Zitat:hallo Brian,
es ist abolut falsch was du postest.
Die ehescvhliesung ist nur eine Grudnlage um bei seinem Ehepartner in einer gesetzlichen
KV versichdert sein zu können.Ein weiterer Punkt der unbedingt vorhanden sein muss ist der wohnsitz des Ehepartners in DE.
Erst abn dem Zuzug des Ehepartners besteht also ein Anspruch auf Familien KV-wenn alle anderen vorrausetzubngen vorliegen.
@feffi: Du kannst für deinen Ehepartner eine
KV abschliesen wie für einen Tourist z.B. für 2 Monate.Dies ist nicght allzuteuer .Dazu legst du eine Bestädigung deiner
KV vor wonach ab wohnsitzname dein Ehemann in die gesetzkliche familienvers. kommen kann.
alles kapiert???
gruss peku
Da sollte man die Versicherungsbedingungen genau lesen, ansonsten gibt es später ein böses Erwachen, da die Reisekrankenversicherungen (meist) nur Leute versichern, die einen vorübergehenden Aufenthalt geplant haben. Sollte bei einer evtl. Kostenerstattung herauskommen, dass ein Daueraufenthalt geplant war (FZF beinhaltet ja nichts anderes) dann kann es arge Probleme geben.
Daher habe ich eine Reiseversicherung damals für meine Frau nicht abgeschlossen und musste in Kauf nehmen, dass sie 1,5 Monate nicht versichert war.
Besipielsweise schreibt die HanseMerkur bei ihrer Reiseversicherung in den BEdingungen
§ 2 - Versicherbare Personen
1. Versicherungsfähig sind in der Gruppenversicherung Personen bis zum vollendeten 65. Lebensjahr und in der Einzelversicherung bis zum vollendeten 74. Lebensjahr, sofern sie:
1. eine ausländische Staatsangehörigkeit haben und sich nur
vorübergehend in der Bundesrepublik Deutschland, den Ländern der Europäischen Union oder der Schweiz sowie Liechtenstein aufhalten;
2. die deutsche Staatsangehörigkeit haben und seit mehr als 2 Jahren ihren ständigen Wohnsitz im Ausland haben. Als Ausland gilt nicht das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland.