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Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit (Gelesen: 3.978 mal)
bebito
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit
28.04.2004 um 17:53:24
 
Hallo,

ich habe den jugoslawischen Pass, bin aber in Deutschland/Bayern geboren und würde mich gern Einbürgern lassen - Zeit wird´s  Smiley
Leider ist die Ausbürgerung in Jugolawien nicht ganz billig.
Ich habe gelesen das die Ausbürgerung in manchen Fällen nicht notwendig ist und die Mehrstaatigkeit hingenommen wird (wenn erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden)

Meine Frage: Was sind erhebliche vermögensrechtliche Nachteile?
Wenn die Ausbürgerung mehr als 1000,-- Euro kostet oder mehr?

???

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Mick
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Antwort #1 - 28.04.2004 um 19:18:18
 
Zitat:
Hallo,

ich habe den jugoslawischen Pass, bin aber in Deutschland/Bayern geboren und würde mich gern Einbürgern lassen - Zeit wird´s  Smiley
Leider ist die Ausbürgerung in Jugolawien nicht ganz billig.
Ich habe gelesen das die Ausbürgerung in manchen Fällen nicht notwendig ist und die Mehrstaatigkeit hingenommen wird (wenn erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden)

Meine Frage: Was sind erhebliche vermögensrechtliche Nachteile?
Wenn die Ausbürgerung mehr als 1000,-- Euro kostet oder mehr?

???




Hi,
nein, es gehört nicht zu den vermögensrechtlichen Nachteilen, sondern ggf. zu den unzumutbaren Entlassungsbedingungen im Sinne des
§ 87 Abs. 1 Nr. 3 AuslG
. Lies Dir dazu mal die
Nr. 87... Verwaltungsvorschriften
durch. Die Gebühren bei der Entlassung aus der serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigkeit sind bekanntermaßen unter der genannten Grenze.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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Ralf
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Antwort #2 - 28.04.2004 um 19:28:30
 
Hallo bebito!

Hinnahme von Mehrstaatigkeit wegen "erheblichen Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art" meint etwas ganz anderes, nämlich wenn durch eine Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit im Heimatstaat solche Nachteile entstehen, etwa der entschädigungslose Verlust von Immobilienbesitz, also Enteignung, oder etwa der Verlust von Rentenanwartschaften in erheblicher Höhe. Siehe
§ 87 Abs. 1 Nr. 5 AuslG
und Nr. 87.1.2.5.1 der Verwaltungsvorschrift.

Was du meinst, nämlich die Höhe der Kosten für das Entlassungsverfahren, fällt unter den Punkt "unzumutbare Entlassungsbedingungen" (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 AuslG). 
Nach den
Verwaltungsvorschriften zum Staatsangehörigkeitsrecht (StAR-VwV)
ist eine Entlassungsgebühr dann unzumutbar hoch, wenn sie ein durchschnittliches Brutto-Monatseinkommen und den Betrag von 1.278 Euro (2.500 DM) übersteigt.
Die von Serbien-Montenegro geforderte Gebühr von knapp über 1.000 Euro ist demnach nicht unzumutbar hoch, weil sie eben unter 1.278 Euro liegt, auch wenn sie dein Monatseinkommen (Brutto) übersteigen sollte. Siehe Nr. 87.1.2.3.2.1 der StAR-VwV.
Du wirst den Entlassungsantrag also wohl stellen und die geforderten Gebühren zahlen müssen.
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Ralf
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Antwort #3 - 28.04.2004 um 19:29:41
 
Uuuups, da war Mick wohl schneller Smiley
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