Willkommen Gast.
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Einloggen oder Registrieren, bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf den "Registrieren" Link, um den Registrierungsprozess zu starten. Du kannst aber auch jetzt schon Beiträge lesen. Suche Dir einfach das Forum aus, das Dich am meisten interessiert.

info4alien.de
 

  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrierenKontakt Spenden  
 
Seiten: 1 2 
Thema versenden Drucken
Öffentliches Interess u. Firmengebundene AE (Gelesen: 7.718 mal)
kutul
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 23

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Öffentliches Interess u. Firmengebundene AE
16.05.2004 um 10:41:57
 
Hello,

bzgl. des öffentliches Interesses hätte ich zwei Fragen!

1. Wenn ein öffentliches Interesse vom Arbeitsamt (über IHK etc.) bestätigt wird, bekommt man trotzdem eine Auf.Erl., die an der Arbeit gebunden ist? (Ist es nicht ein Widerspruch in sich? Smiley)
2. Wie lange geht es weiter(bei einem unbefristeten Arbeitsvertrag), dass die AE an der Arbeit gebunden bleibt?

Danke  danke für Eure Antworten im voraus!

Gruß
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Rudo
Full Member
***
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 30

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Öffentliches Interess u. Firmengebundene AE
Antwort #1 - 16.05.2004 um 13:46:24
 
zu 1.) Ich kenne mehrere Beispiele, wo es so war, ich kenne keine, wo man aufgrund des "öffentlichen Interesses" eine "nicht an die Arbeit gebundene" Aufenthaltserlaubnis bekommen hat.

Warum sollte das ein Widerspruch sein ? "Öffentliches Interesse" bedetutet, dass die Gesellschaft gerade an einer gewissen Qualifikation des Ausländers interessiert ist. Wenn also jemand als Arzt "im öffentlichen Interesse" eine AE bekommt, dann nur eben zu diesem Zwecke, wenn er dan in einem Jahr doch lieber als Jurist arbeiten will, dann muss dafür auch das "öffentliche Interesse" nachgewiesen werden. Was ist denn dabei widersprüchlich ?
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
kutul
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 23

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Öffentliches Interess u. Firmengebundene AE
Antwort #2 - 16.05.2004 um 14:45:16
 
Ich kann mir kaum vorstellen, dass ein Arzt, bei dem das öffentliche Interesse bestätigt wurde, nach einem Jahr plötzlich als Jurist arbeiten will, nur weil er ein Ausländer ist und unbedingt hier bleiben will!

Ich versuche zu erklären, warum ich dies als ein Widerspruch in sich finde:

Wenn das öffentliche Interesse im Falle eines Arztes festgestellt wurde (um bei Deinem Beispiel zu bleiben!), bedeutet dass seine Tätigkeit der Gesellschaft was nützliches bringt. Also das öffentliche Interesse überwiegt seinem "Eigeninteresse". Warum muss es ihm dann erlaubt sein, nur an einem bestimmten Krankenhaus zu arbeiten? Wenn die Gesellschaft an seiner Qualifikation wirklich interessiert ist (wie Du schreibt!) sollte der Arzt, als Arzt doch überall in Deutschland arbeiten dürfen und nicht mit einer örtlichen, an der bestimmten Stelle gebundenen Einschränkung!

Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Corsa
Newbie
*
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 7
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Öffentliches Interess u. Firmengebundene AE
Antwort #3 - 16.05.2004 um 19:41:50
 
Tatsächlich ist es aber so, dass das öffentliche Interesse immer bezogen auf die Übernahme eines konkreten Arbeitsplatzes und nicht auf die grundsätzliche Ausübung einer Tätigkeit in einem Beruf festgestellt wird.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Rudo
Full Member
***
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 30

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Öffentliches Interess u. Firmengebundene AE
Antwort #4 - 16.05.2004 um 20:31:28
 
"Wenn die Gesellschaft an seiner Qualifikation wirklich interessiert ist (wie Du schreibt!) sollte der Arzt, als Arzt doch überall in Deutschland arbeiten dürfen und nicht mit einer örtlichen, an der bestimmten Stelle gebundenen Einschränkung! "

Diese Frage kann ich Dich ganz konkret beantworten (meine Frau ist Ärztin, hat in Rostock Medizin studiert). In den Jahren 2000/2001/2002 wollte sie in Rostock als Ärztin arbeiten, allerdings war das nicht möglich, da uns der Leiter der Ausländerbehörde sagte, es gibt zu viele Ärzte in Mecklenburg-Vorpommern. Wir sind dann in ein anderes Bundesland gezogen, nach Thüringen, wo ein Ärztemangel herrscht im Unterschied zu der Ärzteflut in Mecklenburg-Vorpommern und das "öffentliche Interesse wurde hier innerhalb von einer Woche bestätigt".

Somit ist es sinnvoll, wenn das "öffentliche Interesse" auf eine konkrete Stelle in einem konkreten Krankenhaus begrenzt wird. Sonst könnte meine Frau z.B. wieder zurück nach Rostock gehen (wegen der Freunde, Freunde unserer Kinder usw.) und die bereits sehr hohe Arbeitslosigkeit unter den Ärzten in diesem Bundesland wurde damit weiterhin rapide steigen.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Rudo
Full Member
***
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 30

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Öffentliches Interess u. Firmengebundene AE
Antwort #5 - 16.05.2004 um 20:35:04
 
" Ich kann mir kaum vorstellen, dass ein Arzt, bei dem das öffentliche Interesse bestätigt wurde, nach einem Jahr plötzlich als Jurist arbeiten will, nur weil er ein Ausländer ist und unbedingt hier bleiben will! "

das mit dem Arzt und Jurist war natürlich nur ein übertriebenes Beispiel, dann machen wir das mal besser- angenommen jemand bekommt "öffentliches Interesse" weil es zu wenige Ärzte gibt. Wenn er dann eine AE ohne Auflage bekommt, dann steigt er vielleich nach 1 Jahr um und will als Pharmaberater arbeiten, was viele Ärzte auch machen ...Und da es vielleicht zu viele Pharmaberater gibt ...
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
kutul
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 23

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Öffentliches Interess u. Firmengebundene AE
Antwort #6 - 16.05.2004 um 21:19:24
 
Hallo Rudo.

ok! Du hast recht und hast mich überzeugt!

Kann mir jemand eine Antwort auf meine ursprügliche Nachricht geben?

Gruß
Kutul
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Mick
i4a-team
*****
Offline


immer lächeln ;)


Beiträge: 12.926

46282 Dorsten, Nordrhein-Westfalen, Germany
46282 Dorsten
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Öffentliches Interess u. Firmengebundene AE
Antwort #7 - 17.05.2004 um 12:34:19
 
Zitat:
Hallo Rudo.

ok! Du hast recht und hast mich überzeugt!

Kann mir jemand eine Antwort auf meine ursprügliche Nachricht geben?

Gruß
Kutul


Hi,
in NRW gibt es eine Erlass-Regelung:

Wenn die Aufenthaltsverfestigung nicht ausgeschlossen ist (vgl. § 4 Abs. 6 AAV), kann die ausländerrechtliche Auflage nach sechs Jahren gestrichen werden. Damit ist die Erteilung der Arbeitsberechtigung nach § 286 SGB II und bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 24 AuslG eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. In dem Erlass heißt es weiter "Zur Klarstellung weise ich darauf hin, dass alle in § 5 AAV genannten Personen in einen verfestigten Aufenthaltsstatus hineinwachsen können."

Ich weiß nicht, ob es ähnliche Regelungen in anderen Bundesländern gibt.
Zum Seitenanfang
  

...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
IP gespeichert
 
AM
Senior Member
****
Offline




Beiträge: 147

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Öffentliches Interess u. Firmengebundene AE
Antwort #8 - 17.05.2004 um 12:48:36
 
Zitat:
Hi,
in NRW gibt es eine Erlass-Regelung:

Wenn die Aufenthaltsverfestigung nicht ausgeschlossen ist (vgl. § 4 Abs. 6 AAV), kann die ausländerrechtliche Auflage nach sechs Jahren gestrichen werden. Damit ist die Erteilung der Arbeitsberechtigung nach § 286 SGB II und bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 24 AuslG eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. In dem Erlass heißt es weiter "Zur Klarstellung weise ich darauf hin, dass alle in § 5 AAV genannten Personen in einen verfestigten Aufenthaltsstatus hineinwachsen können."

Ich weiß nicht, ob es ähnliche Regelungen in anderen Bundesländern gibt.


Mick du bist super  [beifall=beifall.gif] [beifall=beifall.gif] [beifall=beifall.gif]
Eine vom Thema abweichende Frage: darfst du eigentlich solche Informationen weiter geben? Gibt es dazu einen Verhaltenskodex?
Das eine sehr interessante Information fuer die, die in NRW wohnen (leide gehoere ich nicht dazu Smiley )
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
jo
Newbie
*
Offline




Beiträge: 4
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in ABH/EBH
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Öffentliches Interess u. Firmengebundene AE
Antwort #9 - 17.05.2004 um 13:51:42
 
hallo zusammen,

die Verfestigung ergibt sich schon aus den entsprechenden gesetzlichen Regelungen und man kann sich in jedem Bundesland darauf berufen. Bei uns in Hessen wird es jedenfalls genauso ausgelegt.

Die Weitergabe von Erlassen ist im übrigen bis auf wenige Ausnahmen nicht verboten. Wenn wir so zur Aufklärung und zum beseeren Verständnis beitragen können, warum nicht?

tschau, jo  Smiley
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Mick
i4a-team
*****
Offline


immer lächeln ;)


Beiträge: 12.926

46282 Dorsten, Nordrhein-Westfalen, Germany
46282 Dorsten
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Öffentliches Interess u. Firmengebundene AE
Antwort #10 - 17.05.2004 um 14:07:22
 
Zitat:
die Verfestigung ergibt sich schon aus den entsprechenden gesetzlichen Regelungen und man kann sich in jedem Bundesland darauf berufen. Bei uns in Hessen wird es jedenfalls genauso ausgelegt.


Hi,
aus welchen gesetzlichen Regelungen ergibt sich die Verfestigung? Es geht ja hier um die Frage, ob eine unbefr. AE nach § 24 erteilt werden kann. Und da ist eine Vorassetzung die Arbeitsberechtigung. Und da einige Behörde Probleme damit haben, die Auflage zur AE zu streichen, gibt es auf unabsehbare Zeit keine Aufenthaltsberechtigung und damit keine unbefr. AE. Insofern ist so ein Erlass zu begrüßen.

Im Übrigen geht man in der Regel nach fünf Jahren von einer Aufenthaltsverfestigung aus, der Erlass sagt aber, dass die Auflage nach sechs Jahren gestrichen werden kann. Wohl in Anlehnung an § 286 Abs. 1b SGB III.

Zitat:
Die Weitergabe von Erlassen ist im übrigen bis auf wenige Ausnahmen nicht verboten. Wenn wir so zur Aufklärung und zum beseeren Verständnis beitragen können, warum nicht?


Sehe ich auch so, es gibt in NRW aber auch hierzu Erlasse. Nachdem scheinbar ein Großteil der ABH's Rechtsanwälte und Betroffene an das Innenministerium verwiesen hat, sobald ein Erlass "angefordert" wurde, kam dazu eine Regelung, nach der Erlasse grundsätzlich weitergegeben werden können.

Zum Seitenanfang
  

...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
IP gespeichert
 
chap
Senior Top-Member
****
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 987

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Öffentliches Interess u. Firmengebundene AE
Antwort #11 - 22.06.2004 um 16:14:59
 
Zitat:
Hi,
in NRW gibt es eine Erlass-Regelung:

Wenn die Aufenthaltsverfestigung nicht ausgeschlossen ist (vgl. § 4 Abs. 6 AAV), kann die ausländerrechtliche Auflage nach sechs Jahren gestrichen werden. Damit ist die Erteilung der Arbeitsberechtigung nach § 286 SGB II und bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 24 AuslG eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. In dem Erlass heißt es weiter "Zur Klarstellung weise ich darauf hin, dass alle in § 5 AAV genannten Personen in einen verfestigten Aufenthaltsstatus hineinwachsen können."

Ich weiß nicht, ob es ähnliche Regelungen in anderen Bundesländern gibt.


Nach sechs Jahren des Aufenthalts oder des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis? Smiley

PS. Ich habe Deja Vu, dass ich im gleichen Thema schon was gefragt habe....  8)
Zum Seitenanfang
  

Best regards&&--------------&&chap
 
IP gespeichert
 
Mick
i4a-team
*****
Offline


immer lächeln ;)


Beiträge: 12.926

46282 Dorsten, Nordrhein-Westfalen, Germany
46282 Dorsten
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Öffentliches Interess u. Firmengebundene AE
Antwort #12 - 22.06.2004 um 17:22:50
 
Zitat:
Nach sechs Jahren des Aufenthalts oder des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis? Smiley

PS. Ich habe Deja Vu, dass ich im gleichen Thema schon was gefragt habe....  8)



Erlaubnis, Chap.
Zum Seitenanfang
  

...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
IP gespeichert
 
chap
Senior Top-Member
****
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 987

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Öffentliches Interess u. Firmengebundene AE
Antwort #13 - 24.06.2004 um 13:48:23
 
Zitat:
Erlaubnis, Chap.


Hallo Mick,

Du hast auch geschrieben:
Zitat:
Im Übrigen geht man in der Regel nach fünf Jahren von einer Aufenthaltsverfestigung aus, der Erlass sagt aber, dass die Auflage nach sechs Jahren gestrichen werden kann. Wohl in Anlehnung an § 286 Abs. 1b SGB III.


Aber § 286 Abs. 1b SGB III erwaehnt 6 Jahren Aufenthaltes und nicht des Besitzes der Erlaubnis. Also soll es auch genuegen, wenn man 5 Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt und mehr als 6 Jahren sich in Deutschland aufhaelt. Oder?

Uebrigens, warum nicht in Anlehnung an § 286 Abs. 1a SGB III? 24.1.2.2 AuslG-VwV spricht auch von 5 und nicht von 6 Jahren des Aufenthaltes...  ??? Meiner Ansicht nach kann man die Frist von 6 Jahren nur den Leuten anordnen, die eine arbeitsgenehmigungsfreie Erwerbstaetigkeit ausueben (wenn die Verfestigung des Aufenthaltes in diesem Falle ueberhaupt moeglich ist)...
Zum Seitenanfang
  

Best regards&&--------------&&chap
 
IP gespeichert
 
Mick
i4a-team
*****
Offline


immer lächeln ;)


Beiträge: 12.926

46282 Dorsten, Nordrhein-Westfalen, Germany
46282 Dorsten
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Öffentliches Interess u. Firmengebundene AE
Antwort #14 - 24.06.2004 um 14:04:10
 
Erstmal möchte ich festhalten, dass man nicht unbedingt Ausländer- und Arbeitsgenehmigungrecht in einen Topf werfen und sich dann das Beste aussuchen sollte.

Zweitens habe ich von dem Erlass gesprochen und dabei gesagt "wohl in Anlehnung an 1b". Da der Erlass von 6 Jahren spricht, kann er nicht an 1a angelehnt sein. So einfach ist das. Aber die Aussage von mir war eh nur eine Vermutung!

Zitat:
Aber § 286 Abs. 1b SGB III erwaehnt 6 Jahren Aufenthaltes und nicht des Besitzes der Erlaubnis. Also soll es auch genuegen, wenn man 5 Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt und mehr als 6 Jahren sich in Deutschland aufhaelt. Oder?


Ne, das kann so nicht gehen. Der Erlass spricht von der Streichung der Auflage nach 6 Jahren. Die Auflage gibt es aber nur in Verbindung mit einer Aufenthaltsgenehmigung. Der bloße Aufenthalt kann also nicht genügen.

Zum Seitenanfang
  

...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
IP gespeichert
 
Seiten: 1 2 
Thema versenden Drucken

Link zu diesem Thema