Zitat:hallo
so ein ähnliches problem stellt sich für mich und meinen auch. ich bin deutsche und er ist nicht eu-ausländer. wenn wir beide gemainsam in der schweiz arbeiten/studieren etc wollten, müssten wir dort auch unseren hauptwohnsitz melden und mein mann würde dann "automatisch" (rechtlich geregelt) seine aufenthaltserlaubnis für deutschland verlieren, weil ja kein hauptwohnsitz mehr in dtl angemeldet ist.
@abu,
dass Feffi's Gatte unter
diesen Bedingungen die
AE verliert, ist in § 44 Abs. 1 Nr. 2
AuslG geregelt:
Zitat:(1) Die Aufenthaltsgenehmigung erlischt außer in den Fällen des Ablaufs ihrer Geltungsdauer, des Widerrufs und des Eintritts einer auflösenden Bedingung, wenn der Ausländer
1. ausgewiesen wird,
2. aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,
3. ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist;
Man muss schon unterscheiden, ob man nur vorübergehend seinen Aufenthalt ins Ausland verlegt, oder für einen nicht bestimmbaren Zeitraum.
Ist schlecht pauschal zu beantworten, kommt immer auf den Einzelfall an. Jedenfalls sollte der § 44 Abs. 1 Nr. 2
AuslG nicht "unterschätzt" werden. Es gibt viele Fälle, in denen Ausländer mit unbefristeter
AE ihren gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegen. Sie bleiben dann in D. gemeldet und kommen alle 6 Monate zum Verwandtenbesuch nach Deutschland. Vorsicht! Die
AE erlischt in solchen Fällen zwar nicht nach Nr. 3, wohl aber nach Nr. 2 - und zwar im Zeitpunkt der ersten Ausreise!