zum thema verlängerung der aufenthaltserlaubnis möchte ich ein paar fragen stellen, weil ich folgendes problem habe:
ich bin seit 3 jahren in deutschland. ich bin nicht mit einem deutschen verheiratet.
bin nach deutschland als fachkraft (§ 5 AAV), mit einem befristeten arbeitsvertrag gekommen.
der vertrag wurde in 2003 in unbefristet umgewandelt.
bis jetzt habe ich nur befristete arbeits- und aufenthaltserlaubnis gehabt (2 jahre und danach um 1 jahr verlängert).
sie laufen im juni. 2004 aus.
ich habe bei
ABH nachgefragt ob ich eine unbefristete aufenthaltserlaubnis bekommen könnte.
die antwort war nein, nur nach 5 jahren in deutschland.
habe, also, versucht eine aufenthaltserlaubnis für 2 jahren zu bekommen.
die
ABH hat diese möglichkeit nicht ausgeschlossen, aber sie haben mir ein schreiben an das arbeitsamt gegeben, um zu prüfen ob ich eine verlängerung der arbeitserlaubnis bekomme.
habe versucht beim arbeitsamt eine unbefristete arbeitserlaubnis zu beantragen, aufgrund des unbefristeten arbeitsvertrags. meine firma unterstützt mich auch um dieses problem zu lösen und hat mir arbeitsbescheinigung und empfehlungsschreiben gegeben.
beim arbeitsamt hat man mir gesagt, dass eine unbefristete arbeitserlaubnis nur nach 5 jahren erteilt wird, so wie die aufenthaltserlaubnis.
stimmt das? gibt es keine Sonderregelung/Ausnahmen/Präzedenzfälle so, dass nach 3 jahren die unbefristete aufenthalts-/arbeitserlaubnis erteilt wird?
der herr vom arbeitsamt ist bereit die arbeitserlaubnis nur für 1 jahr zu verlängern. er behauptet, dass es eine neue regelung gibt (in baden würtemberg), gemäß der die arbeitserlaubnis nur um 1 jahr verlängert werden kann. deshalb kann er mir eine arbeitserlaubnis für die nächsten 2 jahren nicht erteilen.
er sagte auch, dass im Schreiben von
ABH nur die verlängerung der arbeitserlaubnis angefragt wurde und nicht die erteilung einer unbefristeten arbeitserlaubnis.
stimmt das? gibt es eine solche regelung? wo kann ich Iinfos diesbezüglich finden? diese begründung scheint mir nicht so plausibel zu sein.
macht es sinn bei seinem vorgesetzten 2 jahre zu beantragen? gibt es chancen, dass der vorgesetzte die entscheidung des mitarbeiters ändern wird ?
und letzte frage:
ABH behauptet, dass sie die aufenthaltserlaubnis erteilen nachdem eine arbeitsgenehmigung vorliegt.
andererseits sagt das arbeitsamt, dass es eine arbeitserlaubnis erteilen wird, aber nur für die dauer der aufenthaltserlaubnis.
es ist einen teufelskreis.
wer müsste die erste entscheidung treffen? wer muss zuerst die erlaubnis erteilen?
ABH oder Arbeitsamt?
danke.