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Einburgerung bei arbeitslosen??? (Gelesen: 6.672 mal)
agent071
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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12.07.2004 um 20:24:54
 
Also...Ich lebe seit 1992 in DE und seit mind 3 jahre besitze ich ein unbefristetes aufenthalts tittel....Seit dem 1.1.2004 bin  ich arbeitslos nach dem ich 5 jahre ohne unterbrechung gearbeitet habe...frage ist ob ich überhaupt recht auf einbürgegrung habe und wenn ja wie das ganze läuft und ob ich ewtl. irgendwelche ermässigungen habe ...das bezieht sich besonderes auf austragung aus meine jetzige statsangehörigkeit...BOSNISCH......brrrrrrrrr seeeehr teuer.....
Ich danke schon mal allen die mir weiter helfen können und entschuldigt mich wegen gramatik fehler........Mario
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Ralf
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Antwort #1 - 12.07.2004 um 21:05:38
 
Hallo Agent007, äähh 071!

Für die Einbürgerung nach § 85 AuslG ist es nur schädlich, wenn Arbeitslosenhilfe oder Sozialhilfe bezogen wird, und das auch nur dann, wenn der Bewerber den Grund für seine Arbeitslosigkeit selbst zu vertreten hat.
Der Bezug von Arbeitslosengeld z.B. ist unschädlich.

Beim Bezug von Arbeitslosengeld ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass die von Bosnien verlangten Gebühren für die Entlassung unzumutbar hoch sind. Dies müsste die Einbürgerungsbehörde berechnen. Bei Unzumutbarkeit erfolgt die Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 AuslG.
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telecafe
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Antwort #2 - 13.07.2004 um 09:31:43
 
Nun ich denke mal das du ja nicht nur vom arbeitslosengeld lebst, oder ? Und eine teure Ausbürgerung ist kein Grund für die Mehrstaatsangehörigkeit, es sei denn das es ein Bosnisches Gesetzt dir verbietet deine Staatsangehörigkeit zu verlieren wie bei den Syrern.


anwar
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Mick
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Antwort #3 - 13.07.2004 um 09:40:22
 
Zitat:
Nun ich denke mal das du ja nicht nur vom arbeitslosengeld lebst, oder ? Und eine teure Ausbürgerung ist kein Grund für die Mehrstaatsangehörigkeit, es sei denn das es ein Bosnisches Gesetzt dir verbietet deine Staatsangehörigkeit zu verlieren wie bei den Syrern.


anwar


Hi Anwar,
wie dem Posting von Ramaol zu entnehmen ist, kann eine teure "Ausbürgerung" sehr wohl ein Grund für die Einbürgung unter der Hinnahme von Mehrstaatigkeit sein.
Dein Posting führt zur Verunsicherung des Fragestellers. Wenn Du nicht wirklich Ahnung hast, würde ich Dich bitten, das in Deinen Postings zum Ausdruck zu bringen, oder solche Postings eben zu unterlassen.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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Ralf
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Antwort #4 - 13.07.2004 um 09:42:56
 
Zitat:
Und eine teure Ausbürgerung ist kein Grund für die Mehrstaatsangehörigkeit, es sei denn das es ein Bosnisches Gesetzt dir verbietet deine Staatsangehörigkeit zu verlieren wie bei den Syrern.

Hier irrst du, telecafe!
Wenn die geforderten Entlassungsgebühren unzumutbar hoch sind, ist dies sehr wohl ein Grund für die Hinnahme von Mehrstaatigkeit.
Siehe in den
Verwaltungsvorschriften
unter Nummer 87.1.2.3.2.1.a.
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Antwort #5 - 13.07.2004 um 14:52:27
 
Hallo Agent 071 und GROSSES HALLO an I4A  Daumen hoch,

um mal die Zumutbarkeitsgrenze für die Nutzer dieses Forums zu verdeutlichen:
Entlassungsgebühren bis 2.500,- DM (= 1.278 €) sind grundsätzlich und immer zumutbar. In der Verwaltungsvorschrift heißt es "mindestens", das bedeutet wenn nicht sogar höher. Es kommt immer wieder vor, dass die Leute meinen 2.600,- DM sind nicht mehr zumutbar. Die liegen ja aber nur knapp darüber - siehe Bosnien-Herzegowina. Erst wenn die Gebühren ein durchschnittliches Bruttomonatseinkommen übersteigen und mindestens 2.500,- DM betragen, dann erst wird es interessant, ob unzumutbar oder nicht.

Zum Posting von ramaol vielleicht noch:
Grundsätzlich ist der Bezug von Arbeitlosengeld tatsächlich nicht schädlich, wenn allerdings jemand nur noch ca. 4 oder 6 Monate Anspruch darauf hat und im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens vielleicht noch ein Entlassungsverfahren von 1 Jahr und länger vor sich hat, dann würde ich hier erst mal von einer Antragstellung abraten, nicht dass man hier sehenden Auges in die Bedürftigkeit schlittert. Die sog. "wirtschaftliche Sicherung" umfasst durchaus einen überschaubaren Zeitraum von vielleicht einem Jahr - es kommt halt immer auf den Einzelfall an. Fragt Eure Einbürgerungsbehörde, die sind für solche Sachen da und beissen auch nicht.

Gruß an alle und jeden
Goldi
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Antwort #6 - 13.07.2004 um 15:34:33
 
und noch ein kleiner Nachschlag zur Entlassungsgebühr bei Bosn.-Herzegow.:

Die Gebühr teilt sich ja zum oben gesagten auch noch auf. Ca. 450,- € sind bei der Antragsstellung auf Entlassung aus der Bosn.-Herzegow. Staatsangehörigkeit zu stellen. Wenn man die Entlassungsbescheinigung oder Urkunde hierüber erhält (dauert ca. 1/2 bis 1 Jahr), dann sind nochmals ca. 870,- € fällig.

Mir ist schon klar, dass man diese Beträge erst mal übrig haben muss  weinend, aber es führt halt leider dazu, dass sich somit die Zumutbarkeit solche Summen zahlen zu müssen, erhöht.

Goldi
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Antwort #7 - 13.07.2004 um 19:58:42
 
Zitat:
Die Gebühr teilt sich ja zum oben gesagten auch noch auf. Ca. 450,- € sind bei der Antragsstellung auf Entlassung aus der Bosn.-Herzegow. Staatsangehörigkeit zu stellen. Wenn man die Entlassungsbescheinigung oder Urkunde hierüber erhält (dauert ca. 1/2 bis 1 Jahr), dann sind nochmals ca. 870,- € fällig. 


Für die Berechnung der Zumutbarkeit werden die geforderten Teilbeträge selbstverständlich addiert.
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Antwort #8 - 14.07.2004 um 21:11:18
 
Zitat:
Für die Berechnung der Zumutbarkeit werden die geforderten Teilbeträge selbstverständlich addiert.


Wie ich heute erfahren habe, soll dies in Bayern nicht der Fall sein. Wohl mal wieder ein Fall für die Gerichte.  Smiley
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Caya
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Antwort #9 - 19.07.2004 um 19:08:29
 
Hallo Ramaol!
Warum werden die Gesetze in Bayern anders Interpretiert. 
Bayern ist doch ein Bundesland was zur BRD gehört. Okay Bayern ist auch ein Freistaat, aber das ist immer noch kein Grund dass da Alles anders gehandelt wird. Oder?
Es gibt doch die Gesetze des Bundes die über die Gesetze von einzelnen Bundesländern stehen. Und Einbürgerungsgesetz oder Ausländergesetze sind doch Gesetze die vom Bund verabschiedet worden sind.
Was hat den Bayern davon wenn die Betroffenen zur Gericht gehen und Staat Bayern verklagen wenn zum Schluss vor dem Gesetzen die Betroffenen recht haben?
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Antwort #10 - 19.07.2004 um 19:16:54
 
Zitat:
Hallo Ramaol!
Warum werden die Gesetze in Bayern anders Interpretiert.  
Bayern ist doch ein Bundesland was zur BRD gehört. Okay Bayern ist auch ein Freistaat, aber das ist immer noch kein Grund dass da Alles anders gehandelt wird. Oder?
Es gibt doch die Gesetze des Bundes die über die Gesetze von einzelnen Bundesländern stehen. Und Einbürgerungsgesetz oder Ausländergesetze sind doch Gesetze die vom Bund verabschiedet worden sind.
Was hat den Bayern davon wenn die Betroffenen zur Gericht gehen und Staat Bayern verklagen wenn zum Schluss vor dem Gesetzen die Betroffenen recht haben?


Tja, Caya,
genau das frage ich mich auch ständig....
Natürlich ist Einbürgerungsrecht Bundesrecht. Und natürlich geht Bundesrecht vor Landesrecht, siehe auch Art. 31 GG.
Sicherlich, manche Vorschriften lassen einen gewissen Spielraum für Interpretationen, aber diese Frage hier meiner Meinung nach nicht.
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Caya
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Antwort #11 - 19.07.2004 um 19:25:43
 
Wenn ich das Ganze mitbekomme, geht es mir schlecht. kopfhau
Wenn ich mal,  mich für die Einbürgerung entscheide weis ich nicht mal was ich für Sachen hier in Bayern erleben werde. Bin mir Sicher dass es nicht so einfach sein wird. Aber auf der anderen Seite macht es mir schon Mut zu wissen, dass die Beamten hier in Nürnberg Nett und Hilfsbereit sind. Smiley
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Antwort #12 - 19.07.2004 um 19:51:09
 
Zitat:
Hallo Ramaol!
Warum werden die Gesetze in Bayern anders Interpretiert.  
Bayern ist doch ein Bundesland was zur BRD gehört. Okay Bayern ist auch ein Freistaat, aber das ist immer noch kein Grund dass da Alles anders gehandelt wird. Oder?
Es gibt doch die Gesetze des Bundes die über die Gesetze von einzelnen Bundesländern stehen. Und Einbürgerungsgesetz oder Ausländergesetze sind doch Gesetze die vom Bund verabschiedet worden sind.
Was hat den Bayern davon wenn die Betroffenen zur Gericht gehen und Staat Bayern verklagen wenn zum Schluss vor dem Gesetzen die Betroffenen recht haben?


Hallo Caya (auch wenn ich gar nicht gefragt war),

das Bundesrecht gilt natürlich bundesweit. Recht ist aber nicht auf einen Einzelfall ausgelegt, sondern es gilt allgemein. So sind Tatbestandsmerkmale auszulegen. D.h. es gibt einen Sachverhalt, der auf einen Tatbestand zutreffen könnte. Dann wird der Tatbestand definiert, subsummiert und man kommt zu einem Ergebnis. Aber bei der Definition eines einzelnen Tatbeastandmerkmals können von Bundesland zu Bundesland, von Landesministerium zu Landesministerium verschiedene Interpretationen zustande kommen. Und in der Rechtsprechung liegen die Instanzen zunächst bei Landesgerichten. Erst wenn ein Bundesgericht eine Entscheidung trifft, können und müssen (müssten) gleiche Sachverhalte darauf bundeseinheitlich angewandt werden.

Daher ist es nicht verwunderlich, dass in manchen Bundesländern alles etwas gleicher läuft als gleich. Und es gibt sowohl in Deutschland als auch in Europa immer wieder ein kleines aufständisches Dorf, das sich der Mehrheit eben nicht beugen mag, will, kann, soll.

Doc  grin
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Antwort #13 - 19.07.2004 um 21:24:31
 
Jepp, Doc,

aber meistens gibts in Bayern Probleme mit Sachverhalten, die eigentlich eindeutig geregelt sind,
z.B. Stichwort: Gegenseitigkeit / § 87 Abs. 2 AuslG
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