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Ausländerrecht >> Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht >> Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit
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Beitrag begonnen von bebito am 28.04.2004 um 17:53:24

Titel: Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit
Beitrag von bebito am 28.04.2004 um 17:53:24
Hallo,

ich habe den jugoslawischen Pass, bin aber in Deutschland/Bayern geboren und würde mich gern Einbürgern lassen - Zeit wird´s  :)
Leider ist die Ausbürgerung in Jugolawien nicht ganz billig.
Ich habe gelesen das die Ausbürgerung in manchen Fällen nicht notwendig ist und die Mehrstaatigkeit hingenommen wird (wenn erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden)

Meine Frage: Was sind erhebliche vermögensrechtliche Nachteile?
Wenn die Ausbürgerung mehr als 1000,-- Euro kostet oder mehr?

???


Titel: Re: Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkei
Beitrag von Mick am 28.04.2004 um 19:18:18

schrieb am 28.04.2004 um 17:53:24:
Hallo,

ich habe den jugoslawischen Pass, bin aber in Deutschland/Bayern geboren und würde mich gern Einbürgern lassen - Zeit wird´s  :)
Leider ist die Ausbürgerung in Jugolawien nicht ganz billig.
Ich habe gelesen das die Ausbürgerung in manchen Fällen nicht notwendig ist und die Mehrstaatigkeit hingenommen wird (wenn erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden)

Meine Frage: Was sind erhebliche vermögensrechtliche Nachteile?
Wenn die Ausbürgerung mehr als 1000,-- Euro kostet oder mehr?

???



Hi,
nein, es gehört nicht zu den vermögensrechtlichen Nachteilen, sondern ggf. zu den unzumutbaren Entlassungsbedingungen im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 3 AuslG. Lies Dir dazu mal die Nr. 87... Verwaltungsvorschriften durch. Die Gebühren bei der Entlassung aus der serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigkeit sind bekanntermaßen unter der genannten Grenze.

Titel: Re: Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkei
Beitrag von ramaol am 28.04.2004 um 19:28:30
Hallo bebito!

Hinnahme von Mehrstaatigkeit wegen "erheblichen Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art" meint etwas ganz anderes, nämlich wenn durch eine Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit im Heimatstaat solche Nachteile entstehen, etwa der entschädigungslose Verlust von Immobilienbesitz, also Enteignung, oder etwa der Verlust von Rentenanwartschaften in erheblicher Höhe. Siehe § 87 Abs. 1 Nr. 5 AuslG und Nr. 87.1.2.5.1 der Verwaltungsvorschrift.

Was du meinst, nämlich die Höhe der Kosten für das Entlassungsverfahren, fällt unter den Punkt "unzumutbare Entlassungsbedingungen" (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 AuslG).  
Nach den Verwaltungsvorschriften zum Staatsangehörigkeitsrecht (StAR-VwV) ist eine Entlassungsgebühr dann unzumutbar hoch, wenn sie ein durchschnittliches Brutto-Monatseinkommen und den Betrag von 1.278 Euro (2.500 DM) übersteigt.
Die von Serbien-Montenegro geforderte Gebühr von knapp über 1.000 Euro ist demnach nicht unzumutbar hoch, weil sie eben unter 1.278 Euro liegt, auch wenn sie dein Monatseinkommen (Brutto) übersteigen sollte. Siehe Nr. 87.1.2.3.2.1 der StAR-VwV.
Du wirst den Entlassungsantrag also wohl stellen und die geforderten Gebühren zahlen müssen.

Titel: Re: Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkei
Beitrag von ramaol am 28.04.2004 um 19:29:41
Uuuups, da war Mick wohl schneller :)

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