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Arbeitserlaubniss für eine Ausbildung! (Gelesen: 3.921 mal)
kamilpop
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Arbeitserlaubniss für eine Ausbildung!
28.04.2004 um 19:23:34
 
Hallo,

am 1. Mai ist Polen offiziel eine EU-Land. Ich besitze seit 25.Mai.1998 eine Aufenhalterlaubniss die zu erst alle 3 Monate und später alle 6 Monate verlängert werden muss. Jetzt ist die bis ende Juli gültig. Da ich schon fast 20. bin möchte ich endlich eine Ausbildung anfangen und dazu brauche ich eine Arbeiterlaubiss die mir bisher nicht ausgestellt worden ist (ohne die Gründe zu nennen). Meine Frage ist, ob ich ab Mai eine unbefristete Aufenhalterlaubiss und auch eine Arbeitserlaubiss bekomme um mich beim Arbeitsamt als Ausbildungsuchender zu melden und endlich eine Ausbildung zu suchen.
Zur Zeit lebe ich von Sozialamt, da ich ja keiner Berschäftigung nachgehen kann und weiter zu Schule darf ich auch nicht, da mir dann die Sozialhilfe gestrichen wird, weil für mich dann Bafög-Amt zuständig wäre aber das ist jetzt auch nicht das Thema. Über eine Antwort und Aufklärung zu den neuen Gesetzen würde ich ich sehr freuen. Kamil  tippse 
   
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kamilpop
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 28.04.2004 um 20:02:09
 
Mir ist noch was eingefallen was ich auch gerne wissen möche und zwar welchen Aufenhaltstatus habe ich eigentlich? Im Pass steht:

Der Aufenhalt des Paßinhabers gilt gemäß §69 Abs. 3 AuslG bis zum ................ als erlaubt.
[b]Auflage:
Selbständige Erwerbstätigkeit oder vergleichbare unselbständige Erwerbstätigkeit nicht gestattet. Arbeitserlaubnispflichige Erwerbstätigkeit nur gemäs gültiger Arbeitserlaubnis gestattet[/b]
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Polizei
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Antwort #2 - 28.04.2004 um 20:18:32
 
Hallo Kamil,

nun wird ein Schuh draus:

Dein derzeitiger Status ist ein erlaubter Aufenthalt, weil ein Antrag auf eine Aufenthaltsgenehmigung gestellt worden ist, die Ausländerbehörde aber nicht über den Antrag entscheiden kann (will, soll).

Warum das so ist, solltest Du besser wissen, als wir, oder die Ausländerbehörde danach befagen.

Ab 01.05.2004 steht dem Neu-EU-Bürger Freizügigkeit in Ausgestaltung des EGV zu. Konkrtisiert wird das durch Verordnungen und Richtlinien, die unter "Gesetze" hier im Forum oder auf der Homepage unter Links - EU-Recht nachzulesen sind.

Der Beitrittsvertrag sieht aber eine Ausnahme von der Arbeitnehmerfreizügigkeit vor, unter deren Ausnahmen der aufgezeigte Sachverhalt nicht subsummiert werden kann.

Auch die Richtlinie 93/96/EWG dürfte hier nicht greifen, da ein Ausbildungsaufenthalt für eine "normale" Berufsausbildung nicht greifen dürfte und die Mittel wohl auch nicht ausreichen dürften.

Das AufenthG/EWG und die FreizügVO/EG dürften m.E. nur insoweit greifen, wenn die Eltern selbst ein Freizügigkeitsrecht wahrnehmen, und dem Kind (nach dem Gesetz unabhängig vom Alter) Unterhalt gewähren. Dann könnte möglicherweise nach einem Jahr Beschäftigungsrecht und einer bestehenden Erwerbstätigkeit ein Recht auf eine Arbeitsberechtigung und damit auf Arbeitnehmerfreizügigkeit in Deutschland entstehen.

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kamilpop
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 28.04.2004 um 20:33:40
 
Ok, also heisst es im Klartext, dass ich eine Arbeitserlaubniss bekommen kann aber keine Recht dazu habe nur weil Polen in der EU ist oder? Ich habe gerade vor mir gerdae Paar Infobläter von Arbeitsamt die meine Mutter bei einer Schulung bekommen hat wo drinn steht das man eine Arbeits
BERECHTIGUNG
bekommen kann, wenn man eine Aufenhaltserlaubnis oder eine Aufenhaltsbefugnis besitzt uns sich sechs Jahre in Deutschland ununterbrochen aufhält. Kann ich auf grund dieses gesetzes was bekommen damit ich eine Ausbildung machen kann?
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Antwort #4 - 28.04.2004 um 21:35:10
 
Hallo Kamil,

Du meinst § 286 (1) Nr. 1b SGBIII:

Zitat:
Die Arbeitsberechtigung wird erteilt, wenn der Ausländer
1. eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis besitzt und
[...]
b) sich seit sechs Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufhält und
2. nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird.


Die Voraussetzung ist aber der Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis. Ausserdem kann zu Deinem bisherigen Status nicht viel gesagt werden. Es wird unterschieden zwischen den Aufenthaltsgenehmigungen bzw. Duldung und anderen Aufenthaltsrechten. Solange keiner ganau weiß, welche Titel Du bislang hattest, wird es wohl kaum ein Lösung geben können.

Apropos Deine Mutter: Welchen Titel hat sie denn, dass Du eventuell von ihr ein Recht ableiten könntest?

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 28.04.2004 um 21:47:37
 
Meine Mutter hat genau das gleiche was ich habe. Sie hatte aber schon gearbeitet und hat immer dann eine Arbeitserlaubnis bekommen weil die Arbeitsgeber da mitgespielt haben.

Wir haben im Mai 1998 als erstes eine Visa bekomme für 3 Monate vom Generalkonsulat in Krakau damit meine Mutter Heiraten kann. Da alles ziemlich schief gelaufen ist zwischen meiner Mutter und meinem Ex Stiefvater haben die sich nach einer kurzen Zeit (ich glaube 7 Monate) wieder scheiden lassen und wir sind im Frauenhaus gelandet  weinend . Viellieicht hilf es dir weiter, da ich wirklich keine Ahnung habe was für ein Status wir haben.
Bei uns ist es immer so, wenn die Aufenhaltserlaubniss abläuft gehen wir meistens 2 Tage vorher zum Ausländeramt und dort nimmt ein Oberinspektor (wobei wir garnicht unter seinen Buchstaben sind) die Pässe von uns geht in sein Zimmer mach da einen Stempel rein oder streicht das alte Datum durch und schreibt dadrunter ein neues hin, strempelt es mit seinem Stempel und das wars - bis zum nächsten mal in 6. Monaten nach dem Motto. Als wir ende Januar 2004 dort waren habe ich ihn auch gefragt wie es sein wird wenn Polen in de EU ist und er sagte das die Gesetze noch nicht ganz da sind aber es wird ihre einzige Chance sein....   ???
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Polizei
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Antwort #6 - 28.04.2004 um 23:03:19
 
Höm,

mir scheint, die erste AE wurde auf Jahre nur als 69/3-er verlängert.

Das ist dann aber keine AE, sondern das ist dann ein jahrelanger Schwebezustand, der eigentlich nicht sein kann, darf.

Doc  ???
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kamilpop
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 28.04.2004 um 23:53:55
 
OK, danke dir aufjeden Fall. Ich lasse es auf mich/uns zukommen. Werde mal in der 2. Mai Wochen zum Arbeitsamt gehen und mal versuchen dort was zu erreichen! 

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