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(IT-ArGV) vom 11.7.2000 § 1 Grundsatz Zur Deckung eines aktuellen, vorübergehenden Bedarfs an
hoch qualifizierten Fachkräften der Informations- und Kommunikationstechnologie
darf die Arbeitserlaubnis nach § 285 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Ausländern mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland und an
ausländische Absolventen deutscher Hochschulen und Fachhochschulen nach
Maßgabe der folgenden Vorschriften erteilt werden. § 2 Erforderliche Qualifikation Die Arbeitserlaubnis kann an Fachkräfte erteilt werden,
Die Zahl der Arbeitserlaubnisse ist für die erstmalige
Aufnahme einer Beschäftigung auf 10.000 festgelegt und wird bei weitergehendem
Bedarf auf höchstens 20.000 erhöht. (1) Die erstmalige Arbeitserlaubnis kann bis zum 31. Juli 2003 beantragt werden. (2) Die Arbeitserlaubnis wird bei der Erteilung auf die Dauer der Beschäftigung, längstens auf fünf Jahre befristet. Bei mehreren aufeinanderfolgenden Beschäftigungen dürfen die Arbeitserlaubnisse bis zu einer Gesamtgeltungsdauer von fünf Jahren erteilt werden. (3) Nach Erteilung der erstmaligen Arbeitserlaubnis
können weitere Arbeitserlaubnisse unabhängig von der Arbeitsmarktlage erteilt
werden. (1) Über die Erteilung der Arbeitserlaubnis oder deren Zusicherung soll das Arbeitsamt in der Regel innerhalb einer Frist von einer Woche entscheiden, sobald die für die Entscheidung über den Antrag erforderlichen Angaben und Unterlagen vorliegen. (2) Die einem Arbeitgeber vor der Einreise der Fachkraft vom Arbeitsamt gegebene Zusicherung, die Arbeitserlaubnis zu erteilen, ersetzt für die ersten drei Monate der Beschäftigung des Arbeitnehmers die Arbeitserlaubnis.
Vermittlern, die eine Erlaubnis zur Arbeitsvermittlung
gemäß § 291 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch besitzen, wird auf
Antrag vom Landesarbeitsamt die besondere Erlaubnis zur Vermittlung aus dem
Ausland außerhalb der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen
Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftraum für
Beschäftigungen gemäß § 3 erteilt. [ Top ]
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