Hallo,
den Ausführungen von Doc ist im Grunde nichts hinzuzufügen. Er hat vor allen Dingen im letzten Absatz auf einen wichtigen Gesichtspunkt hingewiesen!
Da es noch keine einheitlichen Vorgehensweisen und Anweisungen bzgl. der neuen EU-Beitrittsländer gibt, verfahren die
ABH recht unterschiedlich. Zweifel entstehen immer wieder bei der Beurteilung, ob die Selbständigkeit die eingeschränkte Arbeitnehmerfreizügigkeit umgehen soll (s. Ausführugen Doc). Dies kann aber ganz leicht - allerdings mit einem Mehr an Arbeit - umgangen werden:
- detailliertes Gründungskonzept erstellen
- Stellungnahme der zuständigen IHK aufgrund dieses Gründungskonzeptes einholen (wirtschaftliche Tragfähigkeit)
- mit der Stellungnahme zur
ABH und die AE-EG beantragen
- mit der Stellungnahme und der AE-EG beim örtlichen Ordungsamt/Gewerbeamt den Gewerbeschein beantragen.
Doc schrieb:
..."für Ausländer gelten bei der selbständigen Erwerbstätigkeit grundsätzlich dieselben Voraussetzungen, wie sie für Deutsche gelten." ...
Das gilt für die Krankenversicherung ebenso wie für alle mit dem Unternehmen verbundenen Versicherungen, Steuern und Abgaben sowie für die Altersversorgung. Das eine wollen, das andere aber nicht .... geht nicht.
Gruß
MiMa