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DE-er in CH, nichtEU ich DE+CH, was jetzt? (Gelesen: 4.039 mal)
gummibaum
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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06.07.2004 um 10:22:08
 
Hallo zusammen,
unsere geschichte: Ich bin nicht-EU Ausl, meine eltern doch deutsche, so wie mein mann.
Bisher habe ich in unsere familienfirma gearbaitet ( und arbeite immer noch) und habe AE für 1 jahr. Ich kann von zuhause alles erledigen, dH ich muss nicht jeden tag in die Firma sein.
Mein mann hat jetzt eine sehr gute (TRAUM) stelle in CH bekommen. Ich warte auf meine aufenth. permit für CH.
Was passiert jetzt? Darf ich mein DE Aufenthaltserlaubnis behalten ( und in wenige monate erneuen) und auch in CH vielleicht teilzeit arbeiten? Oder muss ich mit dem arbeit in unsere familienfirma aufhören, oder bezahlt in CH werden? Oder ein touristenvisum beantragen jedes mal wenn ich meine eltern besuchen möchte? Ich gehe immer lieber zu meinem hausarzt in DE. Mein mann arbeitet an der grenze mit frankreich und viele unsere freunde wohnen auf der französische seite. für frankreich brauche ich auch ein visum.
Im moment bin ich jede woche ca. 3 tage in DE, 4 tage in CH, meine familie besitzt ein haus in DE, wir haben keine probleme mit geld, haben DE krankenversicherung. Wie wird es weitergehen wenn mein AE zu ende ist?
Ich hoffe dass ich alles gut erklärt habe( und entschuldige mich für mein deutsch) Traurig

Tausend mal dank für eure mühe.
disco

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Feffi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Benin - Deutsch
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Antwort #1 - 06.07.2004 um 13:54:07
 
hallo Smiley

so ein ähnliches problem stellt sich für mich und meinen auch. ich bin deutsche und er ist nicht eu-ausländer. wenn wir beide gemainsam in der schweiz arbeiten/studieren etc wollten, müssten wir dort auch unseren hauptwohnsitz melden und mein mann würde dann "automatisch" (rechtlich geregelt) seine aufenthaltserlaubnis für deutschland verlieren, weil ja kein hauptwohnsitz mehr in dtl angemeldet ist.

und das reisen nach dtl. würde auch dann bedeuten, jedesmal ein visum zu benatragen, wenn wir meine familie oder freunde besuchen wollten.

oder wenn wir uns dann wieder für ein leben in dtl entscheiden würden, müssten wir seinen aufenthalt erneut beantragen.
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Abu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #2 - 06.07.2004 um 14:24:22
 
An Gummibaum wg. AE:
§ 44 (1) Ausländergesetz besagt: "Die Aufenthaltsgenehmigung erlischt..., wenn der Ausländer ... 3. ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist;..."
Du willst doch praktisch wöchentlich pendeln, also dürftest Du auch keine Probleme mit Deiner AE bekommen... Wg. Arbeit, Sozialversicherung, etc. kann ich Dir nicht weiterhelfen...
An Feffi wg. AE:
Auch Dein Mann könnte vor Ablauf eines halben Jahres wieder einreisen. Falls er eine unbefristete AE hat, könnte auch folgendes helfen: $44 (3) Ausländergesetz: "Nach Absatz 1 Nr. 3 wird in der Regel eine längere Frist bestimmt, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde ausreisen will und eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung besitzt ..."
Abu
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Feffi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Benin - Deutsch
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Antwort #3 - 06.07.2004 um 14:49:20
 
@ abu

da hast du etwas überlesen...wenn wir wegen arbeit oder ähnlichem eine wohnung in der schweiz nehmen würden und uns dann dort auch anmelden und demnach mind 5 tage in der schweiz sind...wäre dort auch der hauptwohnsitz und damit hätte mein mann keinen anspruch mehr auf die AE!!!

da sein ehepartner (ich) auch keinen hauptwohnsitz mehr hätte und das ist voraussetzung um den von dir zitierten paragraphen anzuwenden.
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gummibaum
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Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #4 - 06.07.2004 um 14:56:24
 
Feffi
ich musste mich nicht in DE abmelden um meine permit für CH zu bekommen. Jetzt bin ich angemeldet an 2 wohnsitze,  in DE und CH.
Mein Mann ist in DE abgemeldet aber nur wegen steuern ( er bezahlt die für seinen gehalt lieber hier [beifall=beifall.gif]) aber er musste es nicht tun.
In DE werde ich nur mehr steuern auf mein gehalt bezahlen. Es kann alles klappen aber ich möchte sicher sein dass es alles legal und erlaubt ist...
Danke für alle antworte.
Bis bald,
disco
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Abu
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Antwort #5 - 06.07.2004 um 15:52:17
 
Feffi,
Wo steht, daß eine AE bei Abmeldung (des Inhabers der AE oder des deutschen Ehepartners) erlischt?
Der Meldestatus spielt evtl. bei Erteilung und Verlängerung der AE eine Rolle, weil es dabei darauf ankommt, daß der deutsche Ehepartner "seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet" hat. Aber das heißt noch lange nicht, daß eine AE bei Abmeldung automatisch erlischt.
Aber das sollen am besten mal die Spezialisten hier beantworten...
Abu
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Mick
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Antwort #6 - 06.07.2004 um 16:23:07
 
Zitat:
hallo Smiley

so ein ähnliches problem stellt sich für mich und meinen auch. ich bin deutsche und er ist nicht eu-ausländer. wenn wir beide gemainsam in der schweiz arbeiten/studieren etc wollten, müssten wir dort auch unseren hauptwohnsitz melden und mein mann würde dann "automatisch" (rechtlich geregelt) seine aufenthaltserlaubnis für deutschland verlieren, weil ja kein hauptwohnsitz mehr in dtl angemeldet ist.



@abu,

dass Feffi's Gatte unter diesen Bedingungen die AE verliert, ist in § 44 Abs. 1 Nr. 2 AuslG geregelt:

Zitat:
(1) Die Aufenthaltsgenehmigung erlischt außer in den Fällen des Ablaufs ihrer Geltungsdauer, des Widerrufs und des Eintritts einer auflösenden Bedingung, wenn der Ausländer

1. ausgewiesen wird,
2. aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,
3. ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist;


Man muss schon unterscheiden, ob man nur vorübergehend seinen Aufenthalt ins Ausland verlegt, oder für einen nicht bestimmbaren Zeitraum.

Ist schlecht pauschal zu beantworten, kommt immer auf den Einzelfall an. Jedenfalls sollte der § 44 Abs. 1 Nr. 2 AuslG nicht "unterschätzt" werden. Es gibt viele Fälle, in denen Ausländer mit unbefristeter AE ihren gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegen. Sie bleiben dann in D. gemeldet und kommen alle 6 Monate zum Verwandtenbesuch nach Deutschland. Vorsicht! Die AE erlischt in solchen Fällen zwar nicht nach Nr. 3, wohl aber nach Nr. 2 - und zwar im Zeitpunkt der ersten Ausreise!
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...   Viele Grüße von Mick    ...
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peku
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Antwort #7 - 06.07.2004 um 17:05:19
 
hallo,,nur mal so gefragt: Soooooo viel schlevhter kann es als Ausländer in der Schweiz doch auch nicht sein.????Und die dortige AE gilt genauso wie die deutsche Schengenweit.
gruss peku
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Abu
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Antwort #8 - 06.07.2004 um 18:57:48
 
[quote author=Mick link=board=2a;num=1089102128;start=0#6 date=07/06/04 um 16:23:07]

@abu,

dass Feffi's Gatte unter diesen Bedingungen die AE verliert, ist in § 44 Abs. 1 Nr. 2 AuslG geregelt:quote]

@Mick,

Feffi sprach von Arbeit/Studium. Könnte eine von vornherein befristetete Arbeitsaufnahme (z. B. Zeitarbeitsvertrag, zeitlich befristete Auslandsentsendung) und generell ein Studium nicht als "vorübergehend" interpretiert werden?
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Antwort #9 - 06.07.2004 um 18:59:38
 
P.S.: Mein Versuch zu zitieren, hat wohl nicht funktioniert. Wie funktioniert denn das???
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Antwort #10 - 06.07.2004 um 19:03:03
 
Zitat:
P.S.: Mein Versuch zu zitieren, hat wohl nicht funktioniert. Wie funktioniert denn das???



Wenn Du auf "zitieren" klickst, steht der zitierte text zwischen [quote]  und [ /quote] (ohne Leertaste). Du hattest einen Teil meines Zitates gelöscht, offensichtlich auch den End-Tag [ /quote]

Ja, das mit der Interpretation könnte so hinkommen. Wie gesagt, es kommt schon sehr auf den Einzelfall an.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
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Antwort #11 - 06.07.2004 um 20:39:52
 
@ abu

mick hatte mich schon richtig verstanden und ich hatte es auch so formuliert, da ich von einem hauptwohnsitzwechsel von deutschland in die schweiz gesprochen hatte...

@ peku

in der schweiz lebt es sich sehr gut Smiley egal ob als nicht eu-ausländer oder z.b. deutscher...daher wollen wir ja auch nach dort "umsiedeln", sobald sich die möglichkeit ergibt...
nur war mir das mit der schengenweiten freizügigkeit nicht klar...

ich ging davon aus, dass mein mann (dann mit schweizer aufenthaltspapier) bei jedem besuch in dtl oder frankreich oder spanien oder oder oder...immer ein visum für das jeweilige land benötigt.
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Antwort #12 - 20.07.2004 um 12:24:18
 
@Feffi
Beim Stöbern im Entwurf des neuen Zuwanderungsgesetzes bin ich zufällig darauf gestoßen, daß zukünftig Niederlassungserlaubnisse (d. h. also z. B. vorherige unbefristete Aufenthaltserlaubnisse) von Ausländern, die mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, nicht mehr erlischen, wenn der ausländische Ehepartner dauerhaft bzw. länger als 6 Monate ausreist (vgl. § 51 Absatz 2 Satz 2 i. V. m. Absatz 1 Nr. 6 + 7).
Falls Deine bessere Hälfte also schon eine unbefristete AE hat oder bald bekommt, könnte es evtl. sinnnvoll sein, den Wohnsitzwechsel in die Schweiz noch etwas hinauszuzögern bis das neue Gesetz in Kraft tritt. Just a thought...
@Gummibaum
Wg. Deiner auf 1 Jahr befristeten AE wird Dir das wohl eher nicht helfen...
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