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FamZus - Was nach Einreise beachten? (Gelesen: 6.749 mal)
Marco_D.
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Beiträge: 173
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #15 - 11.08.2004 um 11:41:16
 
Zitat:
hallo Brian,
es ist abolut falsch was du postest.
Die ehescvhliesung ist nur eine Grudnlage um bei seinem Ehepartner in einer gesetzlichen KV versichdert sein zu können.Ein weiterer Punkt der unbedingt vorhanden sein muss ist der wohnsitz des Ehepartners in DE.
Erst abn dem Zuzug des Ehepartners besteht also ein Anspruch auf Familien KV-wenn alle anderen vorrausetzubngen vorliegen.
@feffi: Du kannst für deinen Ehepartner eine KV abschliesen wie für einen Tourist z.B. für 2 Monate.Dies ist nicght allzuteuer .Dazu legst du eine Bestädigung deiner KV vor wonach ab wohnsitzname dein Ehemann in die gesetzkliche familienvers. kommen kann.
alles kapiert???
gruss peku



Da sollte man die Versicherungsbedingungen genau lesen, ansonsten gibt es später ein böses Erwachen, da die Reisekrankenversicherungen (meist) nur Leute versichern, die einen vorübergehenden Aufenthalt geplant haben. Sollte bei einer evtl. Kostenerstattung herauskommen, dass ein Daueraufenthalt geplant war (FZF beinhaltet ja nichts anderes) dann kann es arge Probleme geben.
Daher habe ich eine Reiseversicherung damals für meine Frau nicht abgeschlossen und musste in Kauf nehmen, dass sie 1,5 Monate nicht versichert war.

Besipielsweise schreibt die HanseMerkur bei ihrer Reiseversicherung in den BEdingungen

§ 2 - Versicherbare Personen

   1. Versicherungsfähig sind in der Gruppenversicherung Personen bis zum vollendeten 65. Lebensjahr und in der Einzelversicherung bis zum vollendeten 74. Lebensjahr, sofern sie:
        1. eine ausländische Staatsangehörigkeit haben und sich nur vorübergehend in der Bundesrepublik Deutschland, den Ländern der Europäischen Union oder der Schweiz sowie Liechtenstein aufhalten;
        2. die deutsche Staatsangehörigkeit haben und seit mehr als 2 Jahren ihren ständigen Wohnsitz im Ausland haben. Als Ausland gilt nicht das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland.
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Feffi
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Beiträge: 374

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Benin - Deutsch
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Antwort #16 - 11.08.2004 um 14:46:01
 
@ marco

diesbezüglich habe ich auch schon so einige male mit verschied. versicherern gesprochen.

letzten endes kam dabei heraus, dass sie bis zu dem tag, an dem der ehepartner in dtl gemeldet wird, versichern. denn bis zu diesem zeitpunkt gibt es keine andere versicherungsmöglichkeit und es besteht ja auch bis zu diesem zeitpunkt noch die anmeldung im ausland.

daher ist es rechtens, wenn man im schadensfall auf die auslandskrankenversicherung zurück greift. problematisch wird es nur, wenn nach der anmeldung die verisicherung weiter bestehen soll bzw weiter genutzt werden soll, denn dann besteht kein anspruch mehr im schadensfall.

daher ist im fall von kathrin und mir durchaus die auslandsreisekrankenversicherung bis zum tage der meldung in deutschland legitim.

liebe grüße. feffi.
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Marco_D.
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Beiträge: 173
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #17 - 11.08.2004 um 15:03:17
 
@Feffi:

Trotzdem stellt sich die Frage nach der Sinnhaftigkeit einer solchen Versicherung (außer die Botschaft verlangt diese):

Ohne Anmeldung gibt es weder Aufenthaltserlaubnis noch (zumindest teilweise) Krankenversicherung (für private Krankenkassen ist die AE zwingend). Und selbst wenn man die AE bei der Krankenkasse nicht benötigt, die Anmeldung bei der gesetzlichen Krankenkasse dürfte man schnell hinbekommen.
Das lohnt sich höchstens, wenn der Ehepartner am Wochenende einreist, da jeder ansonsten nach Einreise sofort zum Einwohnermeldeamt rennt.
Vielleicht gibt es ja aber noch andere Gründe, die sich mir verschließen. Zwinkernd

2. EIne Anmeldung im Ausland trotz Anmeldung in D besteht auch weiter, wenn man sich dort nicht explizit abmeldet. Meine Frau ist aus diversen Gründen weiter in Russland gemeldet

@Abu
Die AE wird wohl von zumindest einigen Krankenkassen verlangt, da du auch jemand mit einem Touristenvisum oder einem Besuchsvisum in deiner Wohnung anmelden kannst. Macht zwar keiner aus nachvollziehbaren Gründen, aber immerhin möglich. Die gehen einfach auf Nummer sicher.
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Abu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #18 - 11.08.2004 um 15:28:52
 
Zitat:
Trotzdem stellt sich die Frage nach der Sinnhaftigkeit einer solchen Versicherung (außer die Botschaft verlangt diese):

Ohne Anmeldung gibt es weder Aufenthaltserlaubnis noch (zumindest teilweise) Krankenversicherung (für private Krankenkassen ist die AE zwingend). Und selbst wenn man die AE bei der Krankenkasse nicht benötigt, die Anmeldung bei der gesetzlichen Krankenkasse dürfte man schnell hinbekommen.
Das lohnt sich höchstens, wenn der Ehepartner am Wochenende einreist, da jeder ansonsten nach Einreise sofort zum Einwohnermeldeamt rennt.
Vielleicht gibt es ja aber noch andere Gründe, die sich mir verschließen. Zwinkernd

Besser hätte ich es nicht ausdrücken können  [beifall=beifall.gif]

Zitat:
Die AE wird wohl von zumindest einigen Krankenkassen verlangt, da du auch jemand mit einem Touristenvisum oder einem Besuchsvisum in deiner Wohnung anmelden kannst. Macht zwar keiner aus nachvollziehbaren Gründen, aber immerhin möglich. Die gehen einfach auf Nummer sicher.

Wie gesagt: Bevor meine Frau nicht krankenversichert ist, würde ich da mal nachhaken und notfalls die Krankenkasse wechseln...

Abu
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