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Heiratsvisum - Verpflichtungserklärung ...Eh? (Gelesen: 3.909 mal)
kanzler3000
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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19.07.2004 um 17:17:23
 
Hallo allerseits!

Meine peruanische Freundin und ich möchten dieses Jahr noch in Deutschland heiraten.
Ich habe nun eine Frage zur Verpflichtungserklärung bei einem Heiratsvisum, genauer gesagt zum Gehaltsnachweis.

Man liest teilweise unterschiedliche Angaben: Manchmal ist die Rede von einer Gehaltsabrechnung, dann davon, dass immer drei vorgelgt werden müssen.
Was ist nun richitg ? Oder ist das vom jeweiligen Sachbearbeiter abhängig ??

Meine zweite Frage, die daran anschließt:

Angenommen ich müsste drei Gehaltsabrechnungen (also für 3 Monate) vorweisen, würde dann auch folgendes ausreichen ("monetär" gesehen)
- 1 mal Gehaltsabrechnung als Angestellter (über 1200 netto)
- 2 mal Abeitslosengeld-Bescheinigung (deutlich unter 1000 Euro)

Ich werde nämlich im September einen neuen Job beginnen, nach ein paar Monaten Arbeitslosigkeit.

Ich denke, das ist schon wichtig, weil ich natürlich nicht möchte, dass das Ganze deshalb platzt.

Danke für euren Input schonmal im voraus.
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Bine
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Antwort #1 - 19.07.2004 um 18:37:11
 
Hallo kanzler3000,

da es sehr unterschiedlich sein kann, welche Unterlagen Deine zuständige ABH für die Bonitätsprüfung der Verpflichtungserklärung benötigt, würde ich Dir dringend raten Dich bei Ihnen zu erkundigen.

Hier nur mal sehr allgemein. In der Regel werden 3 Gehaltsabrechnungen verlangt. Da auf den Gehaltsabrechnungen aber auch meistens Jahreswerte vermerkt sind, kann auch mal nur eine ausreichen.
Da Du derzeit aber arbeitslos bist, wirst Du mit der Lohnabrechnung Deines letzten Arbeitgebers nicht weit kommen, da Du über dieses mtl. Einkommen derzeit ja nicht verfügst.
Der Arbeitslosengeldbescheid ist immer so eine Sache. Es kann sein, dass dies für eine VE nicht ausreichend ist.
Es gäbe allerdings noch die Möglichkeit der Hinterlegung einer Sicherheitsleistung zur Absicherung der Bonität. Dies solltest Du aber wie gesagt mit Deiner zuständigen ABH besprechen.

Viele Grüße
Bine  Zwinkernd
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kanzler3000
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 19.07.2004 um 21:04:43
 
Erstmal danke für die Antwort.

Du hast mich allerdings mißverstanden. Es ging mir um die Gehaltsabrechnung meines ZUKÜNFTIGEN Arbeitgebers ( da ich ja wohl hoffentlich nicht mehr lange arbeitslos bin)

Zwinkernd


Zitat:
Hallo kanzler3000,

da es sehr unterschiedlich sein kann, welche Unterlagen Deine zuständige ABH für die Bonitätsprüfung der Verpflichtungserklärung benötigt, würde ich Dir dringend raten Dich bei Ihnen zu erkundigen.

Hier nur mal sehr allgemein. In der Regel werden 3 Gehaltsabrechnungen verlangt. Da auf den Gehaltsabrechnungen aber auch meistens Jahreswerte vermerkt sind, kann auch mal nur eine ausreichen.
Da Du derzeit aber arbeitslos bist, wirst Du mit der Lohnabrechnung Deines letzten Arbeitgebers nicht weit kommen, da Du über dieses mtl. Einkommen derzeit ja nicht verfügst.
Der Arbeitslosengeldbescheid ist immer so eine Sache. Es kann sein, dass dies für eine VE nicht ausreichend ist.
Es gäbe allerdings noch die Möglichkeit der Hinterlegung einer Sicherheitsleistung zur Absicherung der Bonität. Dies solltest Du aber wie gesagt mit Deiner zuständigen ABH besprechen.

Viele Grüße
Bine  Zwinkernd

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Antwort #3 - 19.07.2004 um 21:16:25
 
Sorry, ja das hab ich tatsächlich missverstanden  kopfhau. Aber trotzdem wird sich an der Sache nicht viel ändern. In der Regel hast Du zu Beginn der neuen Beschäftigung erstmal eine Probezeit zu überstehen (normalerweise zwischen 3 und 6 Monaten). Da in dieser Zeit eine Kündigung ziemlich schnell vollzogen werden kann, ist dies auch bei einem unbefristeten Arbeitsvertrag alles etwas ungewiss. Wahrscheinlich wirst Du um die Hinterlegung der Sicherheitsleistung nicht drumrum kommen.

Viele Grüße
Bine
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kanzler3000
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Antwort #4 - 19.07.2004 um 22:31:26
 
Puh, das ist ja NOCH komplizierter als ich dachte  Schockiert/Erstauntm

Also, ich hätte wahrscheinlich nur einen befristeten Vertrag und Probezeit vermute ich auch mal.......

Hm, dann komme ich wohl nicht um eine Sicherheitsleistung herum !? Was hat es denn damit genau auf sich. Wieviel Geld muss ich da hinterlegen ? WO ? und wie lange ?



Zitat:
Sorry, ja das hab ich tatsächlich missverstanden  kopfhau. Aber trotzdem wird sich an der Sache nicht viel ändern. In der Regel hast Du zu Beginn der neuen Beschäftigung erstmal eine Probezeit zu überstehen (normalerweise zwischen 3 und 6 Monaten). Da in dieser Zeit eine Kündigung ziemlich schnell vollzogen werden kann, ist dies auch bei einem unbefristeten Arbeitsvertrag alles etwas ungewiss. Wahrscheinlich wirst Du um die Hinterlegung der Sicherheitsleistung nicht drumrum kommen.

Viele Grüße
Bine

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Antwort #5 - 19.07.2004 um 22:51:50
 
Hi kanzler3000,

den Betrag wird die ABH festlegen. Das Geld wird solange hinterlegt, bis der Zweck der VE erfüllt ist. Also entweder Ausreise oder Heirat. Normalerweise wird das Geld per Bankbürgschaft oder Forderungsabtretung hinterlegt. Es läuft eigentlich alles über Deine Hausbank. Die Bestätigung darüber wird dann bei der ABH abgegeben. Bargeld wird in der Regel nicht bei der ABH hinterlegt.

Viele Grüße
Bine
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kanzler3000
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 19.07.2004 um 23:07:32
 
@Bine

Ok, habe ich verstanden. In welcher Größenordnung bewegt sich das denn dann, wenn bis zur Hochzeit 2 Wochen vergehen ? So ungefähr ...1000€ ? 10.000 € ?  cry:

Und nochmal zum allgemeinen Verständnis: Diese Verpflichtungserklärunng ist die gleiche (also mit Bonitätsprüfung, etc.), die auch bei Turi-Visum oder Sprachvisum etc. verlangt wird ?
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Antwort #7 - 19.07.2004 um 23:14:47
 
Zitat:
Und nochmal zum allgemeinen Verständnis: Diese Verpflichtungserklärunng ist die gleiche (also mit Bonitätsprüfung, etc.), die auch bei Turi-Visum oder Sprachvisum etc. verlangt wird ?

Ja, es handelt sich um die gleiche VE.

Zitat:
Ok, habe ich verstanden. In welcher Größenordnung bewegt sich das denn dann, wenn bis zur Hochzeit 2 Wochen vergehen ? So ungefähr ...1000€ ? 10.000 € ?

Da musst Du wirklich mit Deiner zuständige ABH drüber sprechen. Es kommt drauf an, für welche Dauer die ABH die VE haben möchte. Der Betrag kann auch sehr unterschiedlich sein.

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kanzler3000
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 19.07.2004 um 23:19:44
 
Ok, danke...Ich geb jetzt erstmal Ruhe  grin

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