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Heirat in Berlin möglich? (Gelesen: 7.205 mal)
Themen Beschreibung: Sperrkonto trotz Hartz 4
DavAni22282
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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24.06.2017 um 14:47:02
 
Hallo

ich bin Hartz 4 Emfänger in Berlin und möchte jemanden zum Heiraten aus dem Irak einladen. Geht das über ein Sperrkonto? Und wie hoch muss das Guthaben auf dem Sperrkonto sein zwecks Einreise zur Heirat dann sein bei einer Verpflichtungserklärung?

Oder:
Kann ich dieses Besuchervisum für ihn beantragen und dieses später umwandeln, wenn wir geheiratet haben, oder muß er dann zu 100 Prozent  zurück nach der Heirat und Familiennachzug beantragen.

Wie sind da die Chancen?

http://www.berlin.de/imperia/md/content/lea/verpflichtungserklaerungen/flyer.pdf...

Möchte wenn es geht nicht hinfliegen, aufgrund der Sicherheitslage, zum Heiraten momentan.

A1 Deutsch ist vorhanden

Vielen Dank, freue mich über jede Antwort!
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Antwort #1 - 24.06.2017 um 15:00:48
 
Hallo,

Sperrkonto statt VE ist grundsätzlich wohl möglich. Ob und unter welchen Voraussetzungen Deine ABH das akzeptiert, musst Du auch mit dieser abklären.
Allerdings könnte ich mir vorstellen, dass der Betrag nicht niedriger sein wird, als der, der als ausreichendes Vermögen zwecks Abgabe VE gilt (Berlin=10.000 EUR).

Falls er/sie mit "Besuchervisum" kommt, kann dies grundsätzlich nach Heirat nicht "umgewandelt" werden. Er/sie muss zurück und das entsprechende Visum im Heimatland beantragen.

Gruß
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Antwort #2 - 24.06.2017 um 15:14:14
 
Aber: Wenn A1 vorhanden ist, kann sie / er im Irak ein "FZF-Visum zum Heiraten" beantragen, dann kann sie oder er nach der Heirat gleich bleiben. Die VE oder das Sperrkonto ist nur bis zur Heirat nötig, danach kann es aufgelöst werden.

Falls Du Dir das Geld leihen musst, sollte das Konto gleich auf den anderen Namen eingerichtet werden, damit Du keine Probleme mit dem Jobcenter bekommt.
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Antwort #3 - 24.06.2017 um 15:20:31
 
DANKE für deine Antwort.

Kenne ihn bisher nur lange übers Internet ( will darüber nicht diskutieren, habe eine Krankheit die es sehr schwer macht irgendwo so schnell hinzufliegen. )

Wann kommen die Prüfungen zwecks Scheinehe, im vorraus schon?

Hartz 4 und Sperrkonto das funktioniert?

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Antwort #4 - 24.06.2017 um 15:25:16
 
DavAni22282 schrieb am 24.06.2017 um 14:47:02:
Geht das über ein Sperrkonto? Und wie hoch muss das Guthaben auf dem Sperrkonto sein zwecks Einreise zur Heirat dann sein bei einer Verpflichtungserklärung? 

Hier findest Du die Voraussetzungen zur Verpflichtungserklärung:
https://www.berlin.de/labo/willkommen-in-berlin/einreise/verpflichtungserklaerun...
(die benannten Beträge dürften sich von Stadt zu Stadt nur unwesentlich unterscheiden).
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Antwort #5 - 24.06.2017 um 15:25:44
 
Ob eine "Scheinehe" geprüft wird, entscheiden die Behörden, sobald ein Antrag auf ein FZF-Visum gestellt wird. Dann wird normalerweise nach dem "Kennenlernen" und dem gegenseitigen Kennen gefragt. Falls dann herauskommt, dass Ihr Euch überhaupt nicht kennt, wäre die Prüfung sehr wahrscheinlich.

Der Visumantrag wird ja mit Kommentar an Deine Ausländerbehörde geschickt. Falls eine der beiden Behörden Zweifel hat, kann die eine Scheinehe-Prüfung verlangen. Auf jeden Fall wird das geprüft, bevor ein FZF-Visum gegeben wird.

Zur Frage nach Hartz IV und Sperrkonto hatte ich doch oben schon geantwortet. Nicht gesehen? Generell kann man das nicht mit "ja" oder "nein" beantworten. Je nach Alter darfst Du ja ein bestimmtes Vermögen haben, es hängt also von der Höhe des Betrages ab, der hinterlegt werden muss. Und bei Auflösung des Konto (nach der Heirat) habt Ihr den doppelten Freibetrag, weil Ihr ja dann eine Bedarfsgemeinschaft seid.
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Antwort #6 - 24.06.2017 um 15:28:45
 
Danke eröffne Konto über meine Tochter, sie hat kein Hartz 4, hoffe es geht. Ehrlich gesagt das Geld ist mir egal, ob ichs behalten kann oder nicht danach, der Mann ist mir wichtig. Wie hoch sind die Chancen das ich beim Scheineheverfahren durchfalle?
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Antwort #7 - 24.06.2017 um 15:34:41
 
Um zu sagen, ob Eure (beabsichtigte) Ehe als normale Ehe eingestuft wird, müsste man Euch beide befragen. Da wir das im Forum nicht können und wollen, kann hier auch niemand sagen, ob Deine Chance 10 % oder 90 % ist.

Grundsätzlich gehen die Behörden davon aus, dass zwei junge Menschen sich wirklich gut kennen müssten, bevor sie sich entschließen zu heiraten. Zwei, die sich nicht kennen, sondern deren Ehe vermittelt wird oder die nur Internet-Kontakt haben, haben manchmal andere Motive zum Heiraten. Falls das Motiv von beiden ist, dass er einen Aufenthaltstitel erhalten soll und ein Zusammenleben als Ehepaar nicht geplant ist, dann ist es eine Scheinehe.

Die Befragung soll das für die Behörden klären.

Falls aufgrund der Befragungen und deren Auswertungen das Visum abgelehnt wird, kann er dagegen klagen. Zuständig ist dann das Verwaltungsgericht Berlin (weil die Klage gegen das Auswärtige Amt geht).

Du musst bei einer Internet-Bekanntschaft damit rechnen, auf Misstrauen zu stoßen. Aber ob und wie die Behörden das dann nach einer Befragung sehen, weiß hier niemand.

----------------
Das Geld ist nur eine Sicherheit für die Behörde: Er könnte mit Visum einreisen, dann aber auf das Heiraten verzichten, untertauchen, in einer anderen Stadt arbeiten und Geld an seine Familie im Irak schicken. Für den Fall möchten die Behörden eine Sicherheit haben: Wenn er dann erwischt, festgenommen, abgschoben wird, dient das Konto als Sicherheit für die Kosten.

Wenn alles normal ist, er kommt und heiratet, wird das Sperrkonto von der Ausländerbehörde wieder freigegeben. Das Geld, das Deiner Tochter gehört, gehört ihr auch weiterhin. Es wird nur vorübergehend "gesperrt".
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Antwort #8 - 24.06.2017 um 15:44:56
 
Danke sehr! Nein das Motiv ist ist das wir zusammen eine Ehe führen wollen, mit allem was dazu gehört. Das Misstrauen verstehe ich, bin mir aber sicher den richten Mann gefunden zu haben. Eine Garantie kann dir niemand geben, egal wie lange du jemand kennst. Aber denke damit stoße ich nicht auf große Zustimmung bei den Ämtern. Kann ich wenn es so nicht funktioniert immer noch hinfliegen und heiraten? Wenn ich hier eine Ablehnung bekommen habe?
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Antwort #9 - 24.06.2017 um 15:51:31
 
DavAni22282 schrieb am 24.06.2017 um 15:44:56:
Kann ich wenn es so nicht funktioniert immer noch hinfliegen und heiraten? Wenn ich hier eine Ablehnung bekommen habe? 


Hallo,

natürlich.
Aber auch dann kann eine Scheineheüberprüfung stattfinden bzw. die geschlossene Ehe als "nicht schutzwürdig" (= Scheinehe) eingestuft werden.
Lediglich die Umstände mit VE / Sperrkonto etc. fällt dann weg.

Gruß
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Antwort #10 - 24.06.2017 um 16:21:26
 
DavAni22282 schrieb am 24.06.2017 um 15:44:56:
Kann ich wenn es so nicht funktioniert immer noch hinfliegen und heiraten?


Wie gesagt: Untersucht wird die Frage, falls er ein FZF-Visum (zum Heiraten oder nach der Heirat) beantragt. Wenn Ihr im Irak leben wollt, ist das sowieso kein Problem.

Das Heiraten im Irak oder in Deutschland macht nicht den Unterschied. Formell verheiratet-sein kann genauso eine "Scheinehe" sein wie verlobt sein und heiraten-wollen.
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Antwort #11 - 24.06.2017 um 16:28:03
 
DavAni22282 schrieb am 24.06.2017 um 15:28:45:
eröffne Konto über meine Tochter, sie hat kein Hartz 4, hoffe es geht.

Ein Konto über deine Tochter?
Eher müsste deine Tochter dann ein Sperrkonto mit 10.000 € eröffnen. Kann sie das?
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Antwort #12 - 24.06.2017 um 17:38:37
 
Bei einer Eheschließung in Deutschland habt Ihr die bürokratischen Hürden vor der Eheschließung zu bewältigen. Der Vorteil ist, dass er dann gleich hier bleiben kann.

Bei einer Eheschließung im Ausland muss das bürokratische Procedere nach der Eheschließung erledigt werden, wenn der Zuzug nach Deutschland angestrebt wird.

Der dafür jeweils erforderliche Zeitaufwand dürfte kaum unterschiedlich sein.
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Antwort #13 - 24.06.2017 um 18:37:27
 
T.P.2013 schrieb am 24.06.2017 um 15:00:48:
Sperrkonto statt VE ist grundsätzlich wohl möglich. 

Andere Möglichkeit aus meinem Bekanntenkreis: VE wurde ausgestellt, mit dem Hinweis, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit anderweitig nachgewiesen wurde. Das war in dem Fall dann eine Kautionszahlung auf das Konto der Behörde.
In Zeiten von befristeten Arbeitsverträgen und ohne Kenntnisse über die finanziellen Belastungen des Verpflichtungsgebers, sollte die Behörde "froh" sein das Geld schon im Zugriff zu haben.

T.P.2013 schrieb am 24.06.2017 um 15:00:48:
Allerdings könnte ich mir vorstellen, dass der Betrag nicht niedriger sein wird, als der, der als ausreichendes Vermögen zwecks Abgabe VE gilt (Berlin=10.000 EUR).

Für Sparkonten (nicht Sperrkonten!) wird in Berlin 14.140 € pro eingeladenem Erwachsenen als ausreichend angesehen, siehe: https://www.berlin.de/labo/_assets/buergerdienste/flyer_fuer_verpflichtungserkla...
In dem Bereich wird dann auch Höhe des Sperrkontos liegen müssen.

DavAni22282 schrieb am 24.06.2017 um 15:20:31:
Kenne ihn bisher nur lange übers Internet ( will darüber nicht diskutieren, habe eine Krankheit die es sehr schwer macht irgendwo so schnell hinzufliegen. )

Musst du mit uns hier auch nicht. Ziemlich sicher wird man das aber auch deinen zukünftigen Mann bei der Beantragung des Visums fragen worauf er wahrheitsgemäß antworten können sollte.

DavAni22282 schrieb am 24.06.2017 um 15:28:45:
Danke eröffne Konto über meine Tochter, sie hat kein Hartz 4, hoffe es geht.

Evtl. kann sie auch "ganz normal" eine VE abgeben sofern sie dazu gewillt ist und über das nötige Einkommen verfügt. Das stellt vielleicht die kleinere Hürde dar gegenüber der recht hohen Sicherheitsleistung auf einem Sperrkonto.

reinhard schrieb am 24.06.2017 um 15:34:41:
Falls aufgrund der Befragungen und deren Auswertungen das Visum abgelehnt wird, kann er dagegen klagen.

Soweit muss es ja nicht kommen, es gibt auch noch die Remonstration.
DavAni22282 schrieb am 24.06.2017 um 15:44:56:
Eine Garantie kann dir niemand geben, egal wie lange du jemand kennst. Aber denke damit stoße ich nicht auf große Zustimmung bei den Ämtern.

Auf Grund der wenigen hier geschilderten Fakten gehe ich schon sehr stark davon aus, dass genauer hingesehen wird. Problematisch sind solche Befragungen in vielerelei Hinsicht: Auswahl der relevanten Fragen, "subjektive" Antworten, die Zahl der Übereinstimmungen etc.

Saxonicus schrieb am 24.06.2017 um 17:38:37:
Bei einer Eheschließung im Ausland muss das bürokratische Procedere nach der Eheschließung erledigt werden, wenn der Zuzug nach Deutschland angestrebt wird.

Das hätte zumindest den Vorteil für die TE, dass sie vor der Eheschließung und ggf. folgender FZF den Mann zumindest einmal persönlich getroffen hat. Das wirkt sich sicher nicht negativ aus.  Zwinkernd Abgabe einer VE entfällt ebenfalls. Dafür kommen andere (überschaubare) Kosten für die Anerkennung der Ehe hier in D hinzu.
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Antwort #14 - 24.06.2017 um 18:48:30
 
frog schrieb am 24.06.2017 um 18:37:27:
Das hätte zumindest den Vorteil für die TE, dass sie vor der Eheschließung und ggf. folgender FZF den Mann zumindest einmal persönlich getroffen hat.

Das halte ich auch für vorteilhaft.
Wer zahlt dann die überschaubaren Kosten, wenn die Tochter kein Sperrkonto anlegen muß?
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Antwort #15 - 25.06.2017 um 11:18:03
 
Alle Angaben von mir wie immer ohne Gewähr:

reinhard schrieb am 24.06.2017 um 15:14:14:
Falls Du Dir das Geld leihen musst, sollte das Konto gleich auf den anderen Namen eingerichtet werden, damit Du keine Probleme mit dem Jobcenter bekommt


mal nebenbei, was hat das mit dem Jobcenter zu tun?
Ein Darlehen stellt grundsätzlich kein Einkommen dar! BSG  Urteil vom 17.06.2010, Az.: B 14 AS 46/09 R.

T.P.2013 schrieb am 24.06.2017 um 15:00:48:
Sperrkonto statt VE ist grundsätzlich wohl möglich


oder: ist der Ausländer selbst in der Lage, den Lebensunterhalt zu sichern, ist die Abgabe einer Verpflichtungserklärung ausnahmslos entbehrlich. ( Bundeseinheitliches Merkblatt , VE)

frog schrieb am 24.06.2017 um 18:37:27:
Für Sparkonten (nicht Sperrkonten!) wird in Berlin 14.140 € pro eingeladenem Erwachsenen als ausreichend angesehen


Zwar wie der TS schreibt, ist ihr das Geld egal. Ich sage nur meine Meinung zu diesem Betrag, 14.140 EUR:

Halte ich (für einen Kurzaufenthalt) als absolut unverhältnismäßig, wenn der Ausländer eine Krankenversicherung sowie ein Rückflugticket vorweisen kann, was in der Regel auch immer der Fall ist.

Für die Prüfung der Bonität des sich Verpflichtenden gibt es vom Bundesministerium des Innern keine betragsmäßige Festlegung des Einkommens, über das er verfügen muss.

Sollte dem Ausländer- unter der Annahme, dass er über eine Reisekrankenversicherung sowie ein Rückflugticket verfügt-  einen Betrag i. H. V. ca. 45 EUR für jeden Tag zur Verfügung stehen, somit muss keine VE abgegeben werden.
Rechtliche Grundlagen:
- Art. 6 Abs. 3 SGK : Einzelheiten zur Definition ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts (vgl. auch HK-AuslR/Hoffmann, § 6 Rn. 5)
- § 2 Abs. 3 AufenthG (vgl. Winkelmann, ZAR 2010, 272).

D.h. für einen 30-tägigen Aufenthalt sollten insgesamt 1350,- EUR reichen. Inkl. Wohnraum natürlich!


wie gesagt, die höhe des Betrages (Tagessatz) ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, aber hierzu existieren zumindest diverse Rechtssprechungen.

Allerdings ist das in der Praxis sehr unterschiedlich. D.h es passiert sehr oft, dass das Visum aufgrund der fehlenden VE trotzdem abgelehnt wird. (auch wenn diese Handlung rechtswidrig ist). Ist halt so, als Laie kann man dagegen leider nicht viel tun.

KaGe schrieb am 24.06.2017 um 18:48:30:
Wer zahlt dann die überschaubaren Kosten,


Eine Eheschließung bzw. die Anerkennung in Deutschland, Antrag auf AE, Übersetzungskosten usw. sind kosten, die ihr tragen müsst. (Teilweise fallen diese Kosten weg, weil du deutsche bist). Ob dafür staatliche Hilfe gibt, wage ich zu bezweifeln. Vielleicht weiß Jemand hier näheres? ansonsten einfach Jobcenter fragen.

frog schrieb am 24.06.2017 um 18:37:27:
Das hätte zumindest den Vorteil für die TE, dass sie vor der Eheschließung und ggf. folgender FZF den Mann zumindest einmal persönlich getroffen hat. Das wirkt sich sicher nicht negativ aus.Zwinkernd Abgabe einer VE entfällt ebenfalls.


so sehe ich das auch!
Ich persönlich würde lieber im Ausland heiraten, dann den Antrag auf FZF stellen.
Ansonsten :
1- Visums-Antrag auf FZF (ohne Eheschließung) stellen, hier heiraten und dann hier Antrag auf AE zweck FZF. oder,
2- Antrag auf Besuchervisum, in Deutschland heiraten, ausreisen und im Ausland einen Antrag auf FZF stellen.

Da ihr euch noch nie gesehen habt, halte ich die Option "im Ausland heiraten", als akzeptabler. Sowohl für dich als auch für die AV.

was für euch besser klingt, müsstet ihr selber entscheiden.

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« Zuletzt geändert: 25.06.2017 um 11:31:08 von bia2berry »  
 
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Antwort #16 - 25.06.2017 um 12:07:29
 
bia2berry schrieb am 25.06.2017 um 11:18:03:
Ein Darlehen stellt grundsätzlich kein Einkommen dar

Wer schreibt von Darlehen? Was bedeutet grundsätzlich? Ist ein BSG-Urteil eine Grundsatzentscheidung? Oder gar geltendes Recht?

bia2berry schrieb am 25.06.2017 um 11:18:03:
ist der Ausländer selbst in der Lage, den Lebensunterhalt zu sichern,

Davon ist bisher nichts zu lesen. Es ist dein reines Wunschdenken.

bia2berry schrieb am 25.06.2017 um 11:18:03:
wenn der Ausländer eine Krankenversicherung sowie ein Rückflugticket vorweisen kann, was in der Regel auch immer der Fall ist.

Woher weißt du das? Reines Wunschdenken?
Was du für unverhältnismäßig hältst, ist deine Meinung. Dagegen steht die Berliner Vorgabe. Das wird eine Kommunale bzw. landesrechtliche Regelung sein.
Die TS sollte zunächst mit ihrer Tochter besprechen, was die bereit ist zu tun. Vielleicht ist alles heiße Luft, wenn die Tochter nicht kann oder nicht will.
Rechtsprechungen werden hier zunächst nicht sehr hilfreich oder gar zielführend sein.
Wie kommst du auf die 30-Tage-Rechnung?
Die TS will den Mann aus dem Irak zum Heiraten einladen, sie kann krankheitshalber nicht hinfliegen, hat selbst kein Geld und der Mann muß zunächst  ein Visum beantragen.

bia2berry schrieb am 25.06.2017 um 11:18:03:
ansonsten einfach Jobcenter fragen.

retoure: Was hat das Jobcenter damit zu tun?
Aber: Das Geld ist der TS ja egal.


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Antwort #17 - 25.06.2017 um 13:12:11
 
KaGe schrieb am 25.06.2017 um 12:07:29:
Wer schreibt von Darlehen?



Wenn du das genau wissen möchtest:
Eine Leihe ist nur an unverbrauchbaren Sachen möglich. Das Darlehen hat hingegen immer verbrauchbare Sachen zum Gegenstand. D.h hier ist von einem Darlehen auszugehen.

(auch wenn hier nicht viel mit dem eigentlichen Thema zu tun hat) : und Ja , ein BSG Urteil hat eine richtungsweisende Bedeutung für untergeordnete Gerichte. Muss kein geltendes Recht sein, ich finde hier jedoch bei vorliegendem Sachverhalt keinen wichtigen Grund, davon abweichen zu können.

KaGe schrieb am 25.06.2017 um 12:07:29:
Davon ist bisher nichts zu lesen. Es ist dein reines Wunschdenken


Ja genau! deshalb sage ich es hier, damit der TS auf diese Möglichkeit aufmerksam wird.

KaGe schrieb am 25.06.2017 um 12:07:29:
Woher weißt du das?


Weil ohne eine KV kein Visum ( Besuch,etc) erteilt wird.

KaGe schrieb am 25.06.2017 um 12:07:29:
Das wird eine Kommunale bzw. landesrechtliche Regelung sein


Solange eine Bundeseinheitliche Regelung gibt, (Grenzkodex, Visakodex, AufenthG ,usw), muss eine abweichende landesrechtliche Regelung zumindest in einem Verhältnis zu dem Bund sein.

KaGe schrieb am 25.06.2017 um 12:07:29:
Wie kommst du auf die 30-Tage-Rechnung?


1350 ergibt sich aus 30*45 ! man kann ja einen Antrag auf ein Visum für eine Dauer von z.B. 30 Tagen stellen.

Aber wie gesagt, alles nicht hier unbedingt relevant. War allgemein gemeint. Der TS hat ja anscheinend keine Probleme eine VE zu besorgen..

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Antwort #18 - 25.06.2017 um 14:03:17
 
bia2berry schrieb am 25.06.2017 um 13:12:11:
Wenn du das genau wissen möchtest:
Ich weiß, was ein Darlehen ist. Lies mal meine Frage nach. Zunge
bia2berry schrieb am 25.06.2017 um 13:12:11:
ich finde hier jedoch bei vorliegendem Sachverhalt keinen wichtigen Grund, davon abweichen zu können.
Bist du schon vor Gericht? Schockiert/Erstaunt
bia2berry schrieb am 25.06.2017 um 13:12:11:
Aber wie gesagt, alles nicht hier unbedingt relevant
Genau. Dein reines Wunschdenken. Zwinkernd
bia2berry schrieb am 25.06.2017 um 13:12:11:
Solange eine Bundeseinheitliche Regelung gibt, (Grenzkodex, Visakodex, AufenthG ,usw),
Steht dort was zur Höhe bzw. Summe für den Fall der TS?
bia2berry schrieb am 25.06.2017 um 13:12:11:
Der TS hat ja anscheinend keine Probleme eine VE zu besorgen..
Tatsächlich? Wo liest sich das?
Ihr ist das Geld egal---- das liest sich hier.
Und: Die Tochter wird gefragt.


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Antwort #19 - 25.06.2017 um 15:32:57
 
@ KaGe: ich finde keinen logischen Zusammenhang zwischen deiner Post und meiner. Offensichtlich hast du nicht alles sorgfältig gelesen.


DavAni22282 schrieb am 24.06.2017 um 15:20:31:
habe eine Krankheit die es sehr schwer macht irgendwo so schnell hinzufliegen

DavAni22282 schrieb am 24.06.2017 um 15:44:56:
Kann ich wenn es so nicht funktioniert immer noch hinfliegen und heiraten?

DavAni22282 schrieb am 24.06.2017 um 15:28:45:
Ehrlich gesagt das Geld ist mir egal, ob ichs behalten kann oder nicht


Meine Ausführungen sind nicht immer in einem 100%igen Zusammenhang zu der ursprünglichen Frage, denn aus einem Sachverhalt entwickeln sich schnell andere "benachbarten Sachverhalte die man darauf eingehen könnte. Besonders wenn der ursprüngliche Sachverhalt mangelhaft oder widersprüchlich wird.
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Antwort #20 - 25.06.2017 um 16:01:03
 
bia2berry schrieb am 25.06.2017 um 11:18:03:
Blablubb...Sollte dem Ausländer- unter der Annahme, dass er über eine Reisekrankenversicherung sowie ein Rückflugticket verfügt-einen Betrag i. H. V. ca. 45 EUR für jeden Tag zur Verfügung stehen, somit muss keine VE abgegeben werden.
Rechtliche Grundlagen:
- Art. 6 Abs. 3 SGK : Einzelheiten zur Definition ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts (vgl. auch HK-AuslR/Hoffmann, § 6 Rn. 5)
- § 2 Abs. 3 AufenthG (vgl. Winkelmann, ZAR 2010, 272).

D.h. für einen 30-tägigen Aufenthalt sollten insgesamt 1350,- EUR reichen. Inkl. Wohnraum natürlich!...bla


Dir ist aber Sinn und Zweck einer VE schon klar? Ich bin mir da nicht sicher.
Denn Intention, eine solche (oder eben ausreichend Vermögen) zur Voraussetzung zu machen ist es nicht, den Unterhalt des Reisenden sicherzustellen, sondern der öffentlichen Hand ggf. die Möglichkeit des Regresses und Rückgriffs bei Anfall von z.B. Rückführungskosten und / oder öffentlicher Transferzahlungen zu gewährleisten.

bia2berry schrieb am 25.06.2017 um 15:32:57:
Meine Ausführungen sind nicht immer in einem 100%igen Zusammenhang zu der ursprünglichen Frage, ...


Korrekt.
Ist oft so, wenn nicht die Fragen des Fragenden, sondern die Antworten der Antwortenden kommentiert werden...

@DavAni22282


Im Prinzip ist alles nach Antwort #12 hier für Dich völlig irrelevant.

Gruß
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Antwort #21 - 25.06.2017 um 16:35:57
 
T.P.2013 schrieb am 25.06.2017 um 16:01:03:
ist es nicht, den Unterhalt des Reisenden sicherzustellen


Forschen vor dem Posten halte ich als hilfreich!

Zitat:
Bundeseinheitliches Merkblatt
zur Verwendung des bundeseinheitlichen Formulars der Verpflichtungserklärung zu § 68 i. V. m. § 66 und § 67 AufenthG -(Stand: Oktober 2009) : C)  Ist der Ausländer selbst in der Lage, den Lebensunterhalt zu sichern, ist die Abgabe einer Verpflichtungserklärung ausnahmslos entbehrlich.


weiß nicht, was Du darunter verstehst!
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Antwort #22 - 25.06.2017 um 16:38:33
 
@bia2berry
Ich habe seit gestern alle Beiträge sehr sorgfältig gelesen.
Ich habe auch auf die Mitteilung mit der Krankheit reagiert.
Die TS überlegt schon selbst, ob sie trotz Krankheit dann hinfliegt und heiratet. Auch das habe ich schon gestern sehr sorgfältig gelesen.
Habe mir gedacht: Hartz 4 und mal eben in den Irak fliegen und heiraten. Jaja.

Auch heute gilt:
Wenn der Mann nach D kommen will, braucht er ein Visum und die TS muß höchstwahrscheinlich eine VE in der Höhe, wie sie ihre zuständige Behörde verlangt, abgeben.
Da wird wenig Spielraum für deine Blaablubb-Idee sein.
Fehlt noch, daß du anführst, die TS könne ja auch zusichern, weniger als 45,- p.d. zu verbrauchen, weils im Irak für den Mann auch mit viel weniger geht.
Sag mal, was ist dir passiert?

Antworte doch lieber auf Fragen der TS.


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Antwort #23 - 25.06.2017 um 21:22:54
 
bia2berry schrieb am 25.06.2017 um 16:35:57:
C)Ist der Ausländer selbst in der Lage, den Lebensunterhalt zu sichern, ist die Abgabe einer Verpflichtungserklärung ausnahmslos entbehrlich. 


was in der Regel am Nachweis scheitert und daher die VE die Regel ist.

(und auch ansonsten kann ich auch keinen praktischen Zusammenhang zwischen dem Problem des TS und deinen Posts entdecken)
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Antwort #24 - 25.06.2017 um 21:56:38
 


erne schrieb am 25.06.2017 um 21:22:54:
was in der Regel am Nachweis scheitert und daher die VE die Regel ist


Stimmt, du hast Recht! du solltest auf jeden Fall bei der nächsten Gesetzgebung dabei sein, damit nicht wieder solche unvollständigen Vorschriften beschlossen werden!

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Antwort #25 - 26.06.2017 um 08:37:23
 
bia2berry schrieb am 25.06.2017 um 16:35:57:
weiß nicht, was Du darunter verstehst!


Den tatsächlichen Zweck, dem eine VE dient, nicht den formalen. Und darunter fällt eben nicht nur die Sicherung der Bedürfnisse des Reisenden, sondern eben die Sicherung der (Sicherheits-)bedürfnisse des Gastlandes in pekuniärer Hinsicht. Dach+KV+Rückreiseticket+45 EUR/Tag allein wird davor schützen, eine Zurückweisung an der Grenze wg. Mittellosigkeit zu vermeiden. Daraus ableiten zu wollen, wie hoch das Einkommen eines VE-Gebers für ausreichende Bonität oder die Höhe eines Sperrkontos / verfügbaren Vermögens sein soll, ist gewagt.
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« Zuletzt geändert: 26.06.2017 um 08:54:27 von T.P.2013 »  

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Antwort #26 - 26.06.2017 um 09:11:00
 
Habs gefunden, was ich vor Augen hatte. Ergänzend zitiere ich daher mal aus "Ausländerrecht - Verwaltungsvorschriften: Bundeseinheitliche Anwendung des AufenthG, FreizügG/EU, AZRG", (Walhalla Fachverlag, 2012, hier: aus S. 437, u.a.):
Zitat:
... Sinn und Zweck des Instruments der Verpflichtungserklärung ist es, sicherzustellen, dass die öffentliche Hand für die ihr entstehenden Kosten beim Verpflichtungsgeber Regress nehmen kann. ...
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Antwort #27 - 27.06.2017 um 00:58:30
 
Da stellt sich mir die Frage: bei wem nimmt dann die öffentliche Hand Regress wenn der Ausländer ohne VE einreist, weil Sicherung des LU durch Ausländer selbst? Die genannten Voraussetzungen (Unterbringung+KV+Tickets+45EUR/Tag) stellen ja keine so unüberwindbare Hürde dar. Wenn man dagegen sieht welche Zahlen hier im Raum stehen für ein Sperrkonto um eine VE abzugeben.
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Antwort #28 - 27.06.2017 um 09:36:07
 
frog schrieb am 27.06.2017 um 00:58:30:
Die genannten Voraussetzungen (Unterbringung+KV+Tickets+45EUR/Tag) stellen ja keine so unüberwindbare Hürde dar.

Bitte beachte doch, wer die sog "Voraussetzungen" hier überhaupt ins Spiel brachte.
Es sind rein private Zahlen-und Gedankenspielereien eines Users.

Für den o.g. Mann aus dem Irak, der der TS noch persönlich unbekannt ist und die jetzt schon nach Scheineheprüfungen vor der Eheschließung fragt, wird es wohl ohne VE nicht gehen, wenn überhaupt.
Ob jemand für die TS ein Sperrkonto anlegt, ist ebenso unklar.
Insofern stellt sich die Frage doch wirklich nicht. Aber viele stehen da nicht auf der Bühne, auf die man zeigen kann.
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Antwort #29 - 27.06.2017 um 16:26:43
 
frog schrieb am 27.06.2017 um 00:58:30:
Da stellt sich mir die Frage: bei wem nimmt dann die öffentliche Hand Regress wenn der Ausländer ohne VE einreist, weil Sicherung des LU durch Ausländer selbst? Die genannten Voraussetzungen (Unterbringung+KV+Tickets+45EUR/Tag) stellen ja keine so unüberwindbare Hürde dar. Wenn man dagegen sieht welche Zahlen hier im Raum stehen für ein Sperrkonto um eine VE abzugeben. 


Wir entfernen uns immer weiter von der Fragestellung des TS.

Die genannten Voraussetzungen, die der User bia2berry quasi als Definition für eine geforderte Bonität zur Diskussion stellt, ist das Minimum dessen, was z.B. als Nachweis der Nicht-Mittellosigkeit im Rahmen der Einreisebefragung eines Schengen-Visuminhabers oder Positivstaaters i.d.R. ausreichen wird.

Es ist eigentlich nichts anderes als eine Art Hilfskonstrukt, um Personen touristische Reisen / Kurzaufenthalte nach / in Schengenland zu ermöglichen, die gerade keine Personen (natürliche oder juristische, wie z.B. Firmen) kennen, von denen sie dann eingeladen werden können (und die eine VE abgeben...).

Das sind beispielsweise die klassischen Chinesen für die Reisen "Europa in 5 Tagen" oder die halb- und neureichen Russen im Badeurlaub oder auf Shopping- und Gambling-Tour.
Das sind dann sehr oft eben auch Personen, die finanziell so gut aufgestellt sind, dass sie auf öffentliche Mittel nicht angewiesen sein werden und ganz sicher nicht rückgeführt werden müssen - so dass sich Deine Frage daher im Regelfall nicht stellen wird.

Und genau aus diesem Grund ist es völlig praxis- und lebensfern, die Quasi-Mindestvoraussetzungen für die finanzielle Leistungsfähigkeit nach SGK als Alternative zur VE ins Spiel zu bringen oder zu meinen, dass dies für eine Visumerteilung doch ausreichen müsste. Das wird es, allein, nämlich nicht, sondern nur bei positivem Ergebnis der Gesamtschau aller nachgewiesenen Umstände.
Und dann, wenn eine VE oder Vermögen in einer bestimmten Höhe o.ä. gefordert wird, dies als rechtswidrig zu bezeichnen, kann man m.M.n. nur machen, wenn lediglich angelesene und / oder fehlinterpretierte Rechtskenntnisse vorhanden sind, die nicht mit Leben gefüllt werden können, weil eben z.B. die praktische Erfahrung in / mit der Verwaltungspraxin fehlt.
Und deshalb ist diese Nebenstrang-Diskussion auch eigentlich so sinnfrei.

Und um Deine konkrete Frage zu beantworten: Dieses kleine Restrisiko, bei den Grenzfällen ggf. niemanden in Regress nehmen zu können, nimmt der Staat billigend in Kauf. Mut zur Lücke halt.
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Antwort #30 - 27.06.2017 um 17:57:15
 
T.P.2013 schrieb am 27.06.2017 um 16:26:43:
Und um Deine konkrete Frage zu beantworten: Dieses kleine Restrisiko, bei den Grenzfällen ggf. niemanden in Regress nehmen zu können, nimmt der Staat billigend in Kauf. Mut zur Lücke halt. 


OK, dann hatte ich es doch richtig verstanden. Fand es nur etwas befremdlich, dass man in dem einen Fall (Ausländer sichert LU selbst) auf die Möglichkeit Regress zu nehmen verzichtet, aber im anderen Fall (mit VE) nicht.
Noch kurz meine Erfahrungen zu dem Thema: meine Freundin (jetzt Frau) hatte mich in den vergangenen Jahren auch hier regelmäßig in DE besucht (je 3-4 Wochen). Ihr monatl. Einkommen liegt bei umgerechnet ~400 Euro plus ~4000 Euro Ersparnisse. Die AV sagte, das sei ausreichend und eine VE nicht notwendig. Von mir gab es noch (fakultativ!) ein formloses Einladungsschreiben dazu, dass ich während des Aufenthalts Wohnraum stelle und die weitere Kosten des Aufenthalts trage. Tickets + KV ebenfalls vorhanden. Und das wurde von der AV regelmäßig ohne Murren oder weitere Nachfrage bei ihr oder mir akzeptiert. Gefordert wurden noch Nachweis über bestehendes Arbeitsverhältnis, dessen Dauer, etc. - wobei das aber eher mit der Abschätzung der Rückkehrbereitschaft in Zusammenhang steht. Alles sehr individuell und man kann da schlecht allgemeingültige Ratschläge geben.

So, nun aber genug OT.  Zwinkernd
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Antwort #31 - 28.06.2017 um 11:47:31
 
frog schrieb am 27.06.2017 um 17:57:15:
OK, dann hatte ich es doch richtig verstanden. Fand es nur etwas befremdlich, dass man in dem einen Fall (Ausländer sichert LU selbst) auf die Möglichkeit Regress zu nehmen verzichtet, aber im anderen Fall (mit VE) nicht.


Man verzichtet nicht.

Beispiel: Deine Freundin kommt zu Besucht, ohne VE, weil sie genug Geld hat. Sie taucht unter, arbeitet ohne Erlaubnis, zahlt auch keine Steuern. Sie wird bei einer Kontrolle festgestellt und festgenommen.

Dann nimmt ihr die Polizei alles Geld und alle Plastikkarten als "Sicherheitsleistung" für Abschiebehaft und Abschiebung ab und bemüht sich, alle entstehenden Kosten aus dem vorhandenen Geld zu bezahlen.
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Antwort #32 - 28.06.2017 um 11:57:53
 
Falls sie sogar illegal arbeitet wird der Arbeitgeber in Regress genommen.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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