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Abschiebung steht an - Heirat, aber.... (Gelesen: 9.317 mal)
Hartmut_Krentz
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Antwort #15 - 20.06.2004 um 10:31:41
 
Zitat:
Ja sicher da hast du schon recht aber ich kenne die Sachlage nicht und wie ich schon sagte ich habe nicht Jura studiert.
Aber lies mal genau was sie schrieb von Bürgermeister , Amstgericht etc. da merkt man doch schon das nicht alles mit rechten Dingen zuging.

Sie wäre sicher nicht die erste die ihre Rechte einklagen kann.


Mit Sicherheit auch nicht der oder die Letzte.
Das Ganze klingt fuer mich etwas verworren, Asylverfahren wieder aufgenommen, kurz danach Abschiebehaft, daraus wieder entlassen.
Asylverfahren soll jetzt endgueltig beendet werden
und im Juli gerichtlich bestaetigt laueft da ein
Einspruchsverfahren vor dem Verwaltungsgericht??
Und warum wirft der Anwalt schon vor dem
Urteilsspruch die Flinte ins Korn???

Ich vermute mal hier wurde der sachverhalt nicht
100%zig exakt geschildert und bevor wir jetzt mal wieder die behoerden an den pranger stellen, sollten da vielleicht noch mal ein paar Angaben nachgereicht
werden.
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Hemi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #16 - 20.06.2004 um 10:55:44
 
Dann versuche ich das mal ganz genau zu schildern.

Also mein Freund kam  Ende 2000 als Asylant nach Deutschland. Das Asylverfahren wurde dann 2002 abgelehnt. Hier ist der Anwalt dann in die 2te Instanz, dass heisst das Asylverfahren wurde wieder aufgenommen. Sein Aufenthaltsstatus war zu dieser Zeit eine Aufenthaltsgestattung.

Im September 2003 beantragen wir dann die Eheschliessung und die Papiere wurden dann ja weg geschickt zur inhaltlichen Überprüfung usw.

Im Oktober 2003 wurde seine Aufenthaltsgestattung plötzlich zu einer Duldung. Aber er hatte weiterhin seine Aufenthaltsgestattung und eigentlich wusste niemand, dass er offiziel eine Duldung hat.

Im Dezember 2003 wurde er dann in Abschiebehaft genommen. Nach Telefonat mit seinem Anwalt, kam durch Zufall heraus, dass da wohl ein Fehler vorliegt. Sprich: Der Anwalt redete von Duldung und ich fragte, wie kann es sein, dass er trotz Aufenthaltsgestattung abgeschoben werden soll. So ging der Anwalt nochmal die ganzen Unterlagen durch und erklärte mir dann diesen Fehler.

Genauer:
Das wiederaufgenommene Asylverfahren war mit schriftlich bestätigt und dann doch im Oktober wieder aufgehoben worden. Und genau da liegt der Fehler. Was wohl einmal schriftlich bestätigt war, darf nicht so einfach wieder rückgängig gemacht werden. Und genau wegen diesem Fehler, mussten sie ihn wieder aus der Abschiebehaft entlassen.

Im Januar lief dann die Aufenthaltsgestattung aus (sein Asyl lief ja aber immer noch) und er bekam eine Duldung für 3 Monate, bis Mai 2004.

Im Februar 2004 kamen dann die ganzen Papiere wieder geprüft zurück, das Standesamt gab uns aber erst Mitte März 2004 einen Termin zur Anmeldung der Eheschliessung. Dort bekamen wir dann diesen Fragebogen und aufgrund (Angabe des Standesbeamten) daß unsere gemeinsamen Hobbies/Interessen in dem Fragebogen nicht übereinstimmten, lehnten sie die Anmeldung ab.

Danach wurde mir versichert das ganze ginge nun sofort ans AG weiter. Eine Woche später rief ich auf dem AG an und erkundigte mich, doch die hatten nichts erhalten. Nach weiteren 5 Wochen rief ich an, immer noch nichts da. So bin ich mit meinem Vater aufs Rathaus, direkt zum Bürgermeister, damit dieser Stellung dazu nimmt. Dort wurde dann gesagt, die Sache ist in den letzten Tagen raus. Wir haben dann dem Bürgermeister etwas Druck gemacht und 2 Wochen später hatten wir dann den Termin beim AG.

Dort wurde dann eben entschieden, dass der Standesbeamte die Anmeldung der Eheschliessung entgegennehmen muss.

Inzwischen war aber die Duldung abgelaufen und wir wollten natürlich eine Verlängerung haben. Nun wurde uns erzählt, dass er keine neue Duldung bekäme, da ja schliesslich bald ein Pass auftauchen müsste wegen der Eheschliessung. Anstatt der Duldung bekamen mein Verlobter eine Kopie seiner alten Duldung mit dem Vemerk, dass das Original beim LRA liegt.

Der Anwalt stellte danach einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht, der jedoch abgelehnt wurde. Daraufhin kam auch gleich ein Schreiben vom Anwalt, mit der Mitteilung, dass nun das Asylverfahren beendet wird. Er schrieb, man merke daran, dass die Behörden sich nicht sicher in ihrer Entscheidung sind, indem sie das Asylbeendigungsverfahren nun so kurzfristig angesetzt haben. Und eben die nächsthöhere Instanz das kostenaufwendige BVG ist.

Der Anwalt ist sich aber 100% sicher, dass wir in Sachen Asylverfahren keine Chance mehr haben und das Gericht nur noch eine rein formelle Sache ist.

---------------

Sorry, ich kann das nicht so ganz in richtigem Beamtendeutsch rüberbringen, aber ich habe es versucht so genau wie möglich zu schildern.
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Hartmut_Krentz
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
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Antwort #17 - 20.06.2004 um 11:18:59
 
Hallo Heike,

also nach Deiner Schilderung stellt sich fuer mich ganz
subjektiv der Fall da wie folgt:

Dein Verlobter hat mit Hilfe seines Anwalts sein Asylverfahren unter Ausnutzung aller legaler Mittel in die
Laenge gezogen um eine Abschiebung zu verhindern, und ich vermute mal dass er auch seinen Pass
"verloren" hatte. Der Standesbeamte hat dann wegen der Differenzen in Eurer Befragung wohl eine Scheinehe
vermutet, und dies kann man ihm bei dieser Vorgeschichte auch nicht verdenken. Ich will Euch in Gottes Namen nichts unterstellen, aber es werden leider
allzuoft wenn rechtlich absolut nichts mehr geht als
ultima ratio Eheschliessungen angestrebt, und es ist fuer mich verstaendlich dass die Behoerden da etwas genauer hinsehen und nicht unbedingt so "kooperativ"
sind wie es die Betroffenen wuenschen.

Ich wuerde Dir vorschlagen jetzt den lanegeren Weg zu gehen und den hat Mick ja schon beschrieben
freiwillige Ausreise und dann im heimatland ein
Visum beantragen. Eine Petition beim Europaeischen
Parlament duerfte wenig sachdienlich sein.

Gruesse
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Andreas78
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Antwort #18 - 25.06.2004 um 18:22:03
 
Zitat:
Hallo,


Der Reisepass bzw. der Personalausweis ist bei der Anmeldung der Eheschließung vorzulegen. Wenn alle Nachweise vorliegen, kann die Eheschließung beim Standesamt angemeldet werden.


Mich würde mal interessieren, aus welcher Vorschrift sich das ergibt. Jeder Identitätsnachweis sollte doch genügen.
Bei der Überprüfung der Papiere (Legalisation) müßte die Identität der Person eigentlich geklärt worden sein.

Grüße,

Andreas
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Antwort #19 - 25.06.2004 um 20:55:42
 
Hallo,

Zitat:
Mich würde mal interessieren, aus welcher Vorschrift sich das ergibt. Jeder Identitätsnachweis sollte doch genügen. Bei der Überprüfung der Papiere (Legalisation) müßte die Identität der Person eigentlich geklärt worden sein.


Also ganz einfach, alte Standesamtsweisheit:
Ohne Pass kein Spass!


Aber ernsthaft: Die Vorlagepflicht ergibt sich aus der "Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden".  Identiätspapiere sind nur Pass und/oder Personalausweis (soweit sich aus dem Perso die Staatsangehörigkeit ergibt).

Bei der Legalisierung wird nicht die Identität einer Person überprüft. Die Legalisierung ist "nur" die formale Überprüfung, ob die ausländische Urkunde echt ist  D.h. es wird die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat und ggf. die Echtheit des Siegels bestätigt.

Grüße

Blaise
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Andreas78
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #20 - 27.06.2004 um 11:36:32
 
Hallo Blaise,

Ich hatte irgendwo mal gelesen, dass bei dem Überprüfungsverfahren in den Problemstaaten (hier: Sierra Leone) eine Global- bzw. Personenprüfung stattfindet.
Man kann dort einfach echte Urkunden kaufen. Deshalb wird überprüft, ob der bescheinigte Sachverhalt auch zutrifft. Das geht aber nur, wenn die Identität klar ist. Deshalb besucht der Vertrauensanwalt die zu überprüfende Person und zusätzlich Referenzpersonen, die die Angaben bestätigen können. In dem beschriebenen Fall (Person in Deutschland) geht das natürlich nicht so einfach.  kopfhau

@Hemi
Ging es bei der Gerichtsentscheidung nur darum, dass der Standesbeamte seine Mitwirkung an der Eheschließung nicht verweigern darf, weil der Scheineheverdacht nicht ausreichend begründet war?

Wenn nur eine Dienstanweisung den Standesbeamten bindet, einen (richtigen) Identitätsnachweis zur Anmeldung der Eheschließung zu fordern, könnte man dagegen klagen. Außerdem gibt es noch Passersatzpapiere (§39 AuslG).
Soll doch das OLG erst mal entscheiden, ob es die Befreiung vom Ehefähigkeitszeugnis erteilt.  motz  Zwinkernd

Grüße,
Andreas
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Antwort #21 - 27.06.2004 um 22:14:46
 
Zitat:
@Hemi
Ging es bei der Gerichtsentscheidung nur darum, dass der Standesbeamte seine Mitwirkung an der Eheschließung nicht verweigern darf, weil der Scheineheverdacht nicht ausreichend begründet war?

Wenn nur eine Dienstanweisung den Standesbeamten bindet, einen (richtigen) Identitätsnachweis zur Anmeldung der Eheschließung zu fordern, könnte man dagegen klagen. Außerdem gibt es noch Passersatzpapiere (§39 AuslG).
Soll doch das OLG erst mal entscheiden, ob es die Befreiung vom Ehefähigkeitszeugnis erteilt.  motz  Zwinkernd

Grüße,
Andreas


Hallo Andreas,

ja es ging nur darum, weil der Standesbeamte die Anmeldung der Eheschliessung abgelehnt hat und nun per Gericht uns keine Scheinehe vorgeworfen werden kann und der Standesbeamte deshalb die Anmeldung entgegennehmen muss.
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