Arbeitsgenehmigungsrecht

Green Card Regelung - IT-ArGV

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Verordnung über die Arbeitsgenehmigung
für hoch qualifizierte ausländische Fachkräfte der Informations- und Kommunikationstechnologie

(IT-ArGV) vom 11.7.2000


Auf Grund des § 288 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4, 5, 7 und 8 und des § 292 Abs. 2 Satz 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung:

§ 1 Grundsatz

Zur Deckung eines aktuellen, vorübergehenden Bedarfs an hoch qualifizierten Fachkräften der Informations- und Kommunikationstechnologie darf die Arbeitserlaubnis nach § 285 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Ausländern mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland und an ausländische Absolventen deutscher Hochschulen und Fachhochschulen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften erteilt werden.

§ 2 Erforderliche Qualifikation

Die Arbeitserlaubnis kann an Fachkräfte erteilt werden,

1. die eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung mit Schwerpunkt auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologie abgeschlossen haben oder

2. deren Qualifikation auf diesem Gebiet durch eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber über ein Jahresgehalt von mindestens 100.000 DM nachgewiesen wird.


§ 3 Beschäftigungen

Die Arbeitserlaubnis kann in den Berufen der Informations- und Kommunikationstechnologie, beispielsweise für Beschäftigungen als

1. System-, Internet- und Netzwerkspezialist,

2. Software-, Multimedia-Entwickler und Programmierer,

3. Entwickler von Schaltkreisen und IT-Systemen und

4. Fachkraft für IT-Consulting

erteilt werden.


§ 4 Absolventen deutscher Hochschulen

Die Arbeitserlaubnis kann auch Ausländern erteilt werden, die sich im Zusammenhang mit einem Hochschul- oder Fachhochschulstudium mit Schwerpunkt auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologie im Bundesgebiet aufhalten und eine Beschäftigung gemäß § 3 im Anschluss an den erfolgreichen Abschluss des Studiums aufnehmen.


§ 5 Höchstzahl der Arbeitserlaubnisse

Die Zahl der Arbeitserlaubnisse ist für die erstmalige Aufnahme einer Beschäftigung auf 10.000 festgelegt und wird bei weitergehendem Bedarf auf höchstens 20.000 erhöht.


§ 6 Beantragungszeitraum und Geltungsdauer der Arbeitserlaubnis

(1) Die erstmalige Arbeitserlaubnis kann bis zum 31. Juli 2003 beantragt werden.

(2) Die Arbeitserlaubnis wird bei der Erteilung auf die Dauer der Beschäftigung, längstens auf fünf Jahre befristet. Bei mehreren aufeinanderfolgenden Beschäftigungen dürfen die Arbeitserlaubnisse bis zu einer Gesamtgeltungsdauer von fünf Jahren erteilt werden.

(3) Nach Erteilung der erstmaligen Arbeitserlaubnis können weitere Arbeitserlaubnisse unabhängig von der Arbeitsmarktlage erteilt werden.


§ 7 Durchführungsvorschriften

(1) Über die Erteilung der Arbeitserlaubnis oder deren Zusicherung soll das Arbeitsamt in der Regel innerhalb einer Frist von einer Woche entscheiden, sobald die für die Entscheidung über den Antrag erforderlichen Angaben und Unterlagen vorliegen.

(2) Die einem Arbeitgeber vor der Einreise der Fachkraft vom Arbeitsamt gegebene Zusicherung, die Arbeitserlaubnis zu erteilen, ersetzt für die ersten drei Monate der Beschäftigung des Arbeitnehmers die Arbeitserlaubnis.


§ 8 Vermittlung

Vermittlern, die eine Erlaubnis zur Arbeitsvermittlung gemäß § 291 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch besitzen, wird auf Antrag vom Landesarbeitsamt die besondere Erlaubnis zur Vermittlung aus dem Ausland außerhalb der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftraum für Beschäftigungen gemäß § 3 erteilt.


§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2000 in Kraft. Sie tritt am 31. Juli 2008 außer Kraft. § 8 tritt am 31. Juli 2003 außer Kraft
.

Berlin, den 11.7.2000

Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung

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