Zitat:@Peku und Anwar:
Wo ist denn geregelt, dass die StA bei der Befristung der Wirkung der Ausweisung zustimmen muss? Wenn die Zustimmung nicht erforderlich ist, wäre es ziemlich rechtswidrig, sich auf die fehlende Zustimmung zu berufen
hallo mick,
zu deiner ogigen frage.Du must hier ein bisserl um die Ecke denken.atürlich ist die Zustimung der Sta. zur Entscheidung der
ALB nicht nötig.Aber ebenso natürlich ist die Zustimmung der Sta. "nötig" enn die Wiedeeinreise Problemfrei verlaufen soll.Ausländer bei denen aufgrund einer abschiebung gem §456a auf die Vollstreckung eines Strafrestes verzichtet wurde erhalten automatisch mit der Abschiebung einen aktiven Haftbefehl der bei Wiedeeinreise in Kraft tritt.Vollstreckt wird dann der Strafrest auf den bei der Abschiebung verzichtet wurde.Deshalb ist es ar möglich das die ALb zustimmt,danach oder zuvor muss jedoch die vollstreckungsbehörde eine Verfügung derart treffen das der Strafrest in eine Bewährung umgewandelt oder erlassen wird.
Stimmt die Sta. nicht zu hat die Aufhebung der
einreisesperre für den ausländer nur die Folge in das restliche Schengebiet einreisen zu dürfen.
Ist es so klarer???
Gruss peku
Hi Peku,
danke der Nachfrage, aber: mir war die Rechtslage zu keinem Zeitpunkt unklar. Vermutlich kenne ich die Bestimmungen des 456a schon ein wenig länger als Du. Und das nicht nur in der Theorie, sondern auch in der Praxis.
Ich wollte Dir Gelegenheit geben, Deine als Fakt dargestellte Äußerung, die Vollstreckungsbehörde müsse zustimmen, klar zu stellen. Deine Äußerung, die Zustimmung sei "nötig", ich solle um die Ecke denken, dient in keiner Weise dazu, dem Laien, der hier Fragen stellt, Klarheit zu verschaffen.
Stell es dar, wie es ist:
Die
ABH entscheidet über den Befristungsantrag, ohne die Staatsanwaltschaft zu befragen. Sollte eine Reststrafe noch aktuell sein, gibt es Schwierigkeiten bei der Visumserteilung. Sollte das Visum ggf. doch erteilt werden, kommt der Betroffene in Haft zur Verbüßung der Reststrafe.