Hallo bebito!
Hinnahme von Mehrstaatigkeit wegen "erheblichen Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art" meint etwas ganz anderes, nämlich wenn durch eine Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit im Heimatstaat solche Nachteile entstehen, etwa der entschädigungslose Verlust von Immobilienbesitz, also Enteignung, oder etwa der Verlust von Rentenanwartschaften in erheblicher Höhe. Siehe
§ 87 Abs. 1 Nr. 5 AuslG
und Nr. 87.1.2.5.1 der Verwaltungsvorschrift.
Was du meinst, nämlich die Höhe der Kosten für das Entlassungsverfahren, fällt unter den Punkt "unzumutbare Entlassungsbedingungen" (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 AuslG).
Nach den
Verwaltungsvorschriften zum Staatsangehörigkeitsrecht (StAR-VwV)
ist eine Entlassungsgebühr dann unzumutbar hoch, wenn sie ein durchschnittliches Brutto-Monatseinkommen
und den Betrag von 1.278 Euro (2.500 DM) übersteigt.
Die von Serbien-Montenegro geforderte Gebühr von knapp über 1.000 Euro ist demnach
nicht unzumutbar hoch, weil sie eben unter 1.278 Euro liegt, auch wenn sie dein Monatseinkommen (Brutto) übersteigen sollte. Siehe Nr. 87.1.2.3.2.1 der
StAR-VwV.
Du wirst den Entlassungsantrag also wohl stellen und die geforderten Gebühren zahlen müssen.