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Abschiebung steht an - Heirat, aber.... (Gelesen: 9.315 mal)
Hemi
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19.06.2004 um 01:41:05
 
Hallo erstmal!

Ich habe zu meinem Problem keine passende Überschrift gefunden, sorry dafür.

Habe heute zum ersten Mal diese Seiten entdeckt und nun vielleicht doch noch Hoffnung:

Ich bin mit einem Afrikaner (Sierra Leone) verlobt. Im Sept. 2003 beantragten wir hier in D die Eheschliessung. Bis dahin hatte mein Verlobter eine Aufenthaltsgestattung, sein Asylverfahren war wieder aufgenommen. Im Dezember 2003 nahm man in in Abschiebehaft, wurde aber wieder frei gelassen, da sein Asylstatus ja nicht die Abschiebeberechtigung ergab.
Im Januar 2004 bekam er dann aber nur noch eine Duldung.

Im Februar 2004 kamen dann die geprüften und legalisierten Papiere wieder zurück und im März sollten wir die Anmeldung der Eheschliessung vornehmen. Wurden aber vom Standesamt abgelehnt. Danach hat man uns auf einen Termin warten lassen beim Amtsgericht. Doch das Standesamt leitete erst nach 5 Wochen und nach Benachrichtigung des Bürgermeisters die ganze Sache ans Amtsgericht weiter.

Nach einer Anhörung dann endlich im Mai 2004 wurde entschieden, dass das Standesamt unsere Anmeldung der Eheschliessung entgegennehmen muss.

Gleichzeitig aber teilte das Landratsamt, dass er keine Duldung mehr bekommt, da ja irgendwo ein Reisepass von ihm sein muss. Der Reisepass ist aber ein sogenannter Proxypass, somit aber garnicht gültig (haben wir erst bei der Anhörung erfahren). Jedenfalls bekommt er keine Duldung mehr, sondern hat nur eine Kopie der alten Duldung, mit dem Vermerk, daß das Original beim LRA liegt.

Nun wurde kurzfristig die Ablehung des Asylverfahrens beschlossen und wird Anfang Juli auch gerichtlich bestätigt. Laut Aussage des RA's ist nun alles Risiko und Glück, dass sie ihn nicht noch vor der Heirat abschieben und er kann nichts mehr für uns tun. Wir hätten nur eine Chance, das Ganze nochmal für rechtens zu erklären (der Anwalt ist sich sicher, dass es eben nicht ganz rechtens war), das wäre vor dem Bundesverfassungsgericht. Aber genau das käme uns so rund 2000,-€.

Nun ist ein neuer Pass beantragt.

Gibt es irgendwie noch Hoffnung, dass sie ihn nicht vorher noch abschieben?

Hier wird wirklich mit allen Mitteln versucht eine Heirat zu verhindern.  Griesgrämig

Hoffende Grüße Heike
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yamina
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Antwort #1 - 19.06.2004 um 11:38:44
 
Hallo Heike,

ich kenne einen ähnlichen Fall, du solltest folgendes tun, schreib eine Petition an das europäische Parlament, geht auch per e-mail.

Du solltest denen genau die Sachlage schildern und auch erwähnen das dein Anwalt und auch Ihr der Meinung seid das es nicht rechtens zuging, schreib kurz eine Begründung , fasse das Schreiben sachlich aber ausführlich ab, du bekommst dann per Post eine Bestätigung über deine Petition , diese Massnahme soll ein Schutz gegen die androhende Abschiebung sein , hat man mir gesagt Fragezeichen
Wenn du noch mehr fargen hast schreib mich an (privat)
Grüsse YAmina


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Mick
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Antwort #2 - 19.06.2004 um 12:49:07
 
Hi,
der Tipp mit der Petition ist kaum hilfreich, da eine solche Petition nicht dazu führen wird, dass der Aufenthalt länger geduldet wird.

Mir ist nicht ganz klar geworden, wie es nun mit der Eheschließung steht. Kann ein Termin vereinbart werden, können die Unterlagen zum OLG zwecks Befreiung vom Ehefähigkeitszeugnis?
Ansonste gilt: Abschiebung vermeiden, ggf. freiwillig ausreisen, damit keine Einreisesperre entsteht.
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Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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Antwort #3 - 19.06.2004 um 13:19:18
 
Also ich würde unter allen Umständen vermeiden das er ausreissen muss, europäisches Recht steht über dem deutchen Recht, und so eine Petition solltest du unbedingt machen , wenn das Antwortchreiben dann kommt gib es deinem Anwalt der weiss dann schon was er zu tun hat.
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Antwort #4 - 19.06.2004 um 13:24:52
 
Zitat:
Also ich würde unter allen Umständen vermeiden das er ausreissen muss, europäisches Recht steht über dem deutchen Recht, und so eine Petition solltest du unbedingt machen , wenn das Antwortchreiben dann kommt gib es deinem Anwalt der weiss dann schon was er zu tun hat.



Hi Yamina,
welches "europäische Recht" meinst Du in diesem konkreten Fall? Bin da etwas ratlos.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 19.06.2004 um 13:27:03
 
Wenn du dich etwas gedulden kannst such ich es dir raus hab grad keine Zeit bin am bügeln, sorry aber ich hoffe das heute im laufe des Tages noch klappt hab alles in einem Ordner muss es suchen ok??
Danke Bye
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Hemi
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Antwort #6 - 19.06.2004 um 13:46:04
 
Ich werde Dir heute abend mal schreiben, wenn die Kids im Bett sind. Danke aber schonmal.
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Antwort #7 - 19.06.2004 um 13:48:39
 
Zitat:
Mir ist nicht ganz klar geworden, wie es nun mit der Eheschließung steht. Kann ein Termin vereinbart werden, können die Unterlagen zum OLG zwecks Befreiung vom Ehefähigkeitszeugnis?
Ansonste gilt: Abschiebung vermeiden, ggf. freiwillig ausreisen, damit keine Einreisesperre entsteht.


Bisher wurde noch keine Anmeldung der Eheschliessung vorgenommen, da ja kein Pass da ist. Oder braucht man den überhaupt nicht für die Anmeldung? Und erst wenn die Papiere vom OLG zurück sind, kann ja ein Termin vereinbart werden zu Heirat.

Oder stehen wir da ganz auf der Leitung und hätten auch ohne Pass die Anmeldung der Eheschliessung vornehmen können?
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Antwort #8 - 19.06.2004 um 15:54:56
 
Hallo,

Zitat:
Bisher wurde noch keine Anmeldung der Eheschliessung vorgenommen, da ja kein Pass da ist. Oder braucht man den überhaupt nicht für die Anmeldung? Und erst wenn die Papiere vom OLG zurück sind, kann ja ein Termin vereinbart werden zu Heirat.
 
Oder stehen wir da ganz auf der Leitung und hätten auch ohne Pass die Anmeldung der Eheschliessung vornehmen können?


Der Reisepass bzw. der Personalausweis ist bei der Anmeldung der Eheschließung vorzulegen. Wenn alle Nachweise vorliegen, kann die Eheschließung beim Standesamt angemeldet werden.

Nach der Anmeldung werden die gesamten Nachweise dem OLG vorgelegt. Dort prüft dann, ob die Befreiung von der Vorlage eines Ehefähigkeitszeugnisses möglich ist. Das Ergebnis wird dem Standesamt mitgeteilt. Soweit Befreiung erteilt wurde, kann der Termin für die Eheschließung bestimmt werden.

Grüße

Blaise
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Nach den neuen Richtlinien betreffs Geschwindigkeitsbeschränkung für Beamte ist es untersagt, während der öffentlichen Verkehrszeiten den Amtsschimmel auf Trab zu bringen.
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Antwort #9 - 19.06.2004 um 16:34:14
 
@yamina: jepp, ich warte geduldig Zwinkernd

@thread:
Ausländerrechtlich sieht es so aus, dass eine Duldung zum Zwecke der Eheschließung nur erteilt werden kann, wenn die Eheschließung unmittelbar bevorsteht. Das ist dann der Fall, wenn dem Standesamt alle Dokumente vorliegen, die benötigt werden, um beim OLG die Befreiung vom Ehefähigkeitszeugnis zu beantragen.
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Antwort #10 - 19.06.2004 um 16:54:38
 
Sorry Mick hat etwas länger gedauert, na ja du vestehst sicher.                                                                            Das Europäische Gemeinschaftsrecht hat Vorrang vor dem Ausländergesetz. Die Verordnungen und Entscheidungen des Rates und der Kommission haben eine unmittelbare Geltung (Artikel 189 Satz 1 und 4 EGV). Die EG-Richtlinien bedürfen der Umsetzung in innerstaatliches Recht. Sind Richtlinien nicht oder nicht ausreichend in innerstaatliches Recht umgesetzt worden, gelten sie nach Ablauf der Umsetzungsfrist und unter der Voraussetzung, dass sie unbedingt und hinreichend genau bestimmt sind, als unmittelbar anwendbar. Die mit der Ausführung des Ausländergesetzes beauftragten Behörden haben das durch die Richtlinien zu erreichende Ziel im Rahmen bestehender Auslegungs‑ oder Ermessensspielräume zu berücksichtigen (z.B. nach § 7 Abs. 1).





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Antwort #11 - 19.06.2004 um 16:55:59
 
Zitat:
Sorry Mick hat etwas länger gedauert, na ja du vestehst sicher.                                                                            Das Europäische Gemeinschaftsrecht hat Vorrang vor dem Ausländergesetz. Die Verordnungen und Entscheidungen des Rates und der Kommission haben eine unmittelbare Geltung (Artikel 189 Satz 1 und 4 EGV). Die EG-Richtlinien bedürfen der Umsetzung in innerstaatliches Recht. Sind Richtlinien nicht oder nicht ausreichend in innerstaatliches Recht umgesetzt worden, gelten sie nach Ablauf der Umsetzungsfrist und unter der Voraussetzung, dass sie unbedingt und hinreichend genau bestimmt sind, als unmittelbar anwendbar. Die mit der Ausführung des Ausländergesetzes beauftragten Behörden haben das durch die Richtlinien zu erreichende Ziel im Rahmen bestehender Auslegungs‑ oder Ermessensspielräume zu berücksichtigen (z.B. nach § 7 Abs. 1).


Danke. Ja, klar, dass ist im Wesentlichen bekannt Zwinkernd

Aber welche Richtlinie sollte vorliegend verletzt sein?
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Antwort #12 - 19.06.2004 um 17:07:32
 
Ja das müsste man dann gegebenenfalls gerichtlich klären, denk ich mal.
Hab einige interessante Urteile des europäischen Gerichtshof gelesen.echt erstaunlich.
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Antwort #13 - 19.06.2004 um 17:14:54
 
Zitat:
Ja das müsste man dann gegebenenfalls gerichtlich klären, denk ich mal.
Hab einige interessante Urteile des europäischen Gerichtshof gelesen.echt erstaunlich.



Komisch, erst willst Du jemanden dazu animieren, sich bei der EU mittels Petition zu beschweren, dann weißt Du nicht, welches Problem vorgetragen werden soll? Die Gerichte sind sicherlich nicht dafür da, Probleme zu suchen. Dort schildert man Probleme, macht geltend welches Recht verletzt wird und erhält dann eine Entscheidung.
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Antwort #14 - 19.06.2004 um 17:33:45
 
Ja sicher da hast du schon recht aber ich kenne die Sachlage nicht und wie ich schon sagte ich habe nicht Jura studiert.
Aber lies mal genau was sie schrieb von Bürgermeister , Amstgericht etc. da merkt man doch schon das nicht alles mit rechten Dingen zuging.

Sie wäre sicher nicht die erste die ihre Rechte einklagen kann.
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