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Jobwechsel mit Aufenthaltsbew. - was ist möglich? (Gelesen: 2.717 mal)
alekx
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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04.04.2004 um 14:38:06
 
Hallo und guten Tag,

ich möchte die neulich gestreifte Frage über die Umwandlung einer Aufenthaltsbewilligung etwas vertiefen.

Ich habe derzeit ein PostDoc-Stipendium, das im Sommer ausläuft, und eine Aufenthaltsbewilligung hierfür. Bei einem Jobwechsel wird zunächst geprüft, ob eine Ausnahme vom §28 Abs. 3 AuslG, also öffentliches Interesse, vorliegt. Eine Weiterbeschäftigung am selben Institut oder an einer anderen wissenschaftlichen Einrichtung stellt ein solches dar und begründet somit die Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung bzw. Aufenthaltserlaubnis, ohne dass man zuerst für ein Jahr ausreisen muss. Soweit klar.

Ich würde mich aber gerne auch bei Firmen bewerben, wie sieht die Rechtlage hier aus? In welchen Fällen kann ein öffentliches Interesse angenommen werden? Wird bei GreenCard-Verfahren ein solches begründet? Ich kenne sowohl positive als negative Beispiele, als man von der Hochschulbank in die Industrie gewechselt hat, so dass mir die Entscheidungen von Behörden immer mehr als Ermessenssache vorkommen, vielleicht ja sogar länder- und gemeindenspezifisch. Aus den relevanten Gesetzen und Verwaltungsschriften konnte ich mir auf jeden Fall kein klares und einheitliches Bild schaffen.

Ich wäre also sehr dankbar für jegliche Hinweise, ob man mehr als reine Zufallschancen hat, mit der bestehenden Aufenthaltsbewilligung einen neuen Aufenthaltstitel für eine Tätigkeit bei einem Industrieunternehmen zu bekommen.

Danke.
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Mick
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immer lächeln ;)


Beiträge: 12.929

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #1 - 04.04.2004 um 15:08:02
 
Zitat:
Wird bei GreenCard-Verfahren ein solches begründet? Ich kenne sowohl positive als negative Beispiele, als man von der Hochschulbank in die Industrie gewechselt hat, so dass mir die Entscheidungen von Behörden immer mehr als Ermessenssache vorkommen, vielleicht ja sogar länder- und gemeindenspezifisch. Aus den relevanten Gesetzen und Verwaltungsschriften konnte ich mir auf jeden Fall kein klares und einheitliches Bild schaffen.


Hi,
die
IT-VO
bestätigt das Vorliegen des öffentlichen Interesses pauschal. Wenn die Voraussetzungen der Verordnung insgesamt erfüllt werden, ist immer ein Abweichen von
§ 28 Abs. 3 AuslG
möglich. Ansonsten wäre die Regelung ziemlich unsinnig. Beachtenswert ist sicherlich § 4 der Verordnung. Diese Vorschrift fordert, dass sich die Beschäftigung nach der VO an das Studium anschließen muss.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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