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ausbürgerung aus bosnienundherzegowina (Gelesen: 3.043 mal)
hannah
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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30.06.2004 um 22:38:41
 
hallo
kan mir einer sagen was die ausbürgerung aus bosnien kostet?
danke
grüsse
hannah
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Ralf
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Antwort #1 - 30.06.2004 um 22:56:52
 
Hallo!

Nach meinen (allerdings nicht mehr ganz aktuellen) Informationen:

870 € für die Familie zuzüglich 461 € pro Person.
Macht also bei einer Person 1331 Euro, bei zwei Personen 1792 € usw.

Sofern das monatliche Brutto-Einkommen* geringer ist als die geforderte Summe, sollte Unzumutbarkeit geltend gemacht werden.


*So gilt dies bei Einzelpersonen, maßgeblich bei Familien ist das Einkommen der gesamten Familie. Sofern in einer Familie nicht alle Familienmitglieder eingebürgert werden sollen, ist eine individuelle Berechnung erforderlich.
Sofern das Ergebnis der Vergleichsberechnung ergibt, dass die geforderte Gebühr unzumutbar hoch ist, kommt die Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit in Betacht (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 AuslG).
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« Zuletzt geändert: 01.07.2004 um 10:25:13 von Ralf »  

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hannah
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Antwort #2 - 30.06.2004 um 23:26:30
 
danke ramaol
das hilft mir weiter.
grüsse
hannah
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Alan
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 21.07.2004 um 11:28:46
 
Hallo Ramaol,

ich habe zuvor einen Fehler gemacht und eine Frage als Nachricht an Moderatoren gesendet. Sorry, war Versehen.

Hier die Frage (etwas kürzer) wieder:

Ich habe die Einbürgerungszusicherung und soll alleine eingebürgert werden. Meine Frau studiert (hat kein Einkommen) und der Sohn ist 3 Monate alt (auch kein Einkommen  Zunge) Es gilt also: Familieneinkommen = mein Einkommen. Die Ausbürgerung kostet  1331 Euro. Wird mein Einkommen durch 3 geteilt (wegen Frau und Sohn)? So würde ich (Brutto) under 1331 Euro verdienen und hätte die Möglichkeit  § 87 Abs. 1 Nr. 3 AuslG zu nutzen.

Grüße,

Alan
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Ralf
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Antwort #4 - 21.07.2004 um 13:39:17
 
Hallo Alan!

In diesem Fall sind als dein anzurechnender Anteil des Gesamteinkommens 8/16, also die Hälfte deines Bruttoeinkommens zu Grunde zu legen.

Sofern dein durchschnittliches Bruttoeinkommen demnach weniger als 2662 Euro im Monat beträgt, wäre die Gebührenforderung unzumutbar und daher Mehrstaatigkeit hinzunehmen.
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Alan
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 21.07.2004 um 13:53:19
 
Hallo Ramaol!

vielen Dank für die schnelle Antwort. Leider  Augenrollen ist mein Brutto Einkommen viel zu groß. Ich stehe nicht so sehr auf doppelte Staatsangehörigkeit und der einzige Grund die bosnische Staatsangehörigkeit zu behalten waren diese blöden Gebühren für die Ausbürgerung.
Aber eine Frage hätte ich noch: Wie kommst Du auf den Anteil von 8/16? Wie hast Du es berechnet?

Grüße,


Alan
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Ralf
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Antwort #6 - 21.07.2004 um 14:10:11
 
Zitat:
Aber eine Frage hätte ich noch: Wie kommst Du auf den Anteil von 8/16? Wie hast Du es berechnet?

Hallo!
Dies berechnet sich so:
Einbürgerungsbewerber: 8 Teile,
Ehegatte: 5 Teile,
jedes Kind 3 Teile.
Macht bei 1 Kind: 8+5+3=16

Davon dann deine 8 Teile, macht 8/16.

Bei zwei Kindern wären es z.B. 8/19 usw.

Wenn das Kind miteingebürgert werden solte, wären es in deinem Beispiel 11/16.
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