Zitat:[...]
3. Außerdem kann ich mir vorstellen, dass der Mann sich strafbar gemacht hat, irgendetwas zwischen Betrug und Einschleusen von Ausländern sollte drin sein (nach meinem laienhaften Rechtsempfinden).
[...]
Also hier müßte man wohl die vermutlichen Motive als erstes unter die Lupe nehmen, aber das wäre wohl eher Glaskugel lesen.
Immerhin ist die Thailänderin offensichtlich freiwillig nach D. gekommen, hat sich hier freiwillig aufgehalten und hat sich freiwillig ein halbes Jahr nicht um ihren eigentlichen Aufenthaltszweck gekümmert. Wenn sie tatsächlich hätte studieren wollen, dann müßte ihr eine geistige Handlungskompetenz unterstellt werden, als dass sie sich selbständig um ihren Sprachkurs bekümmert hätte. Oder sie wußte zum Zeitpunkt der Einreise gar nicht, was ein Sprachkursvisum überhaupt bedeutet.
Dann käme allerdings eine Strafbarkeit nach § 92 (2) 2
AuslG in allen Alternativen in Frage.
Zitat:. Da normalerweise der Sprachkurs gebucht sein muß, bevor das Visum erteilt wird, sollte die Frau erstmal bei der
ABH nachfragen, wo der Kurs gebucht wurde und sich dann mit der Schule in Verbindung setzen, damit sie noch etwas lernen kann.
Nach einem halben Jahr wird sie wohl kaum noch Anschluss an den Bildungsstand der Kommilitonen finden können. Die Aufenthaltsbewilligung ist sicher mit einer auflösenden Bedingung erteilt/versehen. Wenn sie jetzt zur
ABH geht und nach ihrem eigenen Kurs fragt, dann wird sie wohl 2 neue Stempel in ihren Pass bekommen. 1. "Ungültig" über die Aufenthaltsbewilligung und 2. Ausreisepflicht nach § 42 (3)
AuslG bis zum .........., und dann bekommt sie noch einen DIN-A4-Zettel "Grenzübertrittsbescheinigung".
Zitat:1. Die Frau ist rechtmäßig hier. Es käme höchstens in Betracht, das Visum nachträglich zu befristen. Eine Ausweisung ist also nicht zu erwarten, jedenfalls könnte sie ihr durch eine freiwillige Ausreise zuvorkommen.
Wenn die AG eine auflösende Bedingung enthält, dann hat sie wohl jetzt schon ein Problem.
Doc 8)