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Warum Aufenthaltsbewilligung?! (Gelesen: 4.764 mal)
joane
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Warum Aufenthaltsbewilligung?!
15.06.2004 um 17:35:44
 
Hallo,

im voraus vielen Dank für die Hilfe, es geht um folgendes:
ich habe Arbeitserlaubnis gemäss § 5 (2) von ASAV - öffentliches Interesse - bekommen und habe entsprechend Aufenthaltserlaubnis erwartet (gemäss §5 von AAV). Bekommen habe ich trotzdem Aufenthaltsbewilligung (natürlich mit Zusatzblatt - Anbindung an Arbeitgeber)!
Nach mehrfachen Forschungen in den Paragraphen bin ich trotzdem zum Ergebniss gekommen, dass ich AErlaubnis bekommen sollte.  Auch die postings im Forum hier haben das nur bestätigt.

Kann jemand es erklären?

Danke.
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« Zuletzt geändert: 16.06.2004 um 13:43:11 von Tim »  
 
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Tim
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Arbeitsagentur
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Antwort #1 - 16.06.2004 um 13:43:38
 
Edit von Tim: Ich hab den Betreff mal auf Aufenthaltsbewilligung statt Arbeitsbewilligung geändert.
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 16.06.2004 um 13:52:45
 
Woher weißt du denn genau, dass es aufgrund der Rechtsgrundlage
des § 5 Nr. 2 A(S)AV erteilt wurde?

Was steht denn genau im Aufkleber drin im Pass?

Vielleicht wr es ja nur ein Versehen und man hat den falschen
Kleber erwicht (kann ja mal passieren). Ggf. mal bei der ABH nachfragen.


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joane
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 16.06.2004 um 14:12:47
 
Im Pass als Aufenthaltstitel steht Aufenthaltsbewilligung, unter Anmerkungen: "siehe Zusatzblatt", der Zusatzblatt beinhaltet folgendes:
"Selbständige Erwerbstätigkeit oder vergleichbare unselbständige Erwerbstätigkeit nicht gestattet. Unselbständige Erwerbstätigkeit nur als YYYYYY bei der Firma XXXXX, i. V. m. gültiger Arbeitsgenehmigung gestattet. Die Aufenthaltsgenehmigung erlischt mit Beendigung obengenannter Tätigkeit."

Den § 5 Nr. 2 hat mir sowohl ABH als auch Relocation Agentur, die von mir beauftragt wurde, den Arbeitserlaubnis zu beantragen, bestätigt. (Den Arbeitserlaubnis habe ich selbst noch nicht gesehen, soll unterwegs von Arbeitsamt sein).
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Mick
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #4 - 16.06.2004 um 14:15:49
 
Zitat:
Den § 5 Nr. 2 hat mir sowohl ABH als auch Relocation Agentur, die von mir beauftragt wurde, den Arbeitserlaubnis zu beantragen, bestätigt. (Den Arbeitserlaubnis habe ich selbst noch nicht gesehen, soll unterwegs von Arbeitsamt sein).


Hi,
wenn die ABH das so bestätigt hat, dann gehe hin und "verlange" eine Änderung des Titels. Dass die Erlaubnis richtig wäre, ergibt sich aus § 5 AAV unmittelbar. Siehe u.a. die Überschrift dort.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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chap
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 16.06.2004 um 18:04:04
 
Zitat:
Den § 5 Nr. 2 hat mir sowohl ABH als auch Relocation Agentur, die von mir beauftragt wurde, den Arbeitserlaubnis zu beantragen, bestätigt.


§ 5 Nr. 2 ASAV oder AAV? Geht es bei der Tätigkeit um keine Aus- oder Weiterbildung?
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joane
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 17.06.2004 um 09:15:21
 
Danke für die Antworten.
chap, nein, es geht nich um Aus- oder Weiterbildung

Mick hat mir noch an meine Überzeugung hinzugefügt, dass es wirklich Aufenthaltserlaubnis sein muss. Ich werde es mit der Relocation Agentur besprechen.

Aber gibt es nicht ein Widerspruch? :
gemäss AuslG wird die Aufenthaltsgenehmigung als AErlaubnis erteilt, "wenn einem Ausländer der Aufenthalt ohne Bindung an einen bestimmten Aufenthaltszweck erlaubt wird"
gemäss AAV § 5 Nr.2 wird mit Arbeitserlaubnis auf "Basis von öffentlichem Interesse" (ASAV § 5 Nr. 2) eine Aufenthaltserlaubnis erteilt - es kann aber bedeuten, wie in meinem Fall, dass dieses öffentliche Interesse in Bezug auf eine konkrete Beschäftigung überprüft wird, d.h. es besteht eine Bindung an ein konkretes Aufenthaltszweck.

Oder verstehe ich etwas falsch?
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 17.06.2004 um 12:07:21
 
Zitat:
Danke für die Antworten.
chap, nein, es geht nich um Aus- oder Weiterbildung

Mick hat mir noch an meine Überzeugung hinzugefügt, dass es wirklich Aufenthaltserlaubnis sein muss. Ich werde es mit der Relocation Agentur besprechen.


Ich wollte nur wissen, ob die Aufenthaltsbewilligung aufgrund § 2 AAV erteilt werden koennte. Das ist aber nicht der Fall. Deswegen gibt es keine andere Moeglichkeit ausser § 5 AAV, und das bedeutet eine Aufenthaltserlaubnis.

Zitat:
Aber gibt es nicht ein Widerspruch? :
gemäss AuslG wird die Aufenthaltsgenehmigung als AErlaubnis erteilt, "wenn einem Ausländer der Aufenthalt ohne Bindung an einen bestimmten Aufenthaltszweck erlaubt wird"
gemäss AAV § 5 Nr.2 wird mit Arbeitserlaubnis auf "Basis von öffentlichem Interesse" (ASAV § 5 Nr. 2) eine Aufenthaltserlaubnis erteilt - es kann aber bedeuten, wie in meinem Fall, dass dieses öffentliche Interesse in Bezug auf eine konkrete Beschäftigung überprüft wird, d.h. es besteht eine Bindung an ein konkretes Aufenthaltszweck.

Oder verstehe ich etwas falsch?


Gemaess § 15 AuslG soll es eigentlich keine Bedienung wie "Die Aufenthaltsgenehmigung erlischt mit Beendigung obengenannter Tätigkeit" geben.

Laut 10.2.3.1 AuslG-VwV soll es auch keine Bindung an dem bestimmten  Arbeitsgeber geben:         

... Wird eine Ausnahme nach den §§ 2 bis 5 AAV zugelassen, ist in der Auflage der Ausnahmetatbestand exakt zu bezeichnen. Die Auflage lautet in diesem Falle:

"Unselbständige Erwerbstätigkeit nur gemäß § ... AAV und gemäß gültiger Arbeitserlaubnis gestattet".

Die Tätigkeit als Werkvertragsarbeitnehmer (vgl. § 3 AAV) kann auch auf die Beschäftigungsstelle und die Arbeitsstätte (z.B. Ort der Baustelle) sachlich beschränkt werden (vgl. § 14 Abs. 2 Satz 2).


Du bist kein Werkvertragsarbeitnehmer, also soll die Auflage lauten:

"Unselbständige Erwerbstätigkeit nur gemäß § 5 Nr. 2 AAV und gemäß gültiger Arbeitserlaubnis gestattet".
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 22.06.2004 um 16:41:39
 
Hallo,

vielen Dank an alle, die mir geantwortet haben, das war sehr hilfreich.
Ich habe Anfang dieser Woche die Änderung meiner Aufenthaltsgenehmigung beantragt und habe Aufenthaltserlaubnis bekommen!

Danke! und ich wünsche allen viel Erfolg!

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #9 - 24.06.2004 um 13:27:51
 
Zitat:
Ich habe Anfang dieser Woche die Änderung meiner Aufenthaltsgenehmigung beantragt und habe Aufenthaltserlaubnis bekommen!


Mit derselben Auflage? Smiley

Congratulations! Daumen hoch
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #10 - 24.06.2004 um 13:47:54
 
Ja, mit derselben Auflage. Ich glaube die haben irgendwie 10.2.3.5 von AuslG-VwV verwendet. Ich glaube es wird sowieso anders ab nächsten Jahr.
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Antwort #11 - 24.06.2004 um 16:44:21
 
Zitat:
Ja, mit derselben Auflage. Ich glaube die haben irgendwie 10.2.3.5 von AuslG-VwV verwendet. Ich glaube es wird sowieso anders ab nächsten Jahr.


Aber 10.2.3.5 faengt mit "Durch ausländerrechtliche Auflagen soll der Ausländer im allgemeinen nicht an einen bestimmten Arbeitgeber gebunden werden." an...  :-D
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