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Arbeitnehmerfreizügigkeit ab Beitritt - Tschechien (Gelesen: 5.649 mal)
Gerdle
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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15.04.2004 um 11:30:05
 
Hallo Doc,

Du hattest mir bezüglich einem ähnlichen Thema schon Auskunft gegeben, hätte aber dazu auch noch eine Frage:
- meine Ehefrau (Tschechin, unbefristete AE) war nach Ihrer Ausbildung 3Monate Hausfrau, jetzt arbeitet Sie seit 6Monaten wieder!

Gilt für Sie dann jetzt die Freizügigkeit?

Ich schliesse aus Deiner vorangegangenen Antwort, dass es besser wäre eine EG-AE zu haben?!
Ist dies korrekt, oder ist eine "normale" unbefr. AE genauso gut?

Danke.
Gerd.
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Antwort #1 - 15.04.2004 um 19:27:34
 
Hallo Gerdle,

um die Regelungen mal unmittelbar zu lesen hülfe ein Blick in den Beitrittsvertrag und hier insbesondere die Bestimmungen zur tschechischen Republik (
Beitrittsakte Anhang V
, Seite 803, 1., Ziffer 2 Absatz 2 und 3).

Zitat:
Tschechische Staatsangehörige, die am Tag des Beitritts rechtmäßig in einem derzeitigen Mitgliedstaat arbeiten und für einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten oder länger zum Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats zugelassen waren, haben Zugang zum Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats, aber nicht zum Arbeitsmarkt anderer Mitgliedstaaten, die nationale Maßnahmen anwenden.

Tschechische Staatsangehörige, die nach dem Beitritt für einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten oder länger zum Arbeitsmarkt eines derzeitigen Mitgliedstaats zugelassen waren, genießen dieselben Rechte.


Wenn sie im Zeitpunkt des Beitritts (01.05.2004) arbeitet und schon für 1 Jahr zum Arbeitsmarkt zugelassen war, dann kann sie für sich die Arbeitnehmerfreizügigkeit in Anspruch nehmen.

Wenn ich mich nicht irre, dann hat die ausländische Ehefrau eines Deutschen ein Recht auf eine Arbeitsberechtigung. Wenn sie diese beantragt hatte,  könnten schon die Bedingungen nach dem ersten Absatz zutreffen.

Also mal so unter oberflächlicher Betrachtung, halte ich die AE-EG für den stärkeren Titel, scon von daher, dass Maßnahmen nach dem AuslG (z.B. Ausweisung) erst dann möglich sind, wenn das AufenthG/EWG abgeprüft ist. Es steht also ein weiteres Gesetz zum Schutz zur Verfügung.

Doc  Laut lachend
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Hesekiel
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Antwort #2 - 15.04.2004 um 21:16:01
 
Zitat:
Also mal so unter oberflächlicher Betrachtung, halte ich die AE-EG für den stärkeren Titel, scon von daher, dass Maßnahmen nach dem AuslG (z.B. Ausweisung) erst dann möglich sind, wenn das AufenthG/EWG abgeprüft ist. Es steht also ein weiteres Gesetz zum Schutz zur Verfügung.


Solange die eigentliche Rechtsnorm, nach der die AE-EG erteilt wird, eine Ermessensnorm ist (§ 15b AufenthG/EWG), kann man das eigentlich nicht wirklich sagen. Solange eine AE-EG nicht nur deklaratorischer Art erteilt wird, sondern konstitutiv Aufenthaltsrecht gewährt, ist § 23 AuslG wohl besser. Schätzungsweise wird aber nach dem 01.05. eine AE-EG erteilt, auf der stehen wird, dass sie nach § 25 AuslG unbefristet gilt, so dass sie von beidem etwas hat.
Ciao, Andreas
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Antwort #3 - 15.04.2004 um 21:31:41
 
Zitat:
Solange eine AE-EG nicht nur deklaratorischer Art erteilt wird, sondern konstitutiv Aufenthaltsrecht gewährt, ist § 23 AuslG wohl besser.


Hallo Andy,

die konstitutive Funktion entfaltet die AE-EG m.E. dadurch, dass sie erteilt und in Form einer Bescheinigung in der Hand des Ausländers ist und es eines förmlichen Verfahrens bedarf, sie zu entziehen bzw. nachträglich zu befristen. Das Recht besteht sowieso, weil sonst gar keine AE-EG erteilt werden dürfte, könnte. § 23 AuslG wird unwirksam durch die Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft. Art. 39 ff. ( Ex-Art. 48 ) EGV ist dahingehend weitreichender. M.E. hat die Tschechin die Hürde überwunden, wenn sie erst einmal die Arbeitnehmerfreizügigkeit erlangt hatte.

Aber wir wollen hier ja nicht die User verwirren.

Wenn sie also eine AE nach AuslG hat und gleichzeitig auch noch ein Freizügigkeitsrecht wahrnimmt, dann hat sie dadurch gleichzeitig 2 Aufenthaltsrechte. Das wäre m.E. ein Argument für die AE nach AuslG.

Doc  Laut lachend
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Gerdle
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Antwort #4 - 16.04.2004 um 09:53:22
 
Hallo Doc,

um es mal festzuhalten:

- meine Frau hat seit fast 4Jahren eine Arbeitsberechtigung, sie arbeitet zum Zeitpunkt des 1.5. also kann Sie die Freizügigkeit in Anspruch nehmen?!
- Sie geht zum Ausländeramt und beantragt also zusätzlich noch die AE-EG und hat dann beide ?
Eine unbefr. AE im Pass eingeklebt und einen AE-EG - Ausweis??

Ist dies korrekt oder habe ich es nicht verstanden?!

Gruss Gerd.
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Antwort #5 - 16.04.2004 um 18:31:11
 
Zitat:
- meine Frau hat seit fast 4Jahren eine Arbeitsberechtigung, sie arbeitet zum Zeitpunkt des 1.5. also kann Sie die Freizügigkeit in Anspruch nehmen?!


So wie ich den Beitrittsvertrag lese, sollte es so sein Zwinkernd

Zitat:
- Sie geht zum Ausländeramt und beantragt also zusätzlich noch die AE-EG und hat dann beide ?
Eine unbefr. AE im Pass eingeklebt und einen AE-EG - Ausweis??


Nein, das geht nicht. Man/frau kann nicht zwei verschiedene Aufenthaltsgenehmigungen gleichzeitig haben, aber sie könnte eine nationale deutsche AE haben und gleichzeitig nimmt sie Freizügigkeit wahr. Wenn sie eine AE-EG beantragt und bekommt, dann wird die unbefristete AE im Pass ungültig gemacht.

Dabei ist zu bedenken, dass Bescheinigung über die AE-EG nur deklaratorische Bedeutung hat. D.h. das Aufenthaltsrecht besteht auch ohne diese Bescheinigung. Die Bescheinigung hat lediglich den Vorteil, dass damit dokumentiert wird, dass ein Freizügigkeitsrecht besteht und dass es auch weiterhin besteht, solange die Bescheinigung ihre Gültigkeit hat.

Doc  Laut lachend
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Antwort #6 - 16.04.2004 um 18:40:37
 
Hallo Doc,

ich hoffe Du denkst jetzt nicht ich wäre schwer von Begriff!
Also braucht Sie um die Freizügigkeit wahrzunehmen gar nichts zu machen, sie hat dann halt nur kein Dokument um es vorzuzeigen?
Sonst müsste Sie die AE-EG beantragen und sagen Sie lebt zum Arbeiten in der BRD und nicht Aufgrund der Ehe mit mir, und würde Ihre unbefr. AE verlieren!?
Was würdest Du/Ihr uns empfehlen?

Danke im Voraus.

Gerd.
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Antwort #7 - 16.04.2004 um 19:08:23
 
Zitat:
Also braucht Sie um die Freizügigkeit wahrzunehmen gar nichts zu machen, sie hat dann halt nur kein Dokument um es vorzuzeigen?

Sonst müsste Sie die AE-EG beantragen und sagen Sie lebt zum Arbeiten in der BRD und nicht Aufgrund der Ehe mit mir, und würde Ihre unbefr. AE verlieren!?

Was würdest Du/Ihr uns empfehlen?


Zu 1.)
Absolut korrekt!
Zu 2.)
Jawoll!
Zu 3.)
In Eurem Fall tendiere ich dazu abzuwarten, bis Deine Frau die Voraussetzungen nach § 7a
AufenthG/EWG
erfüllt. Entscheiden muss es Deine Frau schon selbst.

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Gerdle
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Antwort #8 - 16.04.2004 um 19:13:06
 
Hallo Doc,

vielen Dank für Deine Ausführungen.


Gerd.
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