@ Ramaol
Zitat:Evtl. fragst du einmal deinen Vater danach, ob er dich beim bosnischen Konsulat angemeldet hat.
Wurde nicht in Bosnien gemeldet.
Zitat:Du sagtest, deine Einbürgerung erfolgte gem. § 87 Abs. 3
AuslG unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit. Dies ist nur möglich, wenn der ausländische Staat die Entlassung von der Leistung des Wehrdienstes abhängig macht.
Tja Ramaol es ist leider so. Die zuständige Wehrbehörde in Jugoslawien hat 2 Anträge die ich gestellt habe ( Antrag auf Versetzung in die Reserve und Befreiung der Wehrpflicht bzw. Antrag auf verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung im Ausland )
wurden beide abgelehnt bzw. ins DISPOSITIV gestellt. Amtlich ist bekannt das der Jugoslawische Staat die Ausbürgerung vom Millitärdienst abhängig macht. Einem Ausbürgerungsantrag meines Bruders wurde nicht statt gegeben weil er den Millitärdienst nicht abgeleistet hat wie ich auch. Im Beschluß des Gerichtes hieß es "Störung des Millitärfriedens".
s.h. § 87.3.1.1 StAR-VwV "Leistung ausländischen Wehrdienstes" dort heißt es
Zitat:Zum Nachweis, dass der Herkunftsstaat die Entlassung aus seiner Staatsangehörigkeit von der Leistung des Wehrdienstes abhängig macht, ist die Ablehnung oder zumindest die Zurückstellung des Entlassungsantrags wegen der fehlenden Wehrdienstleistung erforderlich. Sofern amtlich bekannt ist, dass der Herkunftsstaat die Entlassung aus seiner Staatsangehörigkeit von der Leistung des Wehrdienstes abhängig macht, genügt der Nachweis, dass der Einbürgerungsbewerber wehrpflichtig ist.
das ist bei mir der Fall.
Das RP steht nicht direkt mit mir in verbindung. Die Schreiben bekomme ich alle von meiner zuständigen Sachbearbeiterin der Ausländerbehörde ( Landratsamt).
mfg
Servus