Hallo Gerdle,
um die Regelungen mal unmittelbar zu lesen hülfe ein Blick in den Beitrittsvertrag und hier insbesondere die Bestimmungen zur tschechischen Republik (
Beitrittsakte Anhang V
, Seite 803, 1., Ziffer 2 Absatz 2 und 3).
Zitat:Tschechische Staatsangehörige, die am Tag des Beitritts rechtmäßig in einem derzeitigen Mitgliedstaat arbeiten und für einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten oder länger zum Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats zugelassen waren, haben Zugang zum Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats, aber nicht zum Arbeitsmarkt anderer Mitgliedstaaten, die nationale Maßnahmen anwenden.
Tschechische Staatsangehörige, die nach dem Beitritt für einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten oder länger zum Arbeitsmarkt eines derzeitigen Mitgliedstaats zugelassen waren, genießen dieselben Rechte.
Wenn sie im Zeitpunkt des Beitritts (01.05.2004) arbeitet und schon für 1 Jahr zum Arbeitsmarkt zugelassen war, dann kann sie für sich die Arbeitnehmerfreizügigkeit in Anspruch nehmen.
Wenn ich mich nicht irre, dann hat die ausländische Ehefrau eines Deutschen ein Recht auf eine Arbeitsberechtigung. Wenn sie diese beantragt hatte, könnten schon die Bedingungen nach dem ersten Absatz zutreffen.
Also mal so unter oberflächlicher Betrachtung, halte ich die AE-EG für den stärkeren Titel, scon von daher, dass Maßnahmen nach dem
AuslG (z.B. Ausweisung) erst dann möglich sind, wenn das AufenthG/EWG abgeprüft ist. Es steht also ein weiteres Gesetz zum Schutz zur Verfügung.
Doc