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Dublin II - Zuständigkeitsprüfung (Gelesen: 4.801 mal)
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Dublin II - Zuständigkeitsprüfung
17.05.2004 um 20:45:51
 
Hallo,

mich interessiert die Antwort auf folgende Frage:

Nach Art. 4 VO (EG) 343/2003 ("Dublin II") hat der Staat, auf dessen Gebiet ein Ausländer nach seiner Einreise ein Asylbegehren hinreichend deutlich macht, die sog. Dublin-Zuständigkeitsprüfung durchzuführen. Damit soll festgestellt werden, über welchen Dublin-Vertragsstaat der Ausländer ins Dublin-Gebiet eingereist ist, weil eben dieser Staat für die Durchführung des eigentlichen Asylverfahrens dann zuständig ist.

Nun zu meiner Frage: Wonach bestimmt sich in diesen Fällen die Einreise? Richtet sie sich nach dem Territorialprinzip oder nach der ausländerrechtlichen Definition aus § 59 AuslG?
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Mick
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Antwort #1 - 17.05.2004 um 21:17:54
 
Zitat:
Nun zu meiner Frage: Wonach bestimmt sich in diesen Fällen die Einreise? Richtet sie sich nach dem Territorialprinzip oder nach der ausländerrechtlichen Definition aus § 59 AuslG?


Ohne da weiter nachzulesen. Es kann sich nur nach dem Territorialprinzip richten. § 59 ist da nicht mehr ganz aktuell, spielt als nationales Recht aber auch eine untergeordnete Rolle.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Antwort #2 - 17.05.2004 um 21:18:41
 
Es geht ganz einfach danach:

Da wo Du zuerst auf EU-Gebiet trittst, dort wird Dein Asylverfahren durchgeführt, und zwar jedes weitere folgende auch. Dafür gibt es extra die EuroDacVO, dass Du immer dahin zurück musst, wo Du zum ertsen Mal das Territorium einen Staates betreten hast, das dem Dublin II zugestimmt hat.

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Hesekiel
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Antwort #3 - 17.05.2004 um 21:25:35
 
Zitat:
Nach Art. 4 VO (EG) 343/2003 ("Dublin II") hat der Staat, auf dessen Gebiet ein Ausländer nach seiner Einreise ein Asylbegehren hinreichend deutlich macht, die sog. Dublin-Zuständigkeitsprüfung durchzuführen. Damit soll festgestellt werden, über welchen Dublin-Vertragsstaat der Ausländer ins Dublin-Gebiet eingereist ist, weil eben dieser Staat für die Durchführung des eigentlichen Asylverfahrens dann zuständig ist.

Nun zu meiner Frage: Wonach bestimmt sich in diesen Fällen die Einreise? Richtet sie sich nach dem Territorialprinzip oder nach der ausländerrechtlichen Definition aus § 59 AuslG?


Mir ist die Frage überhaupt nicht klar.

Während die Zuständigkeit eines Staates für das Anerkennungsverfahren durch die 343/2002 bestimmt wird, regelt doch § 59 AuslG den Grenzübertritt nach Deutschland. Könntest Du 'mal einen praktischen Fall konstruieren, in dem die beiden Vorschriften kollidieren? Da die Frage im Asylboard gestellt ist, will ich mal § 18 II AsylVfG einwerfen.

Grüße, Andreas
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Antwort #4 - 17.05.2004 um 21:30:09
 
Zitat:
Da wo Du zuerst auf EU-Gebiet trittst, dort wird Dein Asylverfahren durchgeführt, und zwar jedes weitere folgende auch.


Dann hätte man die Formulierung der Art. 5 - 14 wesentlich vereinfachen können oder anders gefragt: Warum stehen denn darinnen so viele (weitere) Kriterien und Rangfolgen, die zu prüfen sind....
Grüße,
Andreas
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Antwort #5 - 17.05.2004 um 22:23:43
 
Au Weiha,

jetzt hatte Hesekièl schon wieder Recht.

ok, ok, ok, .....

Hier der Text des
Dublin II


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