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Bearbeitungsdauer fuer einen Befristungsantrag (Gelesen: 12.282 mal)
Milan
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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02.07.2004 um 22:01:16
 
Hallo liebe Leute,

und an alle die ein bisschen Ahnung vom deutschen Auslaenderrecht haben, ich habe folgendes problem:

Und zwar ist ein guter Freund von mir vor 4 Jahren aus der BRD aufgrund eines laengeren Gefaengnisaufenthaltes aus der Haft abgeschoben worden.

Er wuerde sehr gerne zurueckkommmen weil er unter anderem hier geboren und aufgewachsen ist und da er keinen Kontakt mehr zu seiner Familie in D hat, habe ich mich um die Formalitaeten gekuemmert, sprich einen Anwalt gesucht, etc.

Das Problem ist, das uns gesagt wurde, das wir einen Befristungsantrag fuer die Einreisesperre stellen muessen, und das ist vor mittlerweile 3 Jahren geschehen und wir haben immer noch keine Entscheidung von der Auslaenderbehoerde. Wir haben bis jetzt nur Forderungen erhalten und diese wurden hinsichtlich der Abschiebekosten auch erstattet, aber trotzdem kriegen wir keine Antwort und wenn der Anwalt auf der Behoerde anruft, dann wird ihm stets mitgeteilt das der Antrag noch geprueft wird und das man sich unaufgefordert melden werde!

Und meine Frage ist jetzt, ob eine Bearbeitungsdauer von mittlerweile 3 Jahren normal ist und wenn nicht was wir dagegen unternehmen koennen? Ich frage euch das, weil sein Anwalt auch keine grosse Unterstuezung ist!

Vielen Dank im vorraus!



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Mick
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Antwort #1 - 03.07.2004 um 01:58:12
 
Zitat:
Und meine Frage ist jetzt, ob eine Bearbeitungsdauer von mittlerweile 3 Jahren normal ist und wenn nicht was wir dagegen unternehmen koennen? Ich frage euch das, weil sein Anwalt auch keine grosse Unterstuezung ist!


Hi,
nein, die Beabeitungsdauer ist bstimmt nicht normal. Nach verwaltungsrechtlichen Regeln könnte eine Untätigkeitsklage beim Verwaltungssgericht eingereicht werden. Das geht nach drei Monaten Nichts-Tun der Behörde.
Ich würde die ABH anschreiben und unter Fristsetzung eine Antwort anfordern. Für den Fall, dass die Frist nicht eingehalten wird, würde ich besagte Klage androhen.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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eishennig
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 03.07.2004 um 16:17:07
 
... es sei denn die Bearbeitungsdauer liegt an der Zeit die es gebraucht hat, um die Abschiebungskosten zu bezahlen.
Aber geht es Dir nur um den Antrag auf Befristung der Wiedereinreisesperre, oder vielleicht mehr um die Zustimmung der ABH für ein Visum?

Grüsse,
eishennig
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peku
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 03.07.2004 um 20:58:05
 
hallo milan

ich gehe mal davon aus das dein Freund aus der Haft heraus nach § 456a StPo abgeschoben wurde d.h.es wird wohl noch ein Strafrest offen sein.In diesem fall muss auch die Sta.als Vollstrecdkungsbehörde etwas dazu sagen bezw.entscheiden.
Allerdins sind 3 Jahre definitiv zu lang in jedem Falle.
gruss peku
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Milan
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 04.07.2004 um 19:12:56
 
Hallo,

erstmal danke fuer die Anworten. Ja, das wurde uns auch gesagt das wir klagen koennen, aber was uns davon abgehalten hat, ist das er dann vielleicht eine laengere Einreisesperre bekommt, wenn wir mit einer Klage drohen. Schliesslich liegt die Entscheidung ja im Ermessen der Auslaenderbehoerde die den Fall NOCH "prueft".

Und momentan geht es ja nur um die Einreisesperre, aber falls die aufgehoben wird und er ein Visum beantragen muss das von der Erlaubnis der selben Behoerde abhaengt, na dann seh ich schwarz! Dann kommen wahrscheinlich noch ein paar Jahre dazu.

Aber so wie ich das sehe ist das eine reine Zermuerbungstaktik der Behoerde, denn normalerweise muss sie ja die Einreisesperre befristen.

Das ein Vollstreckungsleiter noch mitentscheiden muss, ist mir neu!


Grus


MILAN
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peku
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Antwort #5 - 04.07.2004 um 20:59:39
 
hallo Milan,

der "Vollstreckungsleiter" bezw. die Strafvollsttreckungsbehörde (Staatsanwaltschaft) muss nur dann mitentscheiden wenn er aus der haft heraus nach §456a StPO abgeschoben wurde.Wie ich dir schon erklärte hat er dann ja einen strafrest in DE abzusitzen wenn er DE wieder betritt.Dies solltet ihr klären!!
gruss peku
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Antwort #6 - 07.07.2004 um 17:30:29
 
Die ALB wird wahrscheinlich den Antrag gar nicht stattgeben und wartet halt auf eine Antwort von STA, die werden ja sowas nie stattgeben. So wird sich die ALB dann auf die STA berufen .


Und wenn der Antrag auf Befristung stattgegeben werden sollte, kann es immer noch so sein das die Botschaft einen Antrag auf Visum ablehnt, da Sie befürchten wird das deine Person sich zur Scheinehe nach Deutschland begeben wird. DAS IST LEIDER DIE PRAXIS UND NICHT DAS RECHT :


gruss
anwar
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Antwort #7 - 07.07.2004 um 18:47:11
 
Zitat:
Die ALB wird wahrscheinlich den Antrag gar nicht stattgeben und wartet halt auf eine Antwort von STA, die werden ja sowas nie stattgeben. So wird sich die ALB dann auf die STA berufen .


@Peku und Anwar:

Wo ist denn geregelt, dass die StA bei der Befristung der Wirkung der Ausweisung zustimmen muss? Wenn die Zustimmung nicht erforderlich ist, wäre es ziemlich rechtswidrig, sich auf die fehlende Zustimmung zu berufen.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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Antwort #8 - 07.07.2004 um 19:27:30
 
Zitat:
[...] Er wuerde sehr gerne zurueckkommmen weil er unter anderem hier geboren und aufgewachsen ist und da er keinen Kontakt mehr zu seiner Familie in D hat, habe ich mich um die Formalitaeten gekuemmert, sprich einen Anwalt gesucht, etc.

Das Problem ist, das uns gesagt wurde, das wir einen Befristungsantrag fuer die Einreisesperre stellen muessen, und das ist vor mittlerweile 3 Jahren geschehen und wir haben immer noch keine Entscheidung von der Auslaenderbehoerde. Wir haben bis jetzt nur Forderungen erhalten und diese wurden hinsichtlich der Abschiebekosten auch erstattet, aber trotzdem kriegen wir keine Antwort und wenn der Anwalt auf der Behoerde anruft, dann wird ihm stets mitgeteilt das der Antrag noch geprueft wird und das man sich unaufgefordert melden werde! [...]


Hallo Milan,
eine Klage auf Untätigkeit der Ausländerbehörde kann dann angestrengt werden, wenn die Ausländerbehörde seit 3 Monaten nichts an der Sache getan hat. Es wurde aber davon gesprochen, dass zwischenzeitlich verschiedene Bedingungen gestellt und erfüllt worden sind. Wenn also die letzte Nachricht der ABH nicht älter als 3 Monate ist, dann dürfte eine Untätigkeitsklage keine besondere Aussicht auf Erfolg haben.

An dieser Stelle möchte ich auch darauf hinweisen, dass die Sperrwirkung in der Regel befristet wird. Es müßte also erstmal festgestellt werden, ob ein Regelfall ausgeschlossen werden muss, oder ob ein solcher Regelfall angenommen werden kann (vgl. 8.2.4.1. ff.
AuslG-VwV
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Milan
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #9 - 09.07.2004 um 23:25:19
 
Hallo,

also ich habe mir die Paragrafen durchgelesen. Also er ist wegen mehrerer Delikte zu viereinhalb Jahren Jugendstrafe verurteilt worden und ist nach der Haelfte abgeschoben worden. Aber wie gesagt ist er hier geboren und aufgewachsen.

Er hat die Abschiebekosten bezahlt und ist seit seiner Abschiebung nach Ex-Jugoslawien nicht unerlaubt wieder nach D eingereist und es gab auch bei der Abschiebung keinen Aerger.

Normalerweise liegt doch hier ein Regelfall vor oder nicht?

Grus

MILAN
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Antwort #10 - 09.07.2004 um 23:41:57
 
Normalerweise ja

Ich geb dir recht, hier riecht es schon stark nach einem Regelfall:
also müsste befristet werden. Die genaue Frist ist dann aber
eben wieder einzelfallabhängig.
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peku
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Antwort #11 - 10.07.2004 um 11:49:44
 
@Peku und Anwar:

Wo ist denn geregelt, dass die StA bei der Befristung der Wirkung der Ausweisung zustimmen muss? Wenn die Zustimmung nicht erforderlich ist, wäre es ziemlich rechtswidrig, sich auf die fehlende Zustimmung zu berufen


hallo mick,
zu deiner ogigen frage.Du must hier ein bisserl um die Ecke denken.atürlich ist die Zustimung der Sta. zur Entscheidung der ALB nicht nötig.Aber ebenso natürlich ist die Zustimmung der Sta. "nötig" enn die Wiedeeinreise Problemfrei verlaufen soll.Ausländer bei denen aufgrund einer abschiebung gem §456a auf die Vollstreckung eines Strafrestes verzichtet wurde erhalten automatisch mit der Abschiebung einen aktiven Haftbefehl der bei Wiedeeinreise in Kraft tritt.Vollstreckt wird dann der Strafrest auf den bei der Abschiebung verzichtet wurde.Deshalb ist es ar möglich das die ALb zustimmt,danach oder zuvor muss jedoch die vollstreckungsbehörde eine Verfügung derart treffen das der Strafrest in eine Bewährung umgewandelt oder erlassen wird.
Stimmt die Sta. nicht zu hat die Aufhebung der einreisesperre für den ausländer nur die Folge in das restliche Schengebiet einreisen zu dürfen.

Ist es so klarer???

Gruss peku
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Antwort #12 - 10.07.2004 um 15:23:16
 
Zitat:
[...] Ausländer bei denen aufgrund einer abschiebung gem §456a auf die Vollstreckung eines Strafrestes verzichtet wurde erhalten automatisch mit der Abschiebung einen aktiven Haftbefehl der bei Wiedeeinreise in Kraft tritt.Vollstreckt wird dann der Strafrest auf den bei der Abschiebung verzichtet wurde. [...]


Hi Peku,

ein offener Haftbefehl ist nicht entscheidungshemmend bei der Entscheidung über eine Befristung der Einreise- und Aufenthaltssprerre. Das kommt erst zum Tragen, wenn er tatsächlich einen Antrag auf ein Visum stellt. Denn dann ist im AZR noch eine undefinierte Fahndung gespeichert und die Botschaft stellt eine Anfrage über das BVA, ob Einreisebedenken bestehen. Das BVA schickt die Anfrage weiter an die ausschreibende Behörde, also die StA. Dann schreibt die StA an die Botschaft zurück, dass er damit rechnen muss, dass er bei Einreise zur Verbüßung des Strafrestes inhaftiert wird, oder dass er vorher einen Antrag auf Aussetzung zur Bewährung stellen muss.

Aber die ABH dürfte das nicht interessieren, insoweit nicht noch eine Gefahrenprognose gestellt werden müsste, was einer Zustimmung (§ 11 DVAuslG) widerspräche.

Doc  8)
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #13 - 10.07.2004 um 20:30:49
 
Hallo Leute,

ich moechte auch an dieser Stelle mal fragen, ob das die Regel ist das man die Reststrafe absitzen muss?

Jemanden der nun seit 4 Jahren frei ist und sich nichts zuschulden kommen lassen hat, wegen alten Straftaten fuer die er schon in Haft war erneut zu inhaftieren, waere aus meiner Sicht kontraproduktiv.

Was sind die Vorraussetzungen, das die Reststrafe erlassen oder zur Bewaehrung ausgesetzt wird?

Und kann dies jetzt schon beantragt werden?


Gruss


MILAN





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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #14 - 10.07.2004 um 20:50:40
 
Zitat:
@Peku und Anwar:

Wo ist denn geregelt, dass die StA bei der Befristung der Wirkung der Ausweisung zustimmen muss? Wenn die Zustimmung nicht erforderlich ist, wäre es ziemlich rechtswidrig, sich auf die fehlende Zustimmung zu berufen


hallo mick,
zu deiner ogigen frage.Du must hier ein bisserl um die Ecke denken.atürlich ist die Zustimung der Sta. zur Entscheidung der ALB nicht nötig.Aber ebenso natürlich ist die Zustimmung der Sta. "nötig" enn die Wiedeeinreise Problemfrei verlaufen soll.Ausländer bei denen aufgrund einer abschiebung gem §456a auf die Vollstreckung eines Strafrestes verzichtet wurde erhalten automatisch mit der Abschiebung einen aktiven Haftbefehl der bei Wiedeeinreise in Kraft tritt.Vollstreckt wird dann der Strafrest auf den bei der Abschiebung verzichtet wurde.Deshalb ist es ar möglich das die ALb zustimmt,danach oder zuvor muss jedoch die vollstreckungsbehörde eine Verfügung derart treffen das der Strafrest in eine Bewährung umgewandelt oder erlassen wird.
Stimmt die Sta. nicht zu hat die Aufhebung der einreisesperre für den ausländer nur die Folge in das restliche Schengebiet einreisen zu dürfen.

Ist es so klarer???

Gruss peku



Hi Peku,
danke der Nachfrage, aber: mir war die Rechtslage zu keinem Zeitpunkt unklar. Vermutlich kenne ich die Bestimmungen des 456a schon ein wenig länger als Du. Und das nicht nur in der Theorie, sondern auch in der Praxis.
Ich wollte Dir Gelegenheit geben, Deine als Fakt dargestellte Äußerung, die Vollstreckungsbehörde müsse zustimmen, klar zu stellen. Deine Äußerung, die Zustimmung sei "nötig", ich solle um die Ecke denken, dient in keiner Weise dazu, dem Laien, der hier Fragen stellt, Klarheit zu verschaffen.

Stell es dar, wie es ist:
Die ABH entscheidet über den Befristungsantrag, ohne die Staatsanwaltschaft zu befragen. Sollte eine Reststrafe noch aktuell sein, gibt es Schwierigkeiten bei der Visumserteilung. Sollte das Visum ggf. doch erteilt werden, kommt der Betroffene in Haft zur Verbüßung der Reststrafe.
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