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Abschiebung steht an - Heirat, aber.... (Gelesen: 9.303 mal)
Hemi
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19.06.2004 um 01:41:05
 
Hallo erstmal!

Ich habe zu meinem Problem keine passende Überschrift gefunden, sorry dafür.

Habe heute zum ersten Mal diese Seiten entdeckt und nun vielleicht doch noch Hoffnung:

Ich bin mit einem Afrikaner (Sierra Leone) verlobt. Im Sept. 2003 beantragten wir hier in D die Eheschliessung. Bis dahin hatte mein Verlobter eine Aufenthaltsgestattung, sein Asylverfahren war wieder aufgenommen. Im Dezember 2003 nahm man in in Abschiebehaft, wurde aber wieder frei gelassen, da sein Asylstatus ja nicht die Abschiebeberechtigung ergab.
Im Januar 2004 bekam er dann aber nur noch eine Duldung.

Im Februar 2004 kamen dann die geprüften und legalisierten Papiere wieder zurück und im März sollten wir die Anmeldung der Eheschliessung vornehmen. Wurden aber vom Standesamt abgelehnt. Danach hat man uns auf einen Termin warten lassen beim Amtsgericht. Doch das Standesamt leitete erst nach 5 Wochen und nach Benachrichtigung des Bürgermeisters die ganze Sache ans Amtsgericht weiter.

Nach einer Anhörung dann endlich im Mai 2004 wurde entschieden, dass das Standesamt unsere Anmeldung der Eheschliessung entgegennehmen muss.

Gleichzeitig aber teilte das Landratsamt, dass er keine Duldung mehr bekommt, da ja irgendwo ein Reisepass von ihm sein muss. Der Reisepass ist aber ein sogenannter Proxypass, somit aber garnicht gültig (haben wir erst bei der Anhörung erfahren). Jedenfalls bekommt er keine Duldung mehr, sondern hat nur eine Kopie der alten Duldung, mit dem Vermerk, daß das Original beim LRA liegt.

Nun wurde kurzfristig die Ablehung des Asylverfahrens beschlossen und wird Anfang Juli auch gerichtlich bestätigt. Laut Aussage des RA's ist nun alles Risiko und Glück, dass sie ihn nicht noch vor der Heirat abschieben und er kann nichts mehr für uns tun. Wir hätten nur eine Chance, das Ganze nochmal für rechtens zu erklären (der Anwalt ist sich sicher, dass es eben nicht ganz rechtens war), das wäre vor dem Bundesverfassungsgericht. Aber genau das käme uns so rund 2000,-€.

Nun ist ein neuer Pass beantragt.

Gibt es irgendwie noch Hoffnung, dass sie ihn nicht vorher noch abschieben?

Hier wird wirklich mit allen Mitteln versucht eine Heirat zu verhindern.  Griesgrämig

Hoffende Grüße Heike
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Antwort #1 - 19.06.2004 um 11:38:44
 
Hallo Heike,

ich kenne einen ähnlichen Fall, du solltest folgendes tun, schreib eine Petition an das europäische Parlament, geht auch per e-mail.

Du solltest denen genau die Sachlage schildern und auch erwähnen das dein Anwalt und auch Ihr der Meinung seid das es nicht rechtens zuging, schreib kurz eine Begründung , fasse das Schreiben sachlich aber ausführlich ab, du bekommst dann per Post eine Bestätigung über deine Petition , diese Massnahme soll ein Schutz gegen die androhende Abschiebung sein , hat man mir gesagt Fragezeichen
Wenn du noch mehr fargen hast schreib mich an (privat)
Grüsse YAmina


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Mick
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Antwort #2 - 19.06.2004 um 12:49:07
 
Hi,
der Tipp mit der Petition ist kaum hilfreich, da eine solche Petition nicht dazu führen wird, dass der Aufenthalt länger geduldet wird.

Mir ist nicht ganz klar geworden, wie es nun mit der Eheschließung steht. Kann ein Termin vereinbart werden, können die Unterlagen zum OLG zwecks Befreiung vom Ehefähigkeitszeugnis?
Ansonste gilt: Abschiebung vermeiden, ggf. freiwillig ausreisen, damit keine Einreisesperre entsteht.
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Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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Antwort #3 - 19.06.2004 um 13:19:18
 
Also ich würde unter allen Umständen vermeiden das er ausreissen muss, europäisches Recht steht über dem deutchen Recht, und so eine Petition solltest du unbedingt machen , wenn das Antwortchreiben dann kommt gib es deinem Anwalt der weiss dann schon was er zu tun hat.
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Antwort #4 - 19.06.2004 um 13:24:52
 
Zitat:
Also ich würde unter allen Umständen vermeiden das er ausreissen muss, europäisches Recht steht über dem deutchen Recht, und so eine Petition solltest du unbedingt machen , wenn das Antwortchreiben dann kommt gib es deinem Anwalt der weiss dann schon was er zu tun hat.



Hi Yamina,
welches "europäische Recht" meinst Du in diesem konkreten Fall? Bin da etwas ratlos.
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Antwort #5 - 19.06.2004 um 13:27:03
 
Wenn du dich etwas gedulden kannst such ich es dir raus hab grad keine Zeit bin am bügeln, sorry aber ich hoffe das heute im laufe des Tages noch klappt hab alles in einem Ordner muss es suchen ok??
Danke Bye
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Antwort #6 - 19.06.2004 um 13:46:04
 
Ich werde Dir heute abend mal schreiben, wenn die Kids im Bett sind. Danke aber schonmal.
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Antwort #7 - 19.06.2004 um 13:48:39
 
Zitat:
Mir ist nicht ganz klar geworden, wie es nun mit der Eheschließung steht. Kann ein Termin vereinbart werden, können die Unterlagen zum OLG zwecks Befreiung vom Ehefähigkeitszeugnis?
Ansonste gilt: Abschiebung vermeiden, ggf. freiwillig ausreisen, damit keine Einreisesperre entsteht.


Bisher wurde noch keine Anmeldung der Eheschliessung vorgenommen, da ja kein Pass da ist. Oder braucht man den überhaupt nicht für die Anmeldung? Und erst wenn die Papiere vom OLG zurück sind, kann ja ein Termin vereinbart werden zu Heirat.

Oder stehen wir da ganz auf der Leitung und hätten auch ohne Pass die Anmeldung der Eheschliessung vornehmen können?
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Antwort #8 - 19.06.2004 um 15:54:56
 
Hallo,

Zitat:
Bisher wurde noch keine Anmeldung der Eheschliessung vorgenommen, da ja kein Pass da ist. Oder braucht man den überhaupt nicht für die Anmeldung? Und erst wenn die Papiere vom OLG zurück sind, kann ja ein Termin vereinbart werden zu Heirat.
 
Oder stehen wir da ganz auf der Leitung und hätten auch ohne Pass die Anmeldung der Eheschliessung vornehmen können?


Der Reisepass bzw. der Personalausweis ist bei der Anmeldung der Eheschließung vorzulegen. Wenn alle Nachweise vorliegen, kann die Eheschließung beim Standesamt angemeldet werden.

Nach der Anmeldung werden die gesamten Nachweise dem OLG vorgelegt. Dort prüft dann, ob die Befreiung von der Vorlage eines Ehefähigkeitszeugnisses möglich ist. Das Ergebnis wird dem Standesamt mitgeteilt. Soweit Befreiung erteilt wurde, kann der Termin für die Eheschließung bestimmt werden.

Grüße

Blaise
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Antwort #9 - 19.06.2004 um 16:34:14
 
@yamina: jepp, ich warte geduldig Zwinkernd

@thread:
Ausländerrechtlich sieht es so aus, dass eine Duldung zum Zwecke der Eheschließung nur erteilt werden kann, wenn die Eheschließung unmittelbar bevorsteht. Das ist dann der Fall, wenn dem Standesamt alle Dokumente vorliegen, die benötigt werden, um beim OLG die Befreiung vom Ehefähigkeitszeugnis zu beantragen.
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Antwort #10 - 19.06.2004 um 16:54:38
 
Sorry Mick hat etwas länger gedauert, na ja du vestehst sicher.                                                                            Das Europäische Gemeinschaftsrecht hat Vorrang vor dem Ausländergesetz. Die Verordnungen und Entscheidungen des Rates und der Kommission haben eine unmittelbare Geltung (Artikel 189 Satz 1 und 4 EGV). Die EG-Richtlinien bedürfen der Umsetzung in innerstaatliches Recht. Sind Richtlinien nicht oder nicht ausreichend in innerstaatliches Recht umgesetzt worden, gelten sie nach Ablauf der Umsetzungsfrist und unter der Voraussetzung, dass sie unbedingt und hinreichend genau bestimmt sind, als unmittelbar anwendbar. Die mit der Ausführung des Ausländergesetzes beauftragten Behörden haben das durch die Richtlinien zu erreichende Ziel im Rahmen bestehender Auslegungs‑ oder Ermessensspielräume zu berücksichtigen (z.B. nach § 7 Abs. 1).





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Antwort #11 - 19.06.2004 um 16:55:59
 
Zitat:
Sorry Mick hat etwas länger gedauert, na ja du vestehst sicher.                                                                            Das Europäische Gemeinschaftsrecht hat Vorrang vor dem Ausländergesetz. Die Verordnungen und Entscheidungen des Rates und der Kommission haben eine unmittelbare Geltung (Artikel 189 Satz 1 und 4 EGV). Die EG-Richtlinien bedürfen der Umsetzung in innerstaatliches Recht. Sind Richtlinien nicht oder nicht ausreichend in innerstaatliches Recht umgesetzt worden, gelten sie nach Ablauf der Umsetzungsfrist und unter der Voraussetzung, dass sie unbedingt und hinreichend genau bestimmt sind, als unmittelbar anwendbar. Die mit der Ausführung des Ausländergesetzes beauftragten Behörden haben das durch die Richtlinien zu erreichende Ziel im Rahmen bestehender Auslegungs‑ oder Ermessensspielräume zu berücksichtigen (z.B. nach § 7 Abs. 1).


Danke. Ja, klar, dass ist im Wesentlichen bekannt Zwinkernd

Aber welche Richtlinie sollte vorliegend verletzt sein?
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Antwort #12 - 19.06.2004 um 17:07:32
 
Ja das müsste man dann gegebenenfalls gerichtlich klären, denk ich mal.
Hab einige interessante Urteile des europäischen Gerichtshof gelesen.echt erstaunlich.
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Antwort #13 - 19.06.2004 um 17:14:54
 
Zitat:
Ja das müsste man dann gegebenenfalls gerichtlich klären, denk ich mal.
Hab einige interessante Urteile des europäischen Gerichtshof gelesen.echt erstaunlich.



Komisch, erst willst Du jemanden dazu animieren, sich bei der EU mittels Petition zu beschweren, dann weißt Du nicht, welches Problem vorgetragen werden soll? Die Gerichte sind sicherlich nicht dafür da, Probleme zu suchen. Dort schildert man Probleme, macht geltend welches Recht verletzt wird und erhält dann eine Entscheidung.
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Antwort #14 - 19.06.2004 um 17:33:45
 
Ja sicher da hast du schon recht aber ich kenne die Sachlage nicht und wie ich schon sagte ich habe nicht Jura studiert.
Aber lies mal genau was sie schrieb von Bürgermeister , Amstgericht etc. da merkt man doch schon das nicht alles mit rechten Dingen zuging.

Sie wäre sicher nicht die erste die ihre Rechte einklagen kann.
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Antwort #15 - 20.06.2004 um 10:31:41
 
Zitat:
Ja sicher da hast du schon recht aber ich kenne die Sachlage nicht und wie ich schon sagte ich habe nicht Jura studiert.
Aber lies mal genau was sie schrieb von Bürgermeister , Amstgericht etc. da merkt man doch schon das nicht alles mit rechten Dingen zuging.

Sie wäre sicher nicht die erste die ihre Rechte einklagen kann.


Mit Sicherheit auch nicht der oder die Letzte.
Das Ganze klingt fuer mich etwas verworren, Asylverfahren wieder aufgenommen, kurz danach Abschiebehaft, daraus wieder entlassen.
Asylverfahren soll jetzt endgueltig beendet werden
und im Juli gerichtlich bestaetigt laueft da ein
Einspruchsverfahren vor dem Verwaltungsgericht??
Und warum wirft der Anwalt schon vor dem
Urteilsspruch die Flinte ins Korn???

Ich vermute mal hier wurde der sachverhalt nicht
100%zig exakt geschildert und bevor wir jetzt mal wieder die behoerden an den pranger stellen, sollten da vielleicht noch mal ein paar Angaben nachgereicht
werden.
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Hemi
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Antwort #16 - 20.06.2004 um 10:55:44
 
Dann versuche ich das mal ganz genau zu schildern.

Also mein Freund kam  Ende 2000 als Asylant nach Deutschland. Das Asylverfahren wurde dann 2002 abgelehnt. Hier ist der Anwalt dann in die 2te Instanz, dass heisst das Asylverfahren wurde wieder aufgenommen. Sein Aufenthaltsstatus war zu dieser Zeit eine Aufenthaltsgestattung.

Im September 2003 beantragen wir dann die Eheschliessung und die Papiere wurden dann ja weg geschickt zur inhaltlichen Überprüfung usw.

Im Oktober 2003 wurde seine Aufenthaltsgestattung plötzlich zu einer Duldung. Aber er hatte weiterhin seine Aufenthaltsgestattung und eigentlich wusste niemand, dass er offiziel eine Duldung hat.

Im Dezember 2003 wurde er dann in Abschiebehaft genommen. Nach Telefonat mit seinem Anwalt, kam durch Zufall heraus, dass da wohl ein Fehler vorliegt. Sprich: Der Anwalt redete von Duldung und ich fragte, wie kann es sein, dass er trotz Aufenthaltsgestattung abgeschoben werden soll. So ging der Anwalt nochmal die ganzen Unterlagen durch und erklärte mir dann diesen Fehler.

Genauer:
Das wiederaufgenommene Asylverfahren war mit schriftlich bestätigt und dann doch im Oktober wieder aufgehoben worden. Und genau da liegt der Fehler. Was wohl einmal schriftlich bestätigt war, darf nicht so einfach wieder rückgängig gemacht werden. Und genau wegen diesem Fehler, mussten sie ihn wieder aus der Abschiebehaft entlassen.

Im Januar lief dann die Aufenthaltsgestattung aus (sein Asyl lief ja aber immer noch) und er bekam eine Duldung für 3 Monate, bis Mai 2004.

Im Februar 2004 kamen dann die ganzen Papiere wieder geprüft zurück, das Standesamt gab uns aber erst Mitte März 2004 einen Termin zur Anmeldung der Eheschliessung. Dort bekamen wir dann diesen Fragebogen und aufgrund (Angabe des Standesbeamten) daß unsere gemeinsamen Hobbies/Interessen in dem Fragebogen nicht übereinstimmten, lehnten sie die Anmeldung ab.

Danach wurde mir versichert das ganze ginge nun sofort ans AG weiter. Eine Woche später rief ich auf dem AG an und erkundigte mich, doch die hatten nichts erhalten. Nach weiteren 5 Wochen rief ich an, immer noch nichts da. So bin ich mit meinem Vater aufs Rathaus, direkt zum Bürgermeister, damit dieser Stellung dazu nimmt. Dort wurde dann gesagt, die Sache ist in den letzten Tagen raus. Wir haben dann dem Bürgermeister etwas Druck gemacht und 2 Wochen später hatten wir dann den Termin beim AG.

Dort wurde dann eben entschieden, dass der Standesbeamte die Anmeldung der Eheschliessung entgegennehmen muss.

Inzwischen war aber die Duldung abgelaufen und wir wollten natürlich eine Verlängerung haben. Nun wurde uns erzählt, dass er keine neue Duldung bekäme, da ja schliesslich bald ein Pass auftauchen müsste wegen der Eheschliessung. Anstatt der Duldung bekamen mein Verlobter eine Kopie seiner alten Duldung mit dem Vemerk, dass das Original beim LRA liegt.

Der Anwalt stellte danach einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht, der jedoch abgelehnt wurde. Daraufhin kam auch gleich ein Schreiben vom Anwalt, mit der Mitteilung, dass nun das Asylverfahren beendet wird. Er schrieb, man merke daran, dass die Behörden sich nicht sicher in ihrer Entscheidung sind, indem sie das Asylbeendigungsverfahren nun so kurzfristig angesetzt haben. Und eben die nächsthöhere Instanz das kostenaufwendige BVG ist.

Der Anwalt ist sich aber 100% sicher, dass wir in Sachen Asylverfahren keine Chance mehr haben und das Gericht nur noch eine rein formelle Sache ist.

---------------

Sorry, ich kann das nicht so ganz in richtigem Beamtendeutsch rüberbringen, aber ich habe es versucht so genau wie möglich zu schildern.
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Antwort #17 - 20.06.2004 um 11:18:59
 
Hallo Heike,

also nach Deiner Schilderung stellt sich fuer mich ganz
subjektiv der Fall da wie folgt:

Dein Verlobter hat mit Hilfe seines Anwalts sein Asylverfahren unter Ausnutzung aller legaler Mittel in die
Laenge gezogen um eine Abschiebung zu verhindern, und ich vermute mal dass er auch seinen Pass
"verloren" hatte. Der Standesbeamte hat dann wegen der Differenzen in Eurer Befragung wohl eine Scheinehe
vermutet, und dies kann man ihm bei dieser Vorgeschichte auch nicht verdenken. Ich will Euch in Gottes Namen nichts unterstellen, aber es werden leider
allzuoft wenn rechtlich absolut nichts mehr geht als
ultima ratio Eheschliessungen angestrebt, und es ist fuer mich verstaendlich dass die Behoerden da etwas genauer hinsehen und nicht unbedingt so "kooperativ"
sind wie es die Betroffenen wuenschen.

Ich wuerde Dir vorschlagen jetzt den lanegeren Weg zu gehen und den hat Mick ja schon beschrieben
freiwillige Ausreise und dann im heimatland ein
Visum beantragen. Eine Petition beim Europaeischen
Parlament duerfte wenig sachdienlich sein.

Gruesse
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Antwort #18 - 25.06.2004 um 18:22:03
 
Zitat:
Hallo,


Der Reisepass bzw. der Personalausweis ist bei der Anmeldung der Eheschließung vorzulegen. Wenn alle Nachweise vorliegen, kann die Eheschließung beim Standesamt angemeldet werden.


Mich würde mal interessieren, aus welcher Vorschrift sich das ergibt. Jeder Identitätsnachweis sollte doch genügen.
Bei der Überprüfung der Papiere (Legalisation) müßte die Identität der Person eigentlich geklärt worden sein.

Grüße,

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Antwort #19 - 25.06.2004 um 20:55:42
 
Hallo,

Zitat:
Mich würde mal interessieren, aus welcher Vorschrift sich das ergibt. Jeder Identitätsnachweis sollte doch genügen. Bei der Überprüfung der Papiere (Legalisation) müßte die Identität der Person eigentlich geklärt worden sein.


Also ganz einfach, alte Standesamtsweisheit:
Ohne Pass kein Spass!


Aber ernsthaft: Die Vorlagepflicht ergibt sich aus der "Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden".  Identiätspapiere sind nur Pass und/oder Personalausweis (soweit sich aus dem Perso die Staatsangehörigkeit ergibt).

Bei der Legalisierung wird nicht die Identität einer Person überprüft. Die Legalisierung ist "nur" die formale Überprüfung, ob die ausländische Urkunde echt ist  D.h. es wird die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat und ggf. die Echtheit des Siegels bestätigt.

Grüße

Blaise
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Antwort #20 - 27.06.2004 um 11:36:32
 
Hallo Blaise,

Ich hatte irgendwo mal gelesen, dass bei dem Überprüfungsverfahren in den Problemstaaten (hier: Sierra Leone) eine Global- bzw. Personenprüfung stattfindet.
Man kann dort einfach echte Urkunden kaufen. Deshalb wird überprüft, ob der bescheinigte Sachverhalt auch zutrifft. Das geht aber nur, wenn die Identität klar ist. Deshalb besucht der Vertrauensanwalt die zu überprüfende Person und zusätzlich Referenzpersonen, die die Angaben bestätigen können. In dem beschriebenen Fall (Person in Deutschland) geht das natürlich nicht so einfach.  kopfhau

@Hemi
Ging es bei der Gerichtsentscheidung nur darum, dass der Standesbeamte seine Mitwirkung an der Eheschließung nicht verweigern darf, weil der Scheineheverdacht nicht ausreichend begründet war?

Wenn nur eine Dienstanweisung den Standesbeamten bindet, einen (richtigen) Identitätsnachweis zur Anmeldung der Eheschließung zu fordern, könnte man dagegen klagen. Außerdem gibt es noch Passersatzpapiere (§39 AuslG).
Soll doch das OLG erst mal entscheiden, ob es die Befreiung vom Ehefähigkeitszeugnis erteilt.  motz  Zwinkernd

Grüße,
Andreas
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Antwort #21 - 27.06.2004 um 22:14:46
 
Zitat:
@Hemi
Ging es bei der Gerichtsentscheidung nur darum, dass der Standesbeamte seine Mitwirkung an der Eheschließung nicht verweigern darf, weil der Scheineheverdacht nicht ausreichend begründet war?

Wenn nur eine Dienstanweisung den Standesbeamten bindet, einen (richtigen) Identitätsnachweis zur Anmeldung der Eheschließung zu fordern, könnte man dagegen klagen. Außerdem gibt es noch Passersatzpapiere (§39 AuslG).
Soll doch das OLG erst mal entscheiden, ob es die Befreiung vom Ehefähigkeitszeugnis erteilt.  motz  Zwinkernd

Grüße,
Andreas


Hallo Andreas,

ja es ging nur darum, weil der Standesbeamte die Anmeldung der Eheschliessung abgelehnt hat und nun per Gericht uns keine Scheinehe vorgeworfen werden kann und der Standesbeamte deshalb die Anmeldung entgegennehmen muss.
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