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Polin mit selbständiger Tätigkeit in Deutschland (Gelesen: 1.842 mal)
derdaniel
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Beiträge: 13
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Polin mit selbständiger Tätigkeit in Deutschland
28.06.2004 um 08:22:11
 
Hallo,

meine polnische Freundin möchte sich gerne in Deutschland selbstständig machen. Dafür bekommt sie dann ja auch eine Aufenthaltserlaubnis-EG. Wie muss sie denn da vorgehen?
Zuerst zum Ortsamt, in Deutschland anmelden dann den Gewerbeschein beantragen? Wann und was muss man bei der Ausländerbehörde melden? Wie sieht es denn mit der Krankenversicherung aus?
Kann man sich als Selbstständiger gesetzlich versichern lassen oder kommen nur die teuren privaten in Frage? Muss für die Aufenthaltserlaubnis-EG auch bei Selbständigkeit die finanzielle Versorgung sichergestellt sein? Das kann man ja am Anfang noch ziemlich schlecht abschätzen, ob die Firma genug Gewinn abwirft oder nicht.

Ich danke Euch schonmal im Voraus für Eure Hilfe!
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Doc
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Beiträge: 847
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Polizei
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Antwort #1 - 28.06.2004 um 18:55:02
 
Hallo derdaniel,

für Ausländer gelten bei der selbständigen Erwerbstätigkeit grundsätzlich dieselben Voraussetzungen, wie sie für Deutsche gelten.

Die Ausländerbehörde kann dann, wenn eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, oder diese beabsichtigt wird, für EU-Bürger (dabei gelten dann alle, auch die Beitrittsstaater) eine Aufenthaltserlaubnis-EG erteilen, die allerdings insoweit befristet werden darf, wie es aufgrund § 4
AufenthG/EWG
bzw.
Richtlinie 73/184/EWG
bestimmt ist.

Die Absicht, eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen, muss dabei aber schon seriös und nicht auf Umgehung der eingeschränkten Arbeitnehmerfreizügigkeit gerichtet sein. Von daher dürfte ein Konzept vorzulegen sein, das sicherlich weitreichend geprüft werden wird.

Doc  Zwinkernd
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MiMa
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 29.06.2004 um 12:58:02
 
Hallo,

den Ausführungen von Doc ist im Grunde nichts hinzuzufügen. Er hat vor allen Dingen im letzten Absatz auf einen wichtigen Gesichtspunkt hingewiesen!

Da es noch keine einheitlichen Vorgehensweisen und Anweisungen bzgl. der neuen EU-Beitrittsländer gibt, verfahren die ABH recht unterschiedlich. Zweifel entstehen immer wieder bei der Beurteilung, ob die Selbständigkeit die eingeschränkte Arbeitnehmerfreizügigkeit umgehen soll (s. Ausführugen Doc). Dies kann aber ganz leicht - allerdings mit einem Mehr an Arbeit - umgangen werden:
- detailliertes Gründungskonzept erstellen
- Stellungnahme der zuständigen IHK aufgrund dieses Gründungskonzeptes einholen (wirtschaftliche Tragfähigkeit)
- mit der Stellungnahme zur ABH und die AE-EG beantragen
- mit der Stellungnahme und der AE-EG beim örtlichen Ordungsamt/Gewerbeamt den Gewerbeschein beantragen.

Doc schrieb:
..."für Ausländer gelten bei der selbständigen Erwerbstätigkeit grundsätzlich dieselben Voraussetzungen, wie sie für Deutsche gelten." ...
Das gilt für die Krankenversicherung ebenso wie für alle mit dem Unternehmen verbundenen Versicherungen, Steuern und Abgaben sowie für die Altersversorgung. Das eine wollen, das andere aber nicht .... geht nicht.

Gruß
MiMa
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derdaniel
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Beiträge: 13
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #3 - 29.06.2004 um 16:01:19
 
Danke erstmal für Eure Antworten!

Na dann werden wir wohl mal ein bisschen unternehmerisch denken und tüfteln müssen, damit es kein Reinfall wird...
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