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Einbürgerung (Gelesen: 13.988 mal)
Servus
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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22.05.2004 um 11:37:29
 
Hallo zusammen,

vor ca. einem Jahr wurde ich durch Anspruch eingebürgert und bin doppelstaatler (D und serb., monteneg.).
Jetzt verlangt die AB von mir das ich eine Nichtbesitzbescheinigung von Bosnien und Herzegowina beibringe wo besagt das ich kein Staatsbürger des Landes bin. Mein Vater ist Staatsbürger von B und H.
Wie ich jetzt von meinem Onkel erfahren habe verlangen die eine Gebühr von 1000 €. Wirtschaftlich ist es nicht möglich.
Er war für mich beim Innenministerium für die Entität Republik Srpska vorstellig.

Kann mir die deutsche Staatsbürgerschaft bei nicht erlangen der Bescheinigung entzogen werden ???

mfg
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Mick
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #1 - 22.05.2004 um 22:13:45
 
Zitat:
Hallo zusammen,

vor ca. einem Jahr wurde ich durch Anspruch eingebürgert und bin doppelstaatler (D und serb., monteneg.).
Jetzt verlangt die AB von mir das ich eine Nichtbesitzbescheinigung von Bosnien und Herzegowina beibringe wo besagt das ich kein Staatsbürger des Landes bin. Mein Vater ist Staatsbürger von B und H.
Wie ich jetzt von meinem Onkel erfahren habe verlangen die eine Gebühr von 1000 €. Wirtschaftlich ist es nicht möglich.
Er war für mich beim Innenministerium für die Entität Republik Srpska vorstellig.

Kann mir die deutsche Staatsbürgerschaft bei nicht erlangen der Bescheinigung entzogen werden ???

mfg
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Hi,
Du wirst einen Bescheid zur Einbürgerung erhalten haben, in dem vermutlich gewisse Bedingungen zu anderen Staatsangehörigkeiten stehen. Wie sieht das genau aus?
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Servus
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #2 - 24.05.2004 um 10:15:06
 
Hallo Mick,

Was für einen Bescheid meinst Du ????

Das RP hatte seinerzeit meiner Einbürgerung zugestimmt unter Hinnahme von Mehrsaatigkeit mit der Auflage das ich nachweise das ich nicht auch noch Bosnisch-Herzegowinischer Staatsbürger bin.
Eine Bescheinigung seitens der zuständigen Gemeinde meines Vaters, liegt dem RP vor, hat mir Bescheinigt das ich nicht im Besitz der Staatsbügerschaft bin. Das RP hat mir dann folgendes mitgeteilt:
Die Bescheinigung der Gemeinde ....... besagt nur, dass Sie dort nicht in die Evidenz eingetragen sind. Dies bedeute aber nicht, dass Sie nicht bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger sind. Sie müssen also den Nachweis erbringen, dass Sie nicht bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger sind.

Hat es vielleicht was mit der Zuständigkeit zu tun, weil ja nur das Ministerium solche Bescheinigungen ausstellt oder um diese Bescheinigung zu legallisieren.

mfg
Zivkus
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Ralf
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Antwort #3 - 24.05.2004 um 12:11:55
 
Servus, Servus  grin
Zitat:
mit der Auflage das ich nachweise das ich nicht auch noch Bosnisch-Herzegowinischer Staatsbürger bin.

Da haben wir es doch. Allerdings ist es höchst merkwürdig, dass die Einbürgerung bereits vollzogen wurde, bevor die entsprechenden Nachweise vorlagen. Hatte die Einbürgerungsbehörde etwa anfangs etwas übersehen und versucht nun, dies zu korrigieren?

Andererseits schreibst du: Zitat:
Das RP hatte seinerzeit meiner Einbürgerung zugestimmt...
Dies ist ja noch nicht der Vollzug der Einbürgerung. Wurde dir denn die Einbürgerungsurkunde bereits ausgehändigt? Wenn ja, was steht in dem hierzu ergangenen Bescheid der Einbürgerungsbehörde bezüglich Auflagen?

Grundsätzlich gilt folgendes: Sofern eine Auflage erteilt wurde und diese nicht erfüllt wird, kann die Einbürgerung widerrufen werden, es sei denn, die Erfüllung der Auflage wäre unzumutbar.
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Antwort #4 - 24.05.2004 um 15:33:24
 
Hallo servus,
Das kommt leider immer wieder vor, dass die Einbürgerungsbehörde nachträglich so was oder ähnliches verlangen.
Das hat weder mit den Sachbearbeiter bei den Behörden noch mit Ihnen bzw. Einbürgerungsbewerber zu tun. Das Einbürgerungsgesetzt bedarf im Bezug auf Mehrstaatigkeit einige Korrekturen. Es wird allerdings noch viel Zeit in Ansporuch nehmen, bis sich etwas ändert.
Nach dem Gesetz muss jeder seine Entlassung aus seinem jeweiligen Land vorlegen (auch das Weibliche gemeint).
Im Gesetzt ist nicht vorgesehen, dass jemand die doppelte zu bekommen, nur unter Ausnahme ist es möglich, bzw. Hinnahme.
Ich befürchte,  Du muss die Entlassung, bzw. Nichtbesitzbescheinigung von Bosnien und Herzegowina vorlegen.
Das andere wäre, dass Sie zu Sachbearbeiter gehen und mit ihm die Sache noch mal persönlich klären. Vielleicht hilft es besser.
mfg

Kenan Araz
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Ralf
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Antwort #5 - 24.05.2004 um 15:58:29
 
Zitat:
Das kommt leider immer wieder vor, dass die Einbürgerungsbehörde nachträglich so was oder ähnliches verlangen.
Wieso "leider"? Es ist manchmal nicht zu vermeiden. In der Tat muss manchmal eine solche Auflage gemacht werden, nämlich bei Einbürgerungebewerbern aus Ländern, bei denen der Verzicht auf die alte Staatsangehörigkeit erst möglich ist, wenn man bereits eine andere Staatsangehörigkeit besitzt und eine Einbürgerungszusicherung daher nicht ausreichen würde. Beispiel: Spanien.
Auch im Einbürgerungsbescheid für türkische Einbürgerungsbewerber steht regelmäßig die Auflage, dass noch die endgültige Entlassung nachzuweisen ist, weil türkische Einbürgerungsbewerber zunächst nur eine Genehmigung bekommen und die Entlassungsurkunde erst nach der Einbürgerung ausgehändigt wird.
Mich verwundert es daher, dass die Frage mit der bosnischen Staatsangehörigkeit nicht vor der Einbürgerung geklärt wurde.
Denkbar ist auch, dass der Besitz einer weiteren Staatsangehörigkeit beim Einbürgerungsverfahren verschwiegen wurde und die Einbürgerungsbehörde dies erst später festgestellt hat, z.B. beim Einbürgerungsantrag eines Familienangehörigen.
Zitat:
Das hat weder mit den Sachbearbeiter bei den Behörden noch mit Ihnen bzw. Einbürgerungsbewerber zu tun.
Mit dem Einbürgerungsberwerber bzw. seiner bisherigen Staatsangehörigkeit schon, siehe oben.
Zitat:
Das Einbürgerungsgesetzt bedarf im Bezug auf Mehrstaatigkeit einige Korrekturen.
Das will ich nicht abstreiten, gehört jedoch nicht hier her. Die Beratung hier muss sich natürlich an der derzeit geltenden Rechtslage orientieren.
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Servus
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #6 - 26.05.2004 um 10:05:37
 
Servus,

@Ramaol
Die Einbürgerungsurkunde wurde mir vor ca. einem Jahr ausgehändigt. Bevor ich eingebürgert wurde hatte ich Auflagen die ich aber auch erfüllt habe. Meine Akte wurde dannach dem RP wieder vorgelegt die dann grünes Licht für meine eibürgerung gegeben hat. Wahrscheinlich wurde bei der erneuten durchsicht meiner Akten, nach meiner einbürgerung, festgestellt das die Bescheinigung die dem RP vorliegt nicht ausreicht.
Wurde vielleicht übersehen. Ich vermute daß das Regierungspräsidium ( RP) das übersehen hat.

Zitat:
Denkbar ist auch, dass der Besitz einer weiteren Staatsangehörigkeit beim Einbürgerungsverfahren verschwiegen wurde und die Einbürgerungsbehörde dies erst später festgestellt hat, z.B. beim Einbürgerungsantrag eines Familienangehörigen.

Ärgerlich
Das möchte ich von mir weisen. Fakt ist das ich alles offen gelegt habe. Alles was von mir verlangt wurde habe ich nach bestem Wissen und Gewissen getan.

mfg
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Ralf
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Antwort #7 - 26.05.2004 um 10:51:33
 
Hi, Servus.

Das muss jetzt mal genauer analysiert werden.

1. Du sagtest, du bist unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert worden, also unter Beibehaltung der jug. (jetzt serb.-m.) Staatsangehörigkeit. Was war der Grund dafür?
Asylberechtigung oder unzumutbare Entlassungsbedingungen (Gebühren) oder was sonst?

2. Welche Staatsangehörigkeit(en) haben deine Eltern? Wurde das korrekt im Einbürgerungsantrag angegeben?

3. Wo bist du geboren (Staat)?

4. Hast du jemals einen bosnischen Pass/Ausweis gehabt, wenn ja, war das der Einbürgerungsbehörde von Anfang an bekannt?

5. Was genau steht im Einbürgerungsbescheid* über sonstige Staatsangehörigkeiten, sind dort irgendwelche Vorbehalte oder Auflagen genannt worden?


* damit ist der abschließende Bescheid gemeint, den du von deiner Einbürgerungsbehörde bekommen hast.
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« Zuletzt geändert: 26.05.2004 um 11:16:54 von Ralf »  

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 27.05.2004 um 20:33:12
 
Hallo,
was ich jetzt schreibe hat mit deinem Problem nur indirekt was zu tun, aber mal ein kleiner Auszug was zur Zeit auf den Einwohnerämtern passiert:

seit ca. Dezember 03 ist bei Beantragung von Pass/Ausweis auf dem Antrag anzukreuzen, ob außer der deutschen StA noch weitere StA´s bestehen.

Falls weitere StA´s bestehen muss man ein Beiblatt ausfüllen, dort erklärt man dann welche StA man noch besitzt und durch welches Ereignis (Geburt oder Beantragung) man diese StA erworben hat.

Falls im Melderegister für dich noch eine weitere StA gespeichert ist (z.B. bosnisch durch Vater), wirst du normalerweise gefragt ob die StA noch besteht.
Solltest du verneinen, musst du eben nachweisen, dass diese StA für dich nicht besteht (durch Bestätigung vom dementsprechenden Konsulat etc.).
Und solange die Bestätigung nicht vorliegt, wird auch kein neuer Pass/Ausweis beantragt (muss nicht überall so laufen, ist aber auf meinem Einwohneramt so).

Zur Zeit kommt es zu vielen Diskussionen, weil oft noch eine ausländische StA im Melderegister verzeichnet ist. Die Gründe sind vielfältig:
- Mehrstaatigkeit wird hingenommen
  (z.B Spätaussiedler, Asyl)
- Vater und Mutter haben bei Geburt verschiedene StA´s
  (da wird erstmal angenommen, dass das Kind alle
   StA´s der Eltern besitzt)
- oder es wurde nach Einbürgerung übersehen, die
  abgelegte StA zu löschen (das sind auch nur Menschen
  dort)
etc.

Gruß
sid
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Antwort #9 - 27.05.2004 um 21:58:45
 
Hi sid!

Zitat:
seit ca. Dezember 03 ist bei Beantragung von Pass/Ausweis auf dem Antrag anzukreuzen, ob außer der deutschen StA noch weitere StA´s bestehen.

Dies ist eigentlich schon immer der Fall, dass nämlich beim Meldeamt sämtliche Staatsangehörigkeiten anzugeben sind, nur wurde bisher nicht so streng darauf geachtet.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #10 - 31.05.2004 um 11:26:41
 
@Ramaol

Zitat:
1. Du sagtest, du bist unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert worden, also unter Beibehaltung der jug. (jetzt serb.-m.) Staatsangehörigkeit. Was war der Grund dafür?
Asylberechtigung oder unzumutbare Entlassungsbedingungen (Gebühren) oder was sonst?

siehe dazu: StAR-VwV  § 87.3.1.1     Leistung ausländischen Wehrdienstes
§ 87.3.2 unter b), § 87.3.1.1

Zitat:
2. Welche Staatsangehörigkeit(en) haben deine Eltern? Wurde das korrekt im Einbürgerungsantrag angegeben?

Mein Vater hat die Bosnisch-Hercegowinische und meine Mutter die Serbisch-Montenegrinische.
Wurde alles korrekt angegeben.

Zitat:
3. Wo bist du geboren (Staat)?

Geboren wurde ich in Deutschland.

Zitat:
4. Hast du jemals einen bosnischen Pass/Ausweis gehabt, wenn ja, war das der Einbürgerungsbehörde von Anfang an bekannt?

War nie im Besitz eines solchen Passes.

Zitat:
5. Was genau steht im Einbürgerungsbescheid* über sonstige Staatsangehörigkeiten, sind dort irgendwelche Vorbehalte oder Auflagen genannt worden?

Nach meiner Einbürgerung habe ich keine Bescheide mehr bekommen.

Ich denke das das RP irgendwas übersehen hat bei der zustimmung meiner Einbürgerung durch die EBH.

Noch folgendes: Ich wurde vor der Heirat meiner Eltern geboren. Somit werden die Kinder in den Reisepass der Mutter eingetragen und nicht des Vaters. Es wurde auch nie geändert. Fakto ergibt sich das ich nicht die bosn.-hercegowinische Staatsangehörigkeit durch Geburt erworben habe.

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Antwort #11 - 31.05.2004 um 18:15:49
 
Hallo,

sehr viele Informationen sind das nicht. Für mich hört sich das aber sehr nach einer Einbürgerung unter vorläufiger Hinnahme von Mehrstaatigkeit an.

Grüße

Blaise
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Aus "Loriots Kommentare":
Nach den neuen Richtlinien betreffs Geschwindigkeitsbeschränkung für Beamte ist es untersagt, während der öffentlichen Verkehrszeiten den Amtsschimmel auf Trab zu bringen.
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Antwort #12 - 31.05.2004 um 19:08:20
 
Hallo!

Nach den geschilderten Umständen dürftest du nur dann die bosnische Staatsangehörigkeit erworben haben, wenn deine Eltern (bzw. genauer: dein Vater) dich nach der Geburt (oder zu einem späteren Zeitpunkt, z.B. nach der Unabhängigkeit von Bosnien) bei der bosnischen Auslandsvertretung angemeldet haben.

Ich darf wohl annehmen, dass du älter bist als 12 oder 13 Jahre  Smiley . Bei deiner Geburt gab es ja noch ein einheitliches Jugoslawien. Damals hatten jugoslawische Staatsbürger die Staatsangehörigkeit von genau einer der Teilrepubliken. Nach der Unabhängigkeit der Teilstaaten wurde i.d.R. aus der Staatsangehörigkeit der Teilrepublik die Staatsangehörigkeit des unabhängigen Nachfolgestaates. Du bist in Deutschland geboren und deine beiden Eltern hatten damals die (damalige) jugoslawische Staatsangehörigkeit, allerdings unterschiedliche Teilstaats-Zugehörigkeiten. Folglich hast du damals die jugoslawische Staatsangehörigkeit kraft Gesetz erworben, eingetragen wurdest du offensichtlich unter der serbischen Stastsangehörigkeit deiner Mutter.
Wenn du also damals bei der Geburt in Serbien eingetragen wurdest, hattest du nach dem Zerfall von Ex-Jugoslawien automatisch die serbische Staatsangehörigkeit.
Dein Vater hatte hingegen die bosnische Staatsangehörigkeit. Irgendwann nach der Unabhängigkeit von Bosnien wird er sich an die bosnische Botschaft / das Konsulat gewandt haben, um einen bosnischen Reisepass zu erhalten. Sofern er bei dieser Gelegenheit dich dort mitangemeldet hat, ist allerdings die Wahrscheinlichkeit hoch, dass du heute auch im bosnischen Staatangehörigenregister geführt wirst. Evtl. fragst du einmal deinen Vater danach, ob er dich beim bosnischen Konsulat angemeldet hat.

Wirklich klären kannst du diese Angelegenheit jedoch nur, wenn du dich in dieser Angelegenheit selbst an das bosnische Konsulat wendest.

Davon abgesehen halte ich aber eine solche nachträgliche Forderung der Einbürgerungsbehörde für nicht zulässig, wenn sie nicht bereits im Einbürgerungsbescheid gestellt wurde. Die Voraussetzungen für die Einbürgerung, wozu auch die Klärung der bisherigen Staatsangehörigkeit gehört, muss vor der Einbürgerung geschehen und nicht danach. Da du die Behörde offensichtlich auch nicht durch falsche oder fehlende Angaben getäuscht hast, besteht kein Recht, nachträglich weitere Forderungen zu erheben. Dafür gibt es keine Rechtsgrundlage.

Noch etwas anderes:
Du sagtest, deine Einbürgerung erfolgte gem. § 87 Abs. 3 AuslG unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit. Dies ist nur möglich, wenn der ausländische Staat die Entlassung von der Leistung des Wehrdienstes abhängig macht. Da dies bei Serbien bzw. Ex-Jugoslawien gerade nicht der Fall ist, halte ich dies für einen weiteren Fehler der Einbürgerungsbehörde, aber sei es drum. (In Serbien bzw. Ex-Jugoslawien ist im Staatsangehörigkeitrecht bei der Entlassung lediglich vorgesehen, dass "keine Hinderungsgründe bezüglich der Wehrpflicht" vorliegen dürfen. Es gibt dazu Entscheidungen des zuständigen Gerichtes in Belgrad, dass dies bei Personen, die in Deutschland, also außerhalb Jugoslawiens geboren sind, gerade nicht der Fall ist. Folglich ist § 87 Abs. 3 AuslG bei serbischen Staatsangehörigen nicht anwendbar. Bei bosnischen im Übrigen auch nicht, da das dortige Staatsangehörigkeitrecht eine vergleichbare Regelung hat.) Wenn deine Einbürgerungsbehörde jedoch § 87 Abs. 3 AuslG angewandt hat, müsste sie das bezüglich der bosnischen Staatsangehörigkeit ebenfalls tun, sofern du diese Staatsangehörigkeit besítzt.

Schließlich könntest du dich außerdem auf Unzumutbarkeit wegen zu hoher geforderter Gebühren berufen.
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Antwort #13 - 01.06.2004 um 11:14:49
 
Zitat:
Hallo,

sehr viele Informationen sind das nicht. Für mich hört sich das aber sehr nach einer Einbürgerung unter vorläufiger Hinnahme von Mehrstaatigkeit an.

Grüße

Blaise


Hallo Blaise!

Dies glaube ich eher weniger, denn dies müsste im Einbürgerungsbescheid dann ausdrücklich drin stehen. Außerdem bringt die Einbürgerungsbehörde plötzlich im Nachhinein, nach Abschluss des Verfahrens, eine weitere Staatsangehörigkeit ins Spiel, von der im Laufe des Verfahrens gar nicht die Rede war. Ich denke, so geht es nicht.
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Antwort #14 - 01.06.2004 um 11:23:01
 
Noch was:

Zitat:
Ich denke das das RP irgendwas übersehen hat bei der zustimmung meiner Einbürgerung durch die EBH.

Mag sein, dass in diesem Bundesland (lt. Profil von Servus handelt es sich um BW) das Regierungspräsidium einer Einbürgerung zustimmen muss (gibts dafür überhaupt eine Rechtsgrundlage?). Für den Einbürgerungsbewerber verbindlich sind jedoch allein die an ihn gerichteten Bescheide der Einbürgerungsbehörde. Ich kann mir nicht vorstellen, dass die Aufsichtsbehörde (RP) in direktem Schriftverkehr mit den Bewerbern steht. Sollte es doch so sein, wird im nähere Infos zum Verfahrensablauf in BW gebeten.
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