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nicht "nettes" Auslaenderamt (Gelesen: 20.016 mal)
Oli1
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21.06.2004 um 11:28:01
 
Hallo,

ich weiss nicht ob ich in diesem Teil des Forums richtig bin, weiss aber keinen besseren Platz fuer meine Frage.

Es geht um meine Freundin, sie ist aus Brasilien. Bei der Ankunft in Fra sagte man ihr, sie solle sich umgehend auf dem EWMA anmelden.

Das taten, aeh versuchten wir dann auch. Das EWMA schickte uns zur AB. und diese verweigerte jede Art der Anmeldung fuer einen Auslaender, der "nur" zu Besuch sei.

Wir haben sie dann kurzer Hand, in einem anderen Kreis angemeldet. Dort ging dies auch ohne Probleme.

Was is richtig? Warum sagt das BGS so und die AB so? Warum ist es in der einen Gemeinde kein Problem und die andere schoepfte alle Mittel aus, um diese Anmeldung zu verweigern. Beschwerden etc halfen alle nichts.


mfg, Oli
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Brian
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Antwort #1 - 21.06.2004 um 13:47:50
 
Das Thema Anmeldung mit Besuchsvisum wurde unter folgendem Thread schon behandelt:

http://www.xonder.at/cgi-bin/yabbserver/foren/F_0134/YaBB.cgi?board=non-a;action...
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Oli1
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Antwort #2 - 21.06.2004 um 16:22:52
 
Hi Brian,
hatte mich schon gewundert das niemand antwortet,   bei fast 50 klicks. ???

Vielen Dank fuer den Hinweis.
Leider jedoch, steht da nicht was ich unternehmen kann, damit meine Auslaenderbehoerde, uebrigens in NRW (Bergheim/Erft), mir die Anmeldung in Zukunft nicht mehr verweigern kann.

Ich hatte eben mit meiner Rechtschutzversicherung gesprochen, die wollen keine Verfahren gegen den Staat uebernehmen, also steht man doch ziemlich Hilflos und allein da.

Muss ich mir das Gefallen lassen? Sie wollen sie perdu nicht Anmelden.

Bitte um eure Hilfe.
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Brian
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Antwort #3 - 21.06.2004 um 17:01:27
 
Hi Oli1,

meldebehördliche Anmeldung dürfte kaum das Problem sein. Wieso will sie sich als Besucherin unbedingt anmelden?

Oder ist sie nicht nur Besucherin (max. 3 Monate Aufenthalt)?

Dann wird es allerdings nicht um die meldebehördliche Anmeldung sondern um die erforderliche Aufenthaltsgenehmigung gehen, die von der Ausländerbehörde möglicherweise abgelehnt wird, denn hierfür hätte sie wahrscheinlich vor der Einreise ein entsprechendes Visum beantragen müssen.
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Oli1
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Antwort #4 - 21.06.2004 um 17:43:44
 
Hi Brian,

der BGS hat ihr geraten sich innerhalb von einer Woche auf dem EWMA anzumelden.

Es gibt doch genug Gruende fuer ein Anmeldung. Versicherung, Bankkonto etc.

Eine Aufendhaltsbescheinigung? Dazu ist es ja gar nicht gekommen. Da keine Anmeldung. Aber du hast schon recht, diese waere spaeter gefordert worden.
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Brian
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Antwort #5 - 22.06.2004 um 09:29:05
 
Hi Oli1,

du vermeidest eine klare Aussage zur beabsichtigten Aufenthaltsdauer deiner Freundin.

Als Brasilianerin durfte sie visafrei nur für einen Aufenthalt bis zu drei Monaten ohne Erwerbstätigkeit  in Deutschland einreisen. Nach den drei Monaten muss sie aber wieder ausreisen.

In diesem Fall dürfte sich eine Anmeldung erübrigen. Allerdings besteht grundsätzlich Meldepflicht auch für Besucher bei Bezug einer Wohnung für mehr als zwei Monate.

Wenn ihr sie "kurzerhand in einem anderen Kreis angemeldet" habt, so stellt sich die Frage, ob sie dort tatsächlich für die drei Monate wohnt, oder ob es sich um eine Scheinanmeldung handelt.

Für einen längeren Aufenthalt als drei Monate benötigt sie keine Aufenthaltsbescheinigung sondern eine Aufenthaltsgenehmigung. Diese gibts aber grundsätzlich nur für bestimmte Zwecke und wenn man sich vor der Einreise bei einer deutschen Auslandsvertretung ein Visum für den beabsichtigten Aufenthaltszweck besorgt hat.

Wenn du hierzu nähere Infos möchtest, musst du schon konkreter werden: Wollt ihr in Kürze heiraten, erwartet sie ein Kind von dir, will sie studieren, will sie einen Sprachkurs besuchen?

Infos zu den Einreisebestimmungen gibts hier:

http://www.auswaertiges-amt.de/www/de/willkommen/einreisebestimmungen/index_html
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Oli1
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Antwort #6 - 22.06.2004 um 12:50:08
 
OK Brian, dann lass ich x die Hosen runter.

Sie ist schon wieder fort. Sie war auch nur 3 Monate hier, auf den Tag genau. Wir hatten auch nicht vor das sie nur einen einzigen Tag ueberzieht.

Unser tasaechliches Interesse lag darin, eine Aufendhaltsbescheinigung zu bekommen, um in Daenmark Heiraten zu koennen.
Dann sollte sie Ausreisen und einen Antrag auf Familien zusammenfuehrung stellen. Da sie eh in Brasilien noch alles klaeren/aufloesen musste,haette uns die AB mir einer Zwangsausreise, nicht Fopen koennen.
Es ist ja nicht ganz klar, auch hier im Board nicht, ob sie nach der Heirat in Daenemark, nocheinmal Ausreisen muss oder nicht.
Wenn sie aber jetzt wieder kommt und sie muss dann nach der Heirat ausreisen, waeren das ziemliche Unkosten, die wir vorher zu vermeiden versuchten.

Aber die AB wusste ja nicht warum wir sie Anmelden wollten. Warum darf sie es uns also verwehren. Und was glaubst du, wie kann ich umgehen das meine Freundin, die demnaechst wieder nur zu "Besuch" kommt, nach der Heirat nicht wieder ausreisen muss.

Eins steht aber fest, wir Heiraten in Daenemark. Nicht weil wir was zu verbergen haetten, nein, weil es in Deutschland einem nur zu schwer und umstaendlich gemacht wird.
Gruss, Oli1
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Antwort #7 - 22.06.2004 um 13:06:01
 
Zitat:
Es ist ja nicht ganz klar, auch hier im Board nicht, ob sie nach der Heirat in Daenemark, nocheinmal Ausreisen muss oder nicht.


Wo war das nicht ganz klar? Ich dachte wir hatten den § 9 Abs. 2 Nr. 4 DVAuslG ins Spiel gebracht? Solange die 90 Tage Aufenthalt in Schengenland nicht überschritten sind (Stichwort: rechtmäßiger Aufenthalt), kommt der zur Anwendung!

Zitat:
Wenn sie aber jetzt wieder kommt und sie muss dann nach der Heirat ausreisen, waeren das ziemliche Unkosten, die wir vorher zu vermeiden versuchten.


Die hätte man jetzt schon sparen können. Insbesondere dann, wenn man mit Eheschließungsvisum eingereist wäre.

Zitat:
Und was glaubst du, wie kann ich umgehen das meine Freundin, die demnaechst wieder nur zu "Besuch" kommt, nach der Heirat nicht wieder ausreisen muss.


s.o.

Zitat:
Eins steht aber fest, wir Heiraten in Daenemark. Nicht weil wir was zu verbergen haetten, nein, weil es in Deutschland einem nur zu schwer und umstaendlich gemacht wird.


Das ist nachvollziehbar. Aber es gibt auch Aufenthaltsbescheinigungen, da würde bei Deiner Verlobten drin stehen "Familienstand: ledig/unbekannt" oder "Familienstand: ledig/nach eigenen Angaben".
Wird die in Dänemark akzeptiert?

Abschließend möchte ich nochmal darauf hinweisen, dass AuslR und Melderecht getrennt werden muss. Auch wenn die Ausländerbehörde Einfluss nimmt: Die Meldestelle wäre verpflichtet, die Anmeldung anzunehmen. Das wäre leicht und nicht mal teuer beim VG durchzuboxen (keine Anwaltspflicht in der ersten Instanz). Und wenn Du Recht bekämst, würde der Antragsgegner eh die Kosten tragen müssen.
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Antwort #8 - 22.06.2004 um 13:07:24
 
Die Frage, ob deine Frau nach der Heirat wieder ausreisen muss, kann dir hier auch keiner beantworten, da es im Endeffekt im Ermessen der ABH liegt.
Wieso wesehalb warum findest du hier in anderen Threads im Forum

Einige geben die AE sofort und sie kann hier bleiben, einige fordern die Ausreise.

Ansonsten ist eben zu überlegen, ob ihr nicht doch in D heiratet auch wenn der Papierkrieg grösser ist. EIne Ausreise wird und kann dann nicht gefordert werden, sofern deine Frau mit Heiratsvisum eingereist ist.

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Mick
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Antwort #9 - 22.06.2004 um 13:16:44
 
Zitat:
Wo war das nicht ganz klar? Ich dachte wir hatten den § 9 Abs. 2 Nr. 4 DVAuslG ins Spiel gebracht? Solange die 90 Tage Aufenthalt in Schengenland nicht überschritten sind (Stichwort: rechtmäßiger Aufenthalt), kommt der zur Anwendung!




Sorry, damit habe ich an diesen
Thread
gedacht.
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Antwort #10 - 22.06.2004 um 13:22:15
 
"Wo war das nicht ganz klar? Ich dachte wir hatten den § 9 Abs. 2 Nr. 4 DVAuslG ins Spiel gebracht? Solange die 90 Tage Aufenthalt in Schengenland nicht überschritten sind (Stichwort: rechtmäßiger Aufenthalt), kommt der zur Anwendung! "


und


"Einige geben die AE sofort und sie kann hier bleiben, einige fordern die Ausreise."

Da haben wir sie ja, die 2 Meinungen. Oder habe ich etwas falsch verstanden/ uebersehen?


"Wird die in Dänemark akzeptiert? "

Richtig! Eine Aufendhaltsbescheinigung mit angabe ueber den Familienstand und ein Passport reichen in Daenemark. So eeeaasssyyy.  Zwinkernd

Darum wollen wir ja auch auf jeden Fall dort Heiraten.

"Eheschließungsvisum"

ist doch direkt wieder so kompliziert. Die deutschen wollen ein "Ehefaehigkeitszeugniss". Das gibt es Brasilien aber nicht, also muss man eine Ledigkeitsbescheinigung beim OLG in FRA schicken und eine Ausnahme Reglung beantragen, oder wie das heisst. Nene, keine Lust mehr.

Gruss Oli1

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Antwort #11 - 22.06.2004 um 13:29:01
 
"Sorry, damit habe ich an diesen Thread gedacht. "

Danke, ich hatte einen anderen gelesen. Aber isch sach et euch, dat gibt Motze auf meiner AB.

Wie kann ich den Umgehen?
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Antwort #12 - 22.06.2004 um 13:31:36
 
Zitat:
Da haben wir sie ja, die 2 Meinungen. Oder habe ich etwas falsch verstanden/ uebersehen?


Vielleicht einfach mal die zitierten Vorschriften nachlesen? Ich denke nicht, dass Marco_D. den § 9 Abs. 2 Nr. 4 DVAuslG im Auge hatte, sondern den § 9 Abs. 1 AuslG.

Zitat:
Richtig! Eine Aufendhaltsbescheinigung mit angabe ueber den Familienstand und ein Passport reichen in Daenemark. So eeeaasssyyy.  Zwinkernd


Auch wenn dadrin steht, dass der Famlienstand "ledig/unbekannt" oder "ledig/laut eigener Angaben" ist?!?


Zitat:
"Eheschließungsvisum"

ist doch direkt wieder so kompliziert. Die deutschen wollen ein "Ehefaehigkeitszeugniss". Das gibt es Brasilien aber nicht, also muss man eine Ledigkeitsbescheinigung beim OLG in FRA schicken und eine Ausnahme Reglung beantragen, oder wie das heisst. Nene, keine Lust mehr.


Sach' aber nachher nicht, wir hätten nix gesagt  Zwinkernd
Viel Erfolg!  Smiley
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Antwort #13 - 22.06.2004 um 13:37:12
 
"Das wäre leicht und nicht mal teuer beim VG durchzuboxen (keine Anwaltspflicht in der ersten Instanz). Und wenn Du Recht bekämst, würde der Antragsgegner eh die Kosten tragen müssen. "


Was muesste ich in so ein Schreiben rein schreiben?
Bin ja kein Jurist.

Vielen Dank fuer eure  [beifall=beifall.gif] Hilfe.

Gruss Oli1
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Antwort #14 - 22.06.2004 um 13:45:23
 
"Auch wenn dadrin steht, dass der Famlienstand "ledig/unbekannt" oder "ledig/laut eigener Angaben" ist."

Nach deutschem Gestzt musst du dort wahrheitsgemaesse Angaben machen. Das nehmen die Daenen dann wohl als Ausreichend.

Was ist wenn ich meine Perle, die in einer anderen, weil toleranter, Gemeinde gemeldet ist, Heirate. Auf welches AB muss/kann ich dann fuer die Aufendhaltsgenehmigung? Denkt daran, vermeidung von Aerger ist immer noch mein groesster Wunsch, nach der Heirat, natuerlich.  Zwinkernd

Gruss Oli1

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