Alle Angaben von mir wie immer ohne Gewähr:
reinhard schrieb am 24.06.2017 um 15:14:14:Falls Du Dir das Geld leihen musst, sollte das Konto gleich auf den anderen Namen eingerichtet werden, damit Du keine Probleme mit dem Jobcenter bekommt
mal nebenbei, was hat das mit dem Jobcenter zu tun?
Ein Darlehen stellt grundsätzlich kein Einkommen dar! BSG Urteil vom 17.06.2010, Az.: B 14 AS 46/09 R.
T.P.2013 schrieb am 24.06.2017 um 15:00:48:Sperrkonto statt
VE ist grundsätzlich wohl möglich
oder: ist der Ausländer selbst in der Lage, den Lebensunterhalt zu sichern, ist die Abgabe einer Verpflichtungserklärung ausnahmslos entbehrlich. ( Bundeseinheitliches Merkblatt , VE)
frog schrieb am 24.06.2017 um 18:37:27:Für Sparkonten (nicht Sperrkonten!) wird in Berlin 14.140 € pro eingeladenem Erwachsenen als ausreichend angesehen
Zwar wie der
TS schreibt, ist ihr das Geld egal. Ich sage nur meine Meinung zu diesem Betrag, 14.140 EUR:
Halte ich (für einen Kurzaufenthalt) als absolut unverhältnismäßig, wenn der Ausländer eine Krankenversicherung sowie ein Rückflugticket vorweisen kann, was in der Regel auch immer der Fall ist.
Für die Prüfung der Bonität des sich Verpflichtenden gibt es vom Bundesministerium des Innern keine betragsmäßige Festlegung des Einkommens, über das er verfügen muss.
Sollte dem Ausländer- unter der Annahme, dass er über eine Reisekrankenversicherung sowie ein Rückflugticket verfügt- einen Betrag i. H. V. ca. 45 EUR für jeden Tag zur Verfügung stehen, somit muss keine
VE abgegeben werden.
Rechtliche Grundlagen:
- Art. 6 Abs. 3 SGK : Einzelheiten zur Definition ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts (vgl. auch HK-AuslR/Hoffmann, § 6 Rn. 5)
- § 2 Abs. 3
AufenthG (vgl. Winkelmann, ZAR 2010, 272).
D.h. für einen 30-tägigen Aufenthalt sollten insgesamt 1350,- EUR reichen. Inkl. Wohnraum natürlich!
wie gesagt, die höhe des Betrages (Tagessatz) ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, aber hierzu existieren zumindest diverse Rechtssprechungen.
Allerdings ist das in der Praxis sehr unterschiedlich. D.h es passiert sehr oft, dass das Visum aufgrund der fehlenden
VE trotzdem abgelehnt wird. (auch wenn diese Handlung rechtswidrig ist). Ist halt so, als Laie kann man dagegen leider nicht viel tun.
KaGe schrieb am 24.06.2017 um 18:48:30:Wer zahlt dann die überschaubaren Kosten,
Eine Eheschließung bzw. die Anerkennung in Deutschland, Antrag auf
AE, Übersetzungskosten usw. sind kosten, die ihr tragen müsst. (Teilweise fallen diese Kosten weg, weil du deutsche bist). Ob dafür staatliche Hilfe gibt, wage ich zu bezweifeln. Vielleicht weiß Jemand hier näheres? ansonsten einfach Jobcenter fragen.
frog schrieb am 24.06.2017 um 18:37:27:Das hätte zumindest den Vorteil für die
TE, dass sie vor der Eheschließung und ggf. folgender
FZF den Mann zumindest einmal persönlich getroffen hat. Das wirkt sich sicher nicht negativ aus.Zwinkernd Abgabe einer
VE entfällt ebenfalls.
so sehe ich das auch!
Ich persönlich würde lieber im Ausland heiraten, dann den Antrag auf
FZF stellen.
Ansonsten :
1- Visums-Antrag auf
FZF (ohne Eheschließung) stellen, hier heiraten und dann hier Antrag auf
AE zweck
FZF. oder,
2- Antrag auf Besuchervisum, in Deutschland heiraten, ausreisen und im Ausland einen Antrag auf
FZF stellen.
Da ihr euch noch nie gesehen habt, halte ich die Option "im Ausland heiraten", als akzeptabler. Sowohl für dich als auch für die
AV.
was für euch besser klingt, müsstet ihr selber entscheiden.