Hallo Kamil,
nun wird ein Schuh draus:
Dein derzeitiger Status ist ein erlaubter Aufenthalt, weil ein Antrag auf eine Aufenthaltsgenehmigung gestellt worden ist, die Ausländerbehörde aber nicht über den Antrag entscheiden kann (will, soll).
Warum das so ist, solltest Du besser wissen, als wir, oder die Ausländerbehörde danach befagen.
Ab 01.05.2004 steht dem Neu-EU-Bürger Freizügigkeit in Ausgestaltung des EGV zu. Konkrtisiert wird das durch Verordnungen und Richtlinien, die unter "Gesetze" hier im Forum oder auf der Homepage unter Links - EU-Recht nachzulesen sind.
Der Beitrittsvertrag sieht aber eine Ausnahme von der Arbeitnehmerfreizügigkeit vor, unter deren Ausnahmen der aufgezeigte Sachverhalt nicht subsummiert werden kann.
Auch die Richtlinie 93/96/EWG dürfte hier nicht greifen, da ein Ausbildungsaufenthalt für eine "normale" Berufsausbildung nicht greifen dürfte und die Mittel wohl auch nicht ausreichen dürften.
Das AufenthG/EWG und die FreizügVO/EG dürften m.E. nur insoweit greifen, wenn die Eltern selbst ein Freizügigkeitsrecht wahrnehmen, und dem Kind (nach dem Gesetz unabhängig vom Alter) Unterhalt gewähren. Dann könnte möglicherweise nach einem Jahr Beschäftigungsrecht und einer bestehenden Erwerbstätigkeit ein Recht auf eine Arbeitsberechtigung und damit auf Arbeitnehmerfreizügigkeit in Deutschland entstehen.
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