einer gesetzlichen Kasse eben erst nach der Einreise greift kann es sein das eine kurzzeitversicherung notwendig wird.
gruss peku
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Feffi
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Antwort #3 - 08.08.2004 um 20:45:33
 
@ peku

bitte definiere diesen begriff der kurzzeitversicherung...wer versichert? in welchem unfang usw...da bei uns das gleiche bevorsteht und es entweder eine auslandsreisekrankenversicherung gäbe, die greift bis zu der sekunde, in der der partner noch nicht polizeilich umgemeldet ist.

gibt es noch eine andere form der versicherung oder meintest du etwas derartiges?

liebe grüße. feffi.
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Brian
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Antwort #4 - 09.08.2004 um 07:43:43
 
Ich glaube, da wird was verwechselt.

Krankenversicherung über Ehegatten besteht frühestens ab Eheschließung. Es kommt nicht auf die Einreise oder die meldebehördliche Anmeldung an.

Die Botschaften und Ausländerbehörden verlangen meist eine Krankenversicherung für die Zeit von der Einreise bis zur Eheschließung, wenn man erst einige Tage oder Wochen nach der Einreise heiratet.

Wenn man gesetzlich krankenversichert, bereits verheiratet und der Ehegatte nicht erwerbstätig ist,  wird Ehegatte auf Antrag "familienversichert" und zwar ohne zusätzlichen Beitrag.
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Feffi
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Antwort #5 - 09.08.2004 um 14:31:22
 
@ brian

wir sind bereits verheiratet und familienkrankenversicherung gilt erst ab anmeldedatum und voraussetzung ist eine aufenthaltsbescheinigung für länger als 3 monate (zumindest bei meiner kv). das heißt also nach einwohnermeldeamt und abh ist mein mann nach seiner fzf-einreise familienversichert.

was aber wenn er am bahnhof bei seiner einreise unglücklich fällt und sich ein bein bricht? über wen ist er dann versichert?

liebe grüße. feffi.
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peku
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Antwort #6 - 09.08.2004 um 15:59:36
 
hallo Brian,
es ist abolut falsch was du postest.
Die ehescvhliesung ist nur eine Grudnlage um bei seinem Ehepartner in einer gesetzlichen KV versichdert sein zu können.Ein weiterer Punkt der unbedingt vorhanden sein muss ist der wohnsitz des Ehepartners in DE.
Erst abn dem Zuzug des Ehepartners besteht also ein Anspruch auf Familien KV-wenn alle anderen vorrausetzubngen vorliegen.
@feffi: Du kannst für deinen Ehepartner eine KV abschliesen wie für einen Tourist z.B. für 2 Monate.Dies ist nicght allzuteuer .Dazu legst du eine Bestädigung deiner KV vor wonach ab wohnsitzname dein Ehemann in die gesetzkliche familienvers. kommen kann.
alles kapiert???
gruss peku
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Feffi
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Antwort #7 - 09.08.2004 um 18:17:19
 
@ peku

so hatte ich mir das auch gedacht und bis heute verstanden  Zunge irgendwas hab ich also doch mal richtig verstanden bzw hat meine kv wenigstens ahnung von ihrem metier  Zwinkernd
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Brian
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Antwort #8 - 09.08.2004 um 21:57:16
 
@ peku + Feffi,

na, dann will ich mal versuchen etwas richtig zu stellen.

Mein posting bezog sich auf die Frage von Kathrin und nicht auf Feffis Fall. Dass ein in der Schweiz oder sonst wo im Ausland lebender Ehemann hier familienversichert wäre, wollte  ich nicht behaupten.

Familienversicherung richtet sich nach § 10 SGB V
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/sgb_5/.

Wohnung bzw. gewöhnlicher Aufenthalt muss dafür in D sein.

Familienversicherung besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen aber kraft Gesetzes, wenngleich eine Anmeldung bei der Krankenkasse erforderlich ist. Aus diesem Grunde wird nach meiner Kenntnis von den Auslandsvertretungen keine besondere Reiseversicherung verlangt, wenn ein Visum zur Fzf. beantragt wird, die Ehe bereits besteht und der deutsche Ehegatte Mitglied einer gesetzl. KV ist.

Anders verhält es sich, und darauf wollte ich hinweisen, wenn die Ehe noch nicht besteht, sondern erst nach der Einreise geschlossen werden soll. Dann wird für die Zeit bis zur Eheschließung in der Regel Krankenversicherungsnachweis gefordert.

Wer bei bestehender Ehe aus Gründen besonderer Vorsicht für den Zeitraum der Reise bis zur Anmeldung bei Meldebehörde und Krankenkasse noch eine besondere Reiseversicherung abschließen möchte, mag das tun. Dass dies von den Auslandsvertretungen verlangt wird, wäre mir allerdings neu.

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Mick
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Antwort #9 - 09.08.2004 um 22:01:43
 
Zitat:
Mein posting bezog sich auf die Frage von Kathrin und nicht auf Feffis Fall.


Seht Ihr, deswegen wäre es schön, wenn Fragen, die man beantwortet zumindest in Teilen zitiert werden. Das ist natürlich nicht nötig, wenn die Frage unmittelbar über der Antwort steht. Siehe auch "wichtige Infos".
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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Kathrin
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #10 - 10.08.2004 um 17:28:01
 
Vielen Dank für eure Antworten / Diskussionen Smiley

@Brian:
Mein "Fall" ist analog zu Feffi, mein Mann ist auch noch nicht in D!
Wäre er hier, dann könnte er sich ja einfach über mich familienversichern! Wird sind schon verheiratet!

@Peku:
Wie funktioniert die von dir genannte KV für Touristen? Mach ich das über die gesetzliche Krankenversicherung, also bei der, bei der ich gerade versichert bin, oder über eine private KV?

Grüßle Kathrin
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peku
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Antwort #11 - 10.08.2004 um 18:07:59
 
hallo,

nein das geht nicht über die gesetzlcihe kasse.Eine KV für ausländische Gäste bieten diverse Versicherungen an suche mal mit google danach .da mein Rechner derzeit streikt (bin mit Notebokk online)komme ich an die adressen nicht ran.hoffe das klappt bis morgen dann mailoe ich dir ne adresse und die kosten hier..aber ich denke es gibt leute hier die sich danmit auskennen und dir eine versicherung nennen können???
gruss peku
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Abu
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Antwort #12 - 10.08.2004 um 18:35:06
 
Zitat:
familienkrankenversicherung gilt erst ab anmeldedatum und voraussetzung ist eine aufenthaltsbescheinigung für länger als 3 monate (zumindest bei meiner kv). das heißt also nach einwohnermeldeamt und abh ist mein mann nach seiner fzf-einreise familienversichert.


Ich bin letztes Jahr nach einem mehrjährigen Auslandsaufenthalt nach Deutschland zurückgekehrt und meine (ausländische) Frau ist mit Visum zur Familienzusammenführung mit eingereist. Ich brauchte für die Anmeldung meiner Frau zur Familienversicherung bei meiner Krankenkasse (DAK) definitiv nicht ihre AE und soweit ich mich erinnern kann auch keine Meldebescheinigung.
Wenn ich mir den von Brian zur Verfügung gestellten § 10 SGB V anschaue, könnte ich noch verstehen, wenn die Krankenkasse nach der Meldebescheinigung fragt, denn dort ist von "Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland" die Rede. (Anderseits: Für einen deutschen Ehepartner muß doch auch keine Meldebescheinigung vorgelegt werden, obwohl der auch im Ausland leben könnte...) Aber das die Krankenkasse die AE haben will, scheint mir eindeutig falsch zu sein. Hier ich würde mal ansetzen und das mit der Krankenkasse diskutieren bzw. notfalls die Krankenkasse wechseln.
Wenn zumindest das Thema AE gelöst ist braucht man m. E. nicht unbedingt eine "Übergangs-Krankenversicherung", denn die Anmeldung und damit die Familienversicherung kann man kurzfristig nach Einreise erledigen. (Für einen Termin bei der ABH für die AE kann man hingegen - je nach Ort - schon mal ein paar Wochen warten.)

Abu

P.S.
Nicht vergessen, die Steuerklasse auf der Lohnsteuerarte ändern zu lassen. Auch hierfür muß man - und das weiß ich jetzt wirklich 100% - nicht uaf die AE warten!
Und auch mal bei den anderen privaten Versicherungen (z. B. Private Haftpflicht) mit dem Versicherer abchecken, ob der Ehepartner gemeldet werden muß oder automatisch mitversichert ist.
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Feffi
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Antwort #13 - 10.08.2004 um 20:59:45
 
hallo kathrin,

einfach bei den ortsansässigen versicherungen erkundigen. die tarife schwanken um einiges...ich bin beim adac gelandet. da dort alles recht flexibel und in einem finanziell überschaubaren rahmen ist.

ich hab die unterlagen oben liegen, wenn du magst, schick ich dir genauere preisangaben per personal message Smiley
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Janna
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Antwort #14 - 10.08.2004 um 22:16:02
 
Hallo Kathrin,

schau mal auf meiner Homepage http://people.freenet.de/scheinehe unter dem Link "Sonstiges" nach, da sind mehrere Versicherungen aufgeführt.

Liebe Grüße
Janna
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Antwort #15 - 11.08.2004 um 11:41:16
 
Zitat:
hallo Brian,
es ist abolut falsch was du postest.
Die ehescvhliesung ist nur eine Grudnlage um bei seinem Ehepartner in einer gesetzlichen KV versichdert sein zu können.Ein weiterer Punkt der unbedingt vorhanden sein muss ist der wohnsitz des Ehepartners in DE.
Erst abn dem Zuzug des Ehepartners besteht also ein Anspruch auf Familien KV-wenn alle anderen vorrausetzubngen vorliegen.
@feffi: Du kannst für deinen Ehepartner eine KV abschliesen wie für einen Tourist z.B. für 2 Monate.Dies ist nicght allzuteuer .Dazu legst du eine Bestädigung deiner KV vor wonach ab wohnsitzname dein Ehemann in die gesetzkliche familienvers. kommen kann.
alles kapiert???
gruss peku



Da sollte man die Versicherungsbedingungen genau lesen, ansonsten gibt es später ein böses Erwachen, da die Reisekrankenversicherungen (meist) nur Leute versichern, die einen vorübergehenden Aufenthalt geplant haben. Sollte bei einer evtl. Kostenerstattung herauskommen, dass ein Daueraufenthalt geplant war (FZF beinhaltet ja nichts anderes) dann kann es arge Probleme geben.
Daher habe ich eine Reiseversicherung damals für meine Frau nicht abgeschlossen und musste in Kauf nehmen, dass sie 1,5 Monate nicht versichert war.

Besipielsweise schreibt die HanseMerkur bei ihrer Reiseversicherung in den BEdingungen

§ 2 - Versicherbare Personen

   1. Versicherungsfähig sind in der Gruppenversicherung Personen bis zum vollendeten 65. Lebensjahr und in der Einzelversicherung bis zum vollendeten 74. Lebensjahr, sofern sie:
        1. eine ausländische Staatsangehörigkeit haben und sich nur vorübergehend in der Bundesrepublik Deutschland, den Ländern der Europäischen Union oder der Schweiz sowie Liechtenstein aufhalten;
        2. die deutsche Staatsangehörigkeit haben und seit mehr als 2 Jahren ihren ständigen Wohnsitz im Ausland haben. Als Ausland gilt nicht das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland.
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Antwort #16 - 11.08.2004 um 14:46:01
 
@ marco

diesbezüglich habe ich auch schon so einige male mit verschied. versicherern gesprochen.

letzten endes kam dabei heraus, dass sie bis zu dem tag, an dem der ehepartner in dtl gemeldet wird, versichern. denn bis zu diesem zeitpunkt gibt es keine andere versicherungsmöglichkeit und es besteht ja auch bis zu diesem zeitpunkt noch die anmeldung im ausland.

daher ist es rechtens, wenn man im schadensfall auf die auslandskrankenversicherung zurück greift. problematisch wird es nur, wenn nach der anmeldung die verisicherung weiter bestehen soll bzw weiter genutzt werden soll, denn dann besteht kein anspruch mehr im schadensfall.

daher ist im fall von kathrin und mir durchaus die auslandsreisekrankenversicherung bis zum tage der meldung in deutschland legitim.

liebe grüße. feffi.
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Antwort #17 - 11.08.2004 um 15:03:17
 
@Feffi:

Trotzdem stellt sich die Frage nach der Sinnhaftigkeit einer solchen Versicherung (außer die Botschaft verlangt diese):

Ohne Anmeldung gibt es weder Aufenthaltserlaubnis noch (zumindest teilweise) Krankenversicherung (für private Krankenkassen ist die AE zwingend). Und selbst wenn man die AE bei der Krankenkasse nicht benötigt, die Anmeldung bei der gesetzlichen Krankenkasse dürfte man schnell hinbekommen.
Das lohnt sich höchstens, wenn der Ehepartner am Wochenende einreist, da jeder ansonsten nach Einreise sofort zum Einwohnermeldeamt rennt.
Vielleicht gibt es ja aber noch andere Gründe, die sich mir verschließen. Zwinkernd

2. EIne Anmeldung im Ausland trotz Anmeldung in D besteht auch weiter, wenn man sich dort nicht explizit abmeldet. Meine Frau ist aus diversen Gründen weiter in Russland gemeldet

@Abu
Die AE wird wohl von zumindest einigen Krankenkassen verlangt, da du auch jemand mit einem Touristenvisum oder einem Besuchsvisum in deiner Wohnung anmelden kannst. Macht zwar keiner aus nachvollziehbaren Gründen, aber immerhin möglich. Die gehen einfach auf Nummer sicher.
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Antwort #18 - 11.08.2004 um 15:28:52
 
Zitat:
Trotzdem stellt sich die Frage nach der Sinnhaftigkeit einer solchen Versicherung (außer die Botschaft verlangt diese):

Ohne Anmeldung gibt es weder Aufenthaltserlaubnis noch (zumindest teilweise) Krankenversicherung (für private Krankenkassen ist die AE zwingend). Und selbst wenn man die AE bei der Krankenkasse nicht benötigt, die Anmeldung bei der gesetzlichen Krankenkasse dürfte man schnell hinbekommen.
Das lohnt sich höchstens, wenn der Ehepartner am Wochenende einreist, da jeder ansonsten nach Einreise sofort zum Einwohnermeldeamt rennt.
Vielleicht gibt es ja aber noch andere Gründe, die sich mir verschließen. Zwinkernd

Besser hätte ich es nicht ausdrücken können  [beifall=beifall.gif]

Zitat:
Die AE wird wohl von zumindest einigen Krankenkassen verlangt, da du auch jemand mit einem Touristenvisum oder einem Besuchsvisum in deiner Wohnung anmelden kannst. Macht zwar keiner aus nachvollziehbaren Gründen, aber immerhin möglich. Die gehen einfach auf Nummer sicher.

Wie gesagt: Bevor meine Frau nicht krankenversichert ist, würde ich da mal nachhaken und notfalls die Krankenkasse wechseln...

Abu
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