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Ablehnung des Antrages (Gelesen: 4.695 mal)
zierro
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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05.08.2004 um 17:53:29
 
Hallo,

habe im Forum bisschen geschaut und mich entschlossen Euch doch mit meinem Problem zu konfrontieren.

Also ich will Deutsch werden, das hat praktische Gründe, ich müsste nicht, um nach Polen oder Tchechien zu fahren, einen Visum beantragen oder mal eben nach London. Ich lebe seit 1991 in Deutschland und dachte mir irgendwann nach dem ich alle Aufenthaltsstufen bis zu meinem jetzigen Status durch hatte, einen Antrag auf die Erteilung der dt. Staatsbürgerschaft zu stellen.

Mein jetziger Status ist unbefristet und die Begründung der Behörde ist:  Anspruch besteht dann, wenn der Antragsteller seit mindestens acht Jahen seinen rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.
Diese Vorraussetzung soll von mir nicht erfüllt sein, da ich durch die Rücknahme meines Asylantrages am 08.06.2000 erstmalig eine Aufenthaltsbefugnis erhielt und somit in die Riege der Rechtmäßigen aufgenommen wurde. Deshalb ist eine Einbürgerung erst im Jahr 2008 möglich.

Die nette Beamtin empfiehlt mir den Antrag zurückzunehmen, da erhebliche Kosten auf mich zukommen.  Tja was ist nun zu tun. Ich erfülle alle Vorraussetzungen, doch trotzdem diese Gemeinheit.

Über Empfehlungen und weiteren Infos würde ich mich sehr freuen.
















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Ralf
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Antwort #1 - 05.08.2004 um 21:43:50
 
Hallo!

Kannst du mal genau aufzählen, von wann bis wann du welchen Status bzw. Aufenthaltstitel hattest? Ohne genaue Angaben ist hier keine Antwort möglich.
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zierro
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Antwort #2 - 06.08.2004 um 11:16:39
 
Hallo,
Mensch das ging ja schnell. Ja nun genaue Daten:

Bin im Oktober 1991 nach Deutschland eingereist. Habe bis Oktober 1999 einen Asylanstrag zu laufen gehabt, aber irgendwann sahen wir keinen Ausweg und wollten nach der Schule einer Beschäftigung nachgehen oder studieren. Daraufhin gab es eine Regelung, wonach bei Nachweis zur Einstellung bei einem Arbeitgeber die Aufenthaltsbefugnis erteilt wurde. Das wurde auch mit der Rücknahme des Asylantrages gekoppelt.

Nach dem ich gute zwei Jahre den Status Aufenthaltsbefugnis hatte und auch einen Job nachweisen konnte, wurde mir der der unbefristete Aufenthaltstitel erteilt.

Ich habe dann im November 2002 einen Antrag auf die deutsche Staatsbürgerschaft gestellt, weil ich sowohl acht Jahre in Deutschland lebe und zu dem alle sonstigen Anforderungen erfülle.

Vielen Dank im Voraus. 
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Ralf
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Antwort #3 - 06.08.2004 um 11:43:01
 
Hallo!

Zitat:
Habe bis Oktober 1999 einen Asylanstrag zu laufen gehabt...

Du hast nicht gesagt, welchen Aufenthaltsstatus du in dieser Zeit gehabt hast. Sofern es sich um eine Duldung gehandelt hat, kann diese Zeit auf keinen Fall angerechnet werden, da Zeiten mit einer Duldung (=Aussetzung der Abschiebung) eben kein rechtmäßiger Aufenthalt sind. Auch Zeiten vor einer Duldung können normalerweise nicht angerechnet werden, z.B., wenn ein Asylantrag mit der Anerkennung endete, was ja bei dir nicht der Fall ist.

Auch Zeiten mit Aufenthaltsgestattung können nur unter bestimmten Voraussetzungen angerechnet werden.

Ich gehe daher mal davon aus, dass die Entscheidung der Einbürgerungsbehörde richtig ist. Wegen der Kostenersparnis solltest du den Antrag daher zurück nehmen und 2008 einen neuen Antrag stellen.
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Antwort #4 - 06.08.2004 um 12:30:06
 
Hallo,

ich habe Aufenthaltsgestattung bis Oktober 1999 gehabt. Unter welchen Vorraussetzungen wird diese Zeit angerechnet?

Vielen Dank und Gruß
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Antwort #5 - 06.08.2004 um 12:50:23
 
Hallo!

Siehe dazu Ziffer 85.1.1 StAR-VwV:

Zitat:
Als rechtmäßiger Aufenthalt zählen alle Zeiten, in denen der Einbürgerungsbewerber
.....
f)   in Fällen der Anerkennung als Asylberechtigter und in Fällen des § 35 Abs. 1 Satz 2 AuslG eine Aufenthaltsgestattung nach dem AsylVfG (§ 55 AsylVfG)

besessen hat ...


Also: Bei Asylberechtigten, oder wenn die Zeit der Gestattung auf die erforderlichen 8 Jahre A-Befugnis für die unbefristete A-Erlaubnis angerechnet wurde (§ 35 Abs. 1 Satz 2 AuslG) und nach § 35 AuslG die Befugnis zwecks Daueraufenthalt aus humanitären Gründen erteilt wurde.
Ggf. sollte man sich dies von der ABH bescheinigen lassen.
Die Zeit kann nach § 89 Abs. 3 AuslG jedoch nicht angerechnet werden, wenn danach oder zwischenzeitlich eine Duldung erteilt wurde.
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Antwort #6 - 06.08.2004 um 12:59:12
 
Hallo Ralf,

hui das war ja feinster Gesetzestext, aber nach dreimal durchlesen war mir klar, was gemeint ist oder auch nicht. Also eine Duldung wurde nicht erteilt.

Also die acht Jahre wurden ja bei der Vergabe der Befugnis beachtet, so dass doch davon ausgegangen werden kann, dass es auch bei der Einbürgerung beachtet wird.

Vielen Dank und Gruß
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Antwort #7 - 06.08.2004 um 13:01:29
 
Hallo Ralf,

ach ja was ich noch vergessen habe. Wie kann es sein, dass ich ohne Anrechnung der acht Jahre unbefristeten Aufenthalt erhalten habe?

Vielen Dank und Gruß
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Antwort #8 - 06.08.2004 um 13:09:34
 
Hallo noch mal!

Zitat:
Wie kann es sein, dass ich ohne Anrechnung der acht Jahre unbefristeten Aufenthalt erhalten habe?

Nun, eine unbefristete AE kann ja auch aus anderen Gründen erteilt werden.
Also: nur wenn die Zeit wie beschrieben auch bei der AE angerechnet wurde, gilt sie als anrechenbare Zeit im Einbürgerungsverfahren. Wenn es so war, sollte es die ABH entsprechend bescheinigen können. Diese Bescheinigung gibst du dann der Einbürgerungsbehörde.
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Antwort #9 - 06.08.2004 um 13:18:20
 
Hallo Ralf,

noch ein letztes Mal. Du meinst ich soll bei der ABH nachfragen, ob sie mir eine solche Bescheinigung ausstellen können und es dann probieren?


Vielen vielen Dank, Deine Infos waren mehr wert als drei Anwälte, die ich konsultiert habe.

Gruß
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Antwort #10 - 06.08.2004 um 13:23:46
 
Zitat:
Du meinst ich soll bei der ABH nachfragen, ob sie mir eine solche Bescheinigung ausstellen können und es dann probieren?

Jepp. Andererseits sollte die Einbürgerungsakte solche Hinweise bereits enthalten, da ja eine Auswertung der Ausländerakte erfolgen muss. Aber schaden kann's auf keinen Fall!

Zitat:
Deine Infos waren mehr wert als drei Anwälte, die ich konsultiert habe.

Aha, kann ja mal meine Kontonummer posten, was haben die Anwälte denn kassiert ?  lachen lachen lachen
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Antwort #11 - 06.08.2004 um 22:05:19
 
disco

Na, wenn ich kompetente Leute im Netz finde, die mir weiterhelfen, dann brauche ich doch nicht für geldgierige Anwälte Geld auszugeben.  Zwinkernd
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zierro
 
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