Zitat:Hi Oli1,
Da stehn die Paragraphen (§ 15 Abs. 2 Melderechtsrahmengesetz und § 25 Abs. 1 und 2 Meldegesetz NRW).
Danach brauchen sich ausländische Besucher bei Aufenthalten, die nicht länger als 2 Monate dauern, nicht anzumelden. § 25 Abs. 1 Satz 2 Meldegesetz NRW lautet: Ist er nach den zwei Monaten nicht aus der Wohnung ausgezogen, so hat er sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde anzumelden (§ 13 Abs. 1). (Gilt trotz der maskulinen Form auch für weibliche Besucher)
Hi,
ich wieder.
Das oben Zitierte schrieb ich unveraendert an das Buegermeisteramt.
Wie versprochen hier die antwort der Auslaenderbehoerde, auf meine Beschwerde beim Buegermeisteramt, hin. Ging zwar relativ schnell, dafuer aber wieder unerfreulich.
Sehr geehrter Herr XXXXX,
nach deutschem Auslaender Recht beduerfen Auslaender fuer die Einreise und den Aufendhalt im Bundesgebiet grundsaetzlich einer Aufendhaltsgenehmigung. Staatsangehoerige der in der Anlage 1 der Verordnung zur Durchfuehrung des Auslaendergesetzes aufgefuehrten Staaten beduerfen fuer Aufendhalte bis zu 3 Monaten keiner AG., wenn sie einen gueltigen Heimatpass besitzen und keine Erwerbstaetigkeit aufnehmen. Fuer touristische Aufendhalte im Sinne dieser Vorschrift ist keine Meldepflicht vorgesehen. Ihre Bekannte muss behoerdlichen Stellen ledeglich Nachweisen koennen, z.B. anhand des Einreisestempels im Pass oder eines Flugtickets, dass sie sich nicht laenger als 3 Monate im BG aufhaelt. Die Ausnahme der Mpf. ergibt sich aus P. 24 Abs. 2 Meldegesetz NRW, wonach auslaendische Besucher, die keine Eigene Wohnung beziehen, nicht in der BRD gemeldet sein brauchen.
Und jetzt?
Weiss jemand etwas darauf zu antworten?
Gruesse aus der Bauern Metropole.