Zitat:Es ist ja nicht ganz klar, auch hier im Board nicht, ob sie nach der Heirat in Daenemark, nocheinmal Ausreisen muss oder nicht.
Wo war das nicht ganz klar? Ich dachte wir hatten den § 9 Abs. 2 Nr. 4 DVAuslG ins Spiel gebracht? Solange die 90 Tage Aufenthalt in Schengenland nicht überschritten sind (Stichwort: rechtmäßiger Aufenthalt), kommt der zur Anwendung!
Zitat:Wenn sie aber jetzt wieder kommt und sie muss dann nach der Heirat ausreisen, waeren das ziemliche Unkosten, die wir vorher zu vermeiden versuchten.
Die hätte man jetzt schon sparen können. Insbesondere dann, wenn man mit Eheschließungsvisum eingereist wäre.
Zitat:Und was glaubst du, wie kann ich umgehen das meine Freundin, die demnaechst wieder nur zu "Besuch" kommt, nach der Heirat nicht wieder ausreisen muss.
s.o.
Zitat:Eins steht aber fest, wir Heiraten in Daenemark. Nicht weil wir was zu verbergen haetten, nein, weil es in Deutschland einem nur zu schwer und umstaendlich gemacht wird.
Das ist nachvollziehbar. Aber es gibt auch Aufenthaltsbescheinigungen, da würde bei Deiner Verlobten drin stehen "Familienstand: ledig/unbekannt" oder "Familienstand: ledig/nach eigenen Angaben".
Wird die in Dänemark akzeptiert?
Abschließend möchte ich nochmal darauf hinweisen, dass AuslR und Melderecht getrennt werden muss. Auch wenn die Ausländerbehörde Einfluss nimmt: Die Meldestelle wäre verpflichtet, die Anmeldung anzunehmen. Das wäre leicht und nicht mal teuer beim VG durchzuboxen (keine Anwaltspflicht in der ersten Instanz). Und wenn Du Recht bekämst, würde der Antragsgegner eh die Kosten tragen müssen.