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nicht "nettes" Auslaenderamt (Gelesen: 20.185 mal)
cylber
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Antwort #15 - 22.06.2004 um 14:39:21
 
Hallo Oli1,

vergiß das mit der anderen Gemeinde. Vergeß das überhaupt mit den dt. Behörden, im speziellen mit den Standesämtern.
Bei uns gab es auch ein ziemliches hin-u.her, widersprüchliche Aussagen und einfach nur katastrophal. Andere Gemeinde wollte ich anfänglich auch und dort hieß es: "Geht ned, Du wohnst ned bei uns." Extra Wohnsitz verschieben wegen so einer intoleranten, von Neid zerfressenden Standsbeamtin wollte ich dann auch ned. Also Freundin angemeldet beim Einwohnermeldeamt, das war es noch mehr easy. Der Beamte hat die Angaben von mir erfragt...........

Mit dieser Bescheinigung dann nach DK und fertig war das Problem. Da hat mich dann auch ned beunruhigt, dank i4a.de, daß die Standesbeamtin gemeint hat: "So einfach geht das ja ned von wegen in DK heiraten und dann meinen wir müssen das anerkennen." Kurzer Hinweis ob sie eigentlich den Begriff Amtsanmaßung und Rechtsbeugung kennt hat ausgereicht um die wieder in geregelten Bahnen laufen zu lassen.

Ich vergaß, meine Frau Kolumbianerien mit venezolanischem Paß und ich ur-deutsch.

Übrigens, mit der ABH hatte und habe ich nie Probleme. Da lief wirklich alles zuvorkommend und nett.

Viel Spaß und Glück.
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Marco_D.
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Antwort #16 - 22.06.2004 um 15:01:28
 
Zitat:
Vielleicht einfach mal die zitierten Vorschriften nachlesen? Ich denke nicht, dass Marco_D. den § 9 Abs. 2 Nr. 4 DVAuslG im Auge hatte, sondern den § 9 Abs. 1 AuslG.




Jo hast recht Mick. 
Das kommt davon, wenn man zu sehr Osteuropa im Blick hat. Zwinkernd
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Oli1
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #17 - 22.06.2004 um 17:34:58
 
@cylber,

"Also Freundin angemeldet beim Einwohnermeldeamt,..."

Danke fuer deine beruhigenden Wort, aber du scheinst ueberslesen zu haben das sich mein EWMA weigert sie anzumelden.

Diese schickten mich mit der Bergruendung, die Bergheimer AB haette ihr eigenes Anmelde Amt, nur fuer Auslaender, zu diesem besagten Amt. Und diese verweigerten mir auch die Anmeldung. Mit dem Hinweis, "da koennen sie sich auf den Kopf stellen, die wird hier nicht angemeldet". Das habe ich mir dann noch schriftlich geben lassen. Seid dem haenge ich in der Luft.
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cylber
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Antwort #18 - 23.06.2004 um 10:43:01
 
@oli1

Das habe ich ned überlesen. Aber ich bin immer noch der Meinung daß Du jemanden anmelden mußt solange er einen bestimmten Zeitraum bei Dir lebt.

Bitte ned schlagen aber ich meine es war was mit 2 Monaten. Und gibt es ned so was wie polizeiliche Meldepflicht?

Und diese Kleinpfriemler würde ich mal fragen aufgrund welcher Rechtsauffassung sie der Meinung sind daß dies einfach so verweigert werden kann.

Anderenfalls -- >> Gang zum RA und mit einer Klage- und Antragswelle überfluten.
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Oli1
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Antwort #19 - 23.06.2004 um 11:09:30
 
@cylber,

"Anderenfalls -- >> Gang zum RA und mit einer Klage- und Antragswelle überfluten. "

geht auch nicht so leicht.    weinend

Klage gegen den Staat wird nicht von der RSVersicherung uebernommen, ist so also von mir selber zu tragen.

Deshalb hoffe ich immer noch, das mir jemand hier schreiben kann, worauf ich mich berufen kann, wenn ich selber ne Klage, oder zumindestens ersteinmal ein schreiben, an das VG schicke.

Geschmeidige Gruesse vom Oli1.

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cylber
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Antwort #20 - 23.06.2004 um 12:04:15
 
Ok, wird ned übernommen von der RS. Aber 1/2 Schreiben kostet doch ned die Welt.

Wie gesagt, ich hatte die Probleme ned. Höchstens am Telefon aber Schriftverkehr hat immer geklappt.

Was haben die den gesagt warum sie das ned machen? Ich meine "Das machen wir ned und wenn Sie sich auf den Kopf stellen" ist ja kein Rechtsgrund. Die Zeiten der Gutsbesitzer und Fronarbeiter sind ja wohl vorbei. Hake doch da mal nach.
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #21 - 23.06.2004 um 12:21:45
 
Man kann sich ja auch mal beim Amtsleiter (oder je nach Struktur
eben in der Chefetage) einen Termin geben lassen, da dann mal
die genauen Vorschriften auf den Tisch legen und dann nochmal
um Überprüfung bitten. Ggf. auch konkret aus der VwV zitieren.

Da machen dann manche große Augen  Augenrollen Zum Anwalt kann man
dann ggf. immernoch gehen wenn auch das nicht fruchtet.
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Oli1
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Antwort #22 - 23.06.2004 um 13:20:56
 
"Ihre Bekannte darf sich bis zu 90 Tagen im Bundesgebiet aufhalten. Eine polizeiliche Anmeldung von Touristen findet nicht statt."


Das ist die schriftliche Ablehnung auf meinen Anmeldungs Antrag.

Mit "einer" vorgesetzten hatte ich gesprochen, sie unterstuetzt diese Aussage.

Ich hatte und habe ja immer noch, keine Angriffspunkt. Kennt ihr den nen Para. der dies eindeutig festlegt?

Wuerde es dann an noch hoeerer Stelle, nocheinmal Versuchen.
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Oli1
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #23 - 23.06.2004 um 13:31:22
 
"....meldebehördliche Anmeldung dürfte kaum das Problem sein.


Allerdings besteht grundsätzlich Meldepflicht auch für Besucher bei Bezug einer Wohnung für mehr als zwei Monate.

Die Meldestelle wäre verpflichtet, die Anmeldung anzunehmen.

Das wäre leicht und nicht mal teuer beim VG durchzuboxen (keine Anwaltspflicht in der ersten Instanz).

Aber ich bin immer noch der Meinung daß Du jemanden anmelden mußt solange er einen bestimmten Zeitraum bei Dir lebt.

Und gibt es ned so was wie polizeiliche Meldepflicht?"



Ich habe mal alle Beitraege rausgesucht, die positiv zu meinem Anliegen standen. Negative gabs keine.

Aber leider ist da nichts wodrauf ich mich berufen koennte. Zu der Sache mit der Ausreise sind einige (anscheinend) Hieb und Stichfeste Vorschlaege gekommen, jedoch (leider) nicht zu dem Anmeldung Problem.

Gruss, Oli1
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Mick
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Antwort #24 - 23.06.2004 um 13:47:25
 
Welches Bundesland?
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Mick
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Antwort #25 - 23.06.2004 um 13:55:51
 
Zitat:
Welches Bundesland?


Schon gut, steht ja im Profil  lachen
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #26 - 23.06.2004 um 14:50:58
 
Hi Oli1,

ich hatte doch schon am 21.06.04 auf folgenden thread hingewiesen:

http://www.xonder.at/cgi-bin/yabbserver/foren/F_0134/YaBB.cgi?board=non-a;action...

Da stehn die Paragraphen (§ 15 Abs. 2 Melderechtsrahmengesetz und § 25 Abs. 1 und 2 Meldegesetz NRW).

Danach brauchen sich ausländische Besucher bei Aufenthalten, die nicht länger als 2 Monate dauern, nicht anzumelden. § 25 Abs. 1 Satz 2 Meldegesetz NRW lautet: Ist er nach den zwei Monaten nicht aus der Wohnung ausgezogen, so hat er sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde anzumelden (§ 13 Abs. 1). (Gilt trotz der maskulinen Form auch für weibliche Besucher)

Ich fürchte allerdings, dass viele Mitarbeiter/innen in Meldebehörden diese Bestimmung nicht kennen, weil sie in der Behördenpraxis nur selten anzuwenden ist.
Wenn die v.g. Pragraphen und Absätze benannt werden, sollte ein Meldebehördenchef aber schon auf die richtige Spur kommen.

Aber: du hattest schon mal geschrieben, dass deine Freundin wieder ausgereist ist. Wenn sie nicht mehr da ist, kann sie nicht da wohnen und sich dann auch nicht anmelden.

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Oli1
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Antwort #27 - 23.06.2004 um 16:24:25
 

Brian, nochxs danke,
habe ich nicht richtig gelesen.
Damit kann ich dann schon was anfangen.  Zwinkernd



"Aber: du hattest schon mal geschrieben, dass deine Freundin wieder ausgereist ist. Wenn sie nicht mehr da ist, kann sie nicht da wohnen und sich dann auch nicht anmelden. "

Fuer die Zukunft, fuer die Zukunft. Ausserdem koennen sie so direkt sehen, das sie mit mir nicht machen koennen was sie wollen.  :happy:

Du weisst ja, wenn es nach der Heirat wieder zum  motz kommen sollte.

Daumen hoch
 
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Oli1
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Antwort #28 - 24.06.2004 um 10:58:56
 
Moin,

hatte gerade ein Gespraech mit einem weiteren Vorgesetzten, unserer AB.

Ich solle beim Buergermeister einspruch erheben, unter Angaben von Gruenden.

Das wuerde dann schon seinen Lauf nehmen, wenn es Begruendet ist.

Ich werde weiter berichten.
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Brian
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #29 - 24.06.2004 um 15:11:11
 
Nochmal zur Klarstellung:

Ich vermute mal, dass das in der Bauern Metropole  Zwinkernd so organisiert ist, dass die Meldebehörden bei den kreisangehörigen Städten / Gemeinden, die ABH aber beim Kreis angesiedelt ist. Die Meldebehörden arbeiten  eng mit der ABH zusammen, nehmen Anträge für die ABH entgegen und geben auch Dokumente aus.

Von wem hast du eine schriftliche Ablehnung der Anmeldung erhalten? Meldebehörde der Gemeinde/Stadt (=Der Bürgermeister) oder ABH des Kreises (=Der Landrat)?

Ein Einspruch (richtig: Widerspruch) ist möglich gegen einen Verwaltungsakt (VA) oder auch gegen die Ablehnung eines VA.

Die meldebehördliche Registrierung wird jedoch meines Wissens nicht als VA angesehen. Ob die schriftliche Ablehnung VA-Charakter hat? Nach dem was du bisher darüber geschrieben hast, glaub ich das eher nicht.

Insofern finde ich den Verweis auf einen "Einspruch" verwunderlich.

Aber abgesehen davon: Wenn es stimmt, dass deine Freundin jetzt wieder in Brasilien ist, bringt das Verfahren doch nix. Eine Wohnung, die angemeldet werden könnte, existiert nicht. Eine Aufenthaltsbescheinigung für die Vergangenheit gibts nicht.


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