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Bearbeitungsdauer fuer einen Befristungsantrag (Gelesen: 12.359 mal)
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Polizei
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Bearbeitungsdauer fuer einen Befristungsantrag
Antwort #15 - 10.07.2004 um 21:06:54
 
Zitat:
Hallo Leute,

ich moechte auch an dieser Stelle mal fragen, ob das die Regel ist das man die Reststrafe absitzen muss?

Jemanden der nun seit 4 Jahren frei ist und sich nichts zuschulden kommen lassen hat, wegen alten Straftaten fuer die er schon in Haft war erneut zu inhaftieren, waere aus meiner Sicht kontraproduktiv.
[...]


Ja Milan,

das ist tatsächlich der Regelfall. Aber es ist auch durchaus möglich, dass die Vollstreckung ausgesetzt wird. Es wäre ja nicht zuviel verlangt, vor der Einreise bei der Staatsanwaltschaft nachzufragen, ob eine weitere Vollstreckung beabsichtigt ist, oder?

Ansonsten guck mal in den 2. Absatz von
§ 456a StPO
.

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Milan
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #16 - 10.07.2004 um 22:36:05
 
Vielen Dank,

fuer die schnellen und aufschlussreichen Antworten,
jetzt bin ich um einiges klueger in der Sache! Smiley

Wuensche Euch noch ein schoenes Wochenende! Daumen hoch

Grus

MILAN
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peku
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: DE
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Antwort #17 - 11.07.2004 um 16:39:37
 
@mick,

warum so sensibel bei der Wortwahl??? Fragezeichen
Und ob Du oder ich länger etwas vom §456a (und wer aus der Praxis vom Schreibtisch aus und wer vom Erleben..)wissen kann doch letzlich dem Fragesteller völlig wurschts ein.Hauptsache er bekommt die richtigen Infos -und zwar aus diverser Sicht...

Das Ziel einer Aufhebung der Einreisesperre ist logischerweise die Einreise.Es ist richtig wenn du postest die ALB kann die Einreisesperre alleine ohne die Sta.anzuhören aufheben.Mit welchem "Erfolg"??Der dann Einreisende geht sofort in Haft.Deshalb war es wichtig darauf hinzuweisen das eben vor der Einreise auch noch die Sta. mitzureden hat.

@ doc
Logo ist ein offener HB kein Kriterium für die Aufhebung der Einreisesperre.Aber er ist in Kraft und muss zuerst gelöscht werden.Dies ist unabhängig von der Aufhebung der Einreisesperre.Es gibt übrigens eine vielzahl von Ländern aus denen gar kein Visum benötigt wird und die Ausländer dann denken :"prima jetzt kann ich einreisen"..Genau die sind es die dann in den Haftanstalten an der Grenze anzutreffen sind weil ja eben noch der alte Haftbfehl offen war.
Aber auch die Botschaften sind keine Garantie da es nicht deren aufgabe ist mit der Justiz in kontakt zu treten.
Darum in Einigkeit von Dir und auch mir der Tip: Immer zuerst vor der Einreise nach DE nach einem 456a Vollstreckungsverzicht die zuständige Sta. kontaktieren.

Eine Einreise in andere Schengenländer ist nach Auhebung der Einreisesperre jedoch möglich.

Gruss peku
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