Zitat:[...] Meine Freundin ging letztes Jahr blöderweise eine Scheinehe ein, um dem guten Mann zur
AE zu verhelfen.
Er bekam ne Duldung für 3 Monate bis der Antrag auf
AE durch wäre, weil sein Visum abgelaufen wäre.
Aber noch vor Erteilung der
AE hat sie die "Erklärung über ehel. Lebensgemeisnchaft" nicht unterschrieben und der AB mitgeteilt, dass die Scheidung eingereicht wäre (da hat sie auf mein zureden nochmal die Kurve gekriegt denke ich).
Die Scheidung war ziemlich schnell durch und nach Ablauf der Duldung mußte dieser jemand ausreisen.
[...]
Mit Polizei kann man nichts machen, die sagen nur "dass ihnen die Hände gebunden seien".
Wenn mit der Selbstanzeige ihm jetzt die Einreise erschwert werden würde, wäre das ja ein Grund diese Anzeige zu erstatten.
Aber da tut sich bei mir dann die Frage auf (sorry, ist evtl. off-topic) , ob man das als Scheinehe einstufen kann, zumal es hier gar nicht erst zur Erteilung einer
AE kam?
Die Scheinehe an sich ist nicht strafbar (selbst
§ 271 StGB
dürfte nur schwerlich zu subsummieren sein). Strafbar ist aber u.a. nach dem Ausländergesetz eine "Falschangabe", um einem anderen dadurch eine Aufenthaltsgenehmigung (AG) oder Duldung zu verschaffen (
§ 92 (2) 2 AuslG
).
Im weitesten Sinne, wäre es eine "Falschangabe" beim Standesamt, wenn dadurch beabsichtigt ist, eine AG zu erwirken, ohne einen "Ehewillen" zu haben. Ich sehe da aber kaum Chancen, dass es zu einer weitergehenden Untersuchung durch die StA kommen wird.
Nach § 92 (2) 2
AuslG ist der Versuch nicht strafbar. Es könnte aber eine strafbare Handlung des Antragstellers der
AE in Anbetracht kommen, auch wenn er "nur" eine Duldung oder eine "Fiktionsbescheinigung" (
§ 69 AuslG
) bekommt. Achtung: Nicht die Entgegennahme der AG oder Duldung ist strafbar, sondern die "Falschangabe". Also schon bei dem Antrag mit falschen Angaben kann eine Strafbarkeit vorliegen.
Mich wundert allerdings, warum die
ABH nicht schon ein Verfahren eingeleitet hatte. Ansonsten kann eine Anzeige bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder dem Amtsgericht schriftlich, mündlich, zu Protokoll, telefonisch, per FAX oder E-Mail angetragen werden.
Das Ermittlungsverfahren sollte die Erteilung jeglicher AG "für Deutschland" verhindern (
§ 67 (2) AuslG
). Dazu zählen auch zustimmungspflichtige Visa. Ein Schengenvisum zu Besuchszwecken ist aber nicht zustimmungspflichtig. Außerdem könnte das Schengenvisum auch durch einen anderen Schengenstaat erteilt werden.
Doc