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Fiktionsbescheinigung ueber Deutsches Konsulat (Gelesen: 6.554 mal)
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21.03.2017 um 19:35:05
 
Hallo,
Das ist im Zusammenhang mit dem Thema hier: http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1490120889;start=0;action=th...

Ich bin momentan im AUsland (USA), habe ein langfrisstiges Aufenthaltstitel fuer Deutschland. Es lauft bald ab da mein Pass auch ablauft.
Kann ich eine Fiktionsbescheinigung durch ein Deutsches Konsulat bekommen? (um die zwiscenzeit zu bedekenn wenn ich ohne Aufenthaltstitel sitze)?
Gibt es ein vielleicht etwas , eine aenliches Dokument, oder eine andere  juristische Loesung die selmen Zweck dient?

Die Idee ist mein AUfenthaltstitel/Aufenthaltsrecht dadurch zu bewahren weil ich im Ausland auf neuen Pass warte, so dass ich spaeter reibungslos ein  Einbuergerungsantrag stelle.

Danke im Voraus
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Antwort #1 - 21.03.2017 um 19:43:26
 
Sprich bei der Botschaft/Konsulat vor und frage, ob im Rahmen der Amtshilfe ein Verlängerungsantrag gestellt werden könnte und dieser der Ausländerbehörde geschickt wird. Und zur Rückreise nach Deutschland beantragst du ein nationales Visum.
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Antwort #2 - 21.03.2017 um 20:18:47
 
Wenn das Ende des derzeit gültigen AT nicht unmittelbar (also übermorgen) bevorsteht UND das Ganze halbwegs unvorhersehbar war, würde ich eine solche Idee in der AV zurückweisen.

Sofern der Auslandsaufenthalt nicht ohnehin zum Erlöschen einer AE führen würde, würde ich anstelle des Ausländers einen Antrag auf Verlängerung der AE im Original durch einen ordnungsgemäß bevollmächtigten Freund/Bekannten/Verwandten oder auch Rechtsanwalt vor Ablauf des Titels bei der zuständigen ABH stellen.

Die Fiktionswirkung tritt damit kraft Gesetzes ein.

Eine FB sollte, da kein Lichtbild und keine Fingerabdrücke erforderlich sind, grundsätzlich auch dem Bevollmächtigten ausgehändigt werden können.

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Antwort #3 - 22.03.2017 um 04:27:03
 
Petersburger schrieb am 21.03.2017 um 20:18:47:
Wenn das Ende des derzeit gültigen AT nicht unmittelbar (also übermorgen) bevorsteht UND das Ganze halbwegs unvorhersehbar war, würde ich eine solche Idee in der AV zurückweisen.

Sofern der Auslandsaufenthalt nicht ohnehin zum Erlöschen einer AE führen würde, würde ich anstelle des Ausländers einen Antrag auf Verlängerung der AE im Original durch einen ordnungsgemäß bevollmächtigten Freund/Bekannten/Verwandten oder auch Rechtsanwalt vor Ablauf des Titels bei der zuständigen ABH stellen.

Petersburger, danke sehr fuer Ihre Antwort!

Darf man ein solches Antrag auf Verlaengerung eigentlich  ueber Bevolmachtigten stellen? Ich wuerde mich wahnsinnig freuen wenn das es funktionieren wuerde.
Ich erinnere mich das ABH  immer auf persoenliche  Erscheinung besteht. 
Ich habe auch ein Mal meine Frau bevollmachtigt Aufenthaltstitel aus ABH abzuholen, als ich vorher im Ausland war,  vor 3 Jahren, Ich nutzte dafuer ein Formular aus ABH, have es vor dem ABH Mitarbeiter unterzeichnet. Und es klappte leider nicht dank dem menschlichen Faktor und  trotz der Vollmacht in den Akten. 

Mein Zweck ist in moment dass ich wegen dieser verzoegerung mit den neuen Pass die Friste nicht verpasse und nicht ohne Augfnthaltstitel ende, sogar fuer kurze Zeit. Dann habe ich gelesen wird mir man die frueheren Aufenthaltszeiten mir nicht annerkennen wenn ich einen Antrag auf Einbuergerung stelle. Und das will ich natuerlich vermeiden.

ich dachte mir, dass es eine Loesiung geneb sollte. Auf  anderen Seite, wenn ich mit meinem fuer kurz als 6 Monaten gueltigen Pass aus USA ausreise, man wird micht nicht zurueck in die USa lassen, und ich muss noch 3 Monaten da bleiben. Und das ist woher das Problem ueberhaupt kommt.
Mein Schuld, ich hatte  frueher ein neuen Pass bestellen sollen, jetzt wird ea 2 WOchen nach dm Ablauf des alten erst fertig.

Danke noch Mal fuer die Idee. So werde ich wenigstens spaeter Beweise haben , dass ich das Antrag gestellt habe, sollte es Probleme gaeben.

Ich bitte Sie noch um das Komment wenn Sie mehr ueber Vollmacht fuers Antrag wissen, oder Beispiele haben usw.
Danke im Voraus.

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Antwort #4 - 22.03.2017 um 04:33:08
 
Aras schrieb am 21.03.2017 um 19:43:26:
Sprich bei der Botschaft/Konsulat vor und frage, ob im Rahmen der Amtshilfe ein Verlängerungsantrag gestellt werden könnte und dieser der Ausländerbehörde geschickt wird. Und zur Rückreise nach Deutschland beantragst du ein nationales Visum.

Aras, danke. Ich werde vieleicht doch direct wegen Amtshilfe fragen, danke fuer das Rat.

Ich habe noch 2 Monaten um nach Deutschland einzureisen. Ich will das nur nicht ohne neuen Pass, da dann Probleme mit Einreise nach USa geben wuerde.  Und Terminlich  wird das neue Pass  erst 2 Wochen nach dem Ablauf des Titels und des alten Passes fertig.
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Antwort #5 - 22.03.2017 um 04:41:45
 
Antistatic schrieb am 22.03.2017 um 04:27:03:
Darf man ein solches Antrag auf Verlaengerung eigentlichueber Bevolmachtigten stellen? Ich wuerde mich wahnsinnig freuen wenn das es funktionieren wuerde.

Selbstverständlich kann man bei ordnungsgemäßer Bevollmächtigung einen Antrag auch wirksam über Bevollmächtigten stellen.

Beachte: Diese Formulierung ist, wie oft im Recht, zweischneidig.
Ist für die Amtshandlung die persönliche Vorsprache aus technischen Gründen zwingend erforderlich oder wird für die Entscheidung (z.B. für die Ermessensausübung) ein persönliches Gespräch benötigt, dann erreicht das Einreichen per Schriftstück oder über Bevollmächtigten nicht mehr und nicht weniger als das Datum der Antragstellung auf den Tag zu fixieren, wo der Antrag halt eingeht.

Das ist für Deinen Zweck jedoch IMHO ausreichend - die Fiktionswirkung beginnt und es sollte für die Ausstellung einer FB reichen.


Wie lange bist Du jetzt eigentlich schon außerhalb Deutschlands? Und um fehlerhafte Hinweise zu vermeiden - welche Staatsangehörigkeit hast Du?
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Antwort #6 - 22.03.2017 um 09:49:40
 
Petersburger schrieb am 22.03.2017 um 04:41:45:
Das ist für Deinen Zweck jedoch IMHO ausreichend - die Fiktionswirkung beginnt und es sollte für die Ausstellung einer FB reichen.


Wie lange bist Du jetzt eigentlich schon außerhalb Deutschlands? Und um fehlerhafte Hinweise zu vermeiden - welche Staatsangehörigkeit hast Du?

Danke nochmals! Ausserhalb Deutschland bin ich seit 10 Januar.  Ich habe Russische Staatsangehoerigkeit. Ich konnte   schoen leangst Buerger werden, noch in 2012 zusammen mit meiner Frau, ich habe aber damals Arbeit im Ausland gefunden und  dachte mir das waere Schluss mit Deutschland. Never say never, wie man gesagt. Jetz besuche ich wieder ABHs. ) 

Noch eine Frage, sollte mein  Abschluess laenger dauern, es gab eine Moeglichkeit eine spezielle Genehmigung fuer laengere Abwesenheit zu bekommen wenn ich mich nicht irre? Gibst da einen Anspruch oder nur Antrag. Theoretish bin ich mt Studium (M.Sc) diesen Sommer fertig, wenn alles gut geht.

PS:Und sorry fuer extra Buchstaben, ich habe leider keine Deutsche Tastatur )
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Antwort #7 - 22.03.2017 um 10:29:57
 
Antrag.

Schau in § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG.


Und vergiß die Amtshilfe durch die Kollegen in Miami.
Amtshilfe heißt nicht, dass man irgendein nicht zuständiges Amt gehen kann, nur weil es bei dem zuständigen Amt gerade nicht geht.
Ich selbst bin ein eifriger Verfechter, Anträge in Amtshilfe entgegenzunehmen, wenn jemand unvorhergesehen (!) und unvorhersehbar (!) und unverschuldet (!) in Situationen ist, wo ohne die Amtshilfe z.B. Aufenthaltsrechte verliert.
Davon ist Dein Fall aber unendlich weit weg ...
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Antwort #8 - 22.03.2017 um 12:21:49
 
Ich will ja hier nicht auf Spielverderber machen, aber den Fall des in den USA studierenden Russen gab es sogar mal vom BVerwG (-> http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=111212U1C15.11.0). Wenn der TS also ein vollständiges Studium im Ausland absolviert könnte seine AE bereits jetzt erloschen sein. Da würde ein Antrag auf Fristverlängerung nicht mehr helfen.
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Antwort #9 - 22.03.2017 um 13:32:25
 
Hatte ich auch schon thematisiert:
Petersburger schrieb am 21.03.2017 um 20:18:47:
Sofern der Auslandsaufenthalt nicht ohnehin zum Erlöschen einer AE führen würde,


Die Sechsmonatsfrist ist aktuell noch in weiter Ferne. Alles andere sieht in dem Zusammenhang nur und ausschließlich die ABH, weil nur sie die Ausländerakte hat ...


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Antwort #10 - 22.03.2017 um 15:52:40
 
Zitat:
Ich will ja hier nicht auf Spielverderber machen, aber den Fall des in den USA studierenden Russen gab es sogar mal vom BVerwG (-> http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=111212U1C15.11.0). Wenn der TS also ein vollständiges Studium im Ausland absolviert könnte seine AE bereits jetzt erloschen sein. Da würde ein Antrag auf Fristverlängerung nicht mehr helfen.

Das ist eine merkwuerdige Regel, Ich verstehe es   nicht. Absicht allein ( studieren zu gehen) reicht um es zu triggern.  Hoffentlich,  betrifft das Masterstudium nicht. Weil nach dem MAsterstudium jede EU stadt eine Blaue Karte bereitstellt, mit kurzen Bearbeitungszeit und anderen Verguenstigungen. Waere ganz komisch wenn der Gesetzgeber dafuer die potenzielle Hochqualifizierten Arbeitskraefte mit einer Verbindung zum Land loss werden wollte.  Vielleicht ist das aus der Zeiten wenn man Aerzten kein Arbeitsvisum geben wollte  sogar bei wachsender Mangel in Fachkraeften.
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Antwort #11 - 22.03.2017 um 16:01:45
 
Lies doch einfach mal den zweiten Leitsatz des Urteils.

Zitat:
2. Ein Ausländer, der außerhalb Deutschlands nicht nur einen begrenzten Teil seiner Ausbildung absolviert, sondern ein vollständiges Hochschulstudium, verlässt das Land aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund (§ 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG).


D.h. wenn du für ein oder zwei Semester ins Ausland gehst, dann ist doch alles paletti. Wenn du aber ein vollständiges Studium im Ausland absolvierst, dann ist es nicht vorübergehender Natur.

Jetzt verständlich?
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Antwort #12 - 23.03.2017 um 02:34:00
 
Aras schrieb am 22.03.2017 um 16:01:45:
Lies doch einfach mal den zweiten Leitsatz des Urteils.


D.h. wenn du für ein oder zwei Semester ins Ausland gehst, dann ist doch alles paletti. Wenn du aber ein vollständiges Studium im Ausland absolvierst, dann ist es nicht vorübergehender Natur.

Jetzt verständlich?


Danke Aras,
ich  mache eigentlich einen "Executive" Masters, es wir ueber ca 2 Jahren dauern mit nur Teilzeit Presenz in USA. und equivalent davon ist  was normalerweise  9-monatiges Vollzeitpresenzprogramm. Dadurch werden viel weniger als 6 Monaten im Jahr in USA verbracht. In dem Fall glaube ich es wird voruebergehend in der Natur da ich in den USA nicht wirklich wohne und wohnen muss, es ist ein Program fuer die Menschen, die nicht wirklich in die USa fuer lange Zeit kommen koennen. Es ist kein Vollzeitstudium  rund ums Jahr, im wahren Sinne des Wortes, daher Executive genannt. Das ist aber vollstaendig in USA   wenn Praesenz benoetigt ist, und plus online was man abaer auch aus Afrika machen kann. Also kein Teil hat was mit Deutschland zu tun, formel konnte man hier sagen es ist § 51 Abs. 1 Nr. 7
Alerdings sagt mir Irgendwas, dass das Beste wahre, wenn ABH darueber ueberhaupt nicht erfaehrt.

Ich danke euch Allen nochmal fuer die Antworte.
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Antwort #13 - 23.03.2017 um 07:02:22
 
Antistatic schrieb am 23.03.2017 um 02:34:00:
Alerdings sagt mir Irgendwas, dass das Beste wahre, wenn ABH darueber ueberhaupt nicht erfaehrt. 

Ich bin im konkreten Fall anderer Meinung.

Wenn Du einen Antrag  wie oben genannt bei der ABH stellen willst, dann wird die Frage nach dem möglichen Erlöschen bei der ABH genauso auftauchen, wie Du sie sofort bei mir nachlesen konntest.

Daher würde ich an Deiner Stelle unmittelbar mit dem Antrag meinen Aufenthaltszweck in den USA, die bereits dort verbrachten Zeiträume und die weiterhin geplanten Zeiträume nennen.
Dies mit der klaren Ansage, dass es kein vollständiges Hochschulstudium ist, sondern ... (schriebst Du oben).

Ohne diese Information läufst Du Gefahr, bei der unvermeidlichen persönlichen Vorsprache (für die Bestellung des neuen eAT bei der Bundesdruckerei) Deinen Reisepass auf den Tisch legen zu müssen und ggf. dann mit der Frage nach dem Erlöschen konfrontiert zu werden.
Lagen gleich von Anfang an alle Informationen vor, sollte das Thema geklärt sein und niemand dazu noch Fragen stellen...
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Antwort #14 - 24.03.2017 um 04:14:34
 
Danke,
Ich muss noch nachdenken wegen des Ganzen.

Ich wollte noch fragen wegen dieser Fiktionsbescheinigung.
Wie soll ich jetzt vorgehen. Ob es sich lohnt  jetzt persoenlich deiser Antrag zu stellen.

Was mich besorgt ist dass ich mit dem jetzigen Titel im moment ueber EU nach Ausland udn zurueck reisen darf was sich aendern kann im Fale iner FB. Und wenn Fiktionsbescheinigung jetzigen Titel ersetzt , dann wird es schwieriger zu reisen. (Ich habe in einem DOkument des Hessischen Ministeium des Inneren gelesen,  dass man mit solcher Fiktionsbescheinigung nicht innerhalb EU und durch EU reisen kann.http://www.aufenthaltsrecht.org/2005-03-11_Wiedereinreise-1.pdf)

Also, was passiert dann mit der jetzigennoch gueltigen  Aufenthaltserlaubnis, wenn ich vor dem Ablauf mit Antrag komme? Wird es noch bis Ablaufdatum noch  guelltig?  Oder wird dies Fiktionsbescheinigung (nach § 81 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz )es ersetzen?
Es ist wichtig , weil ich noch  innerhalb EU reisen muss und auch nach nicht EU-Ausland und zurueck muss.



Pass ist gueltig bis Mai 09,2017

Aufenthalsterlaubnis gueltig bis Mai 09, 2017

Antrag persoenlich gestellt am April 7, 2017.

Reisepass wird ungefahr Ende Mai 2017 fertig.





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« Zuletzt geändert: 24.03.2017 um 04:52:45 von Antistatic »  
 
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Antwort #15 - 24.03.2017 um 04:56:52
 
Antistatic schrieb am 24.03.2017 um 04:14:34:
(Ich habe in einem DOkument des Hessischen Ministeium des Inneren gelesen,

Wir haben hier offenbar Ausgrabungen laufen  Laut lachend

Nein, ohne Spaß - innerhalb kürzester Zeit bist Du der zweite hier, der eine lange veraltete Information aus dem Internet gegraben hat. Da sehe ich doch bereits am Link, dass die Info von 2005 ist ...

Fiktionsbescheinigungen nach § 81 Abs. 4 AufenthG - lies den bitte mal - sind schengenweit zusammen mit dem vorigen AT als deutsche Dokumente notifiziert, die zur Einreise über Schengenaußengrenzen berechtigen.

Die anderen Fragen werden durch Lesen des § 81 Abs. 4 klar?
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Antwort #16 - 24.03.2017 um 05:05:29
 
Also so ne große Wahl hast du offen gesagt nicht. Stellst du keinen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, dann erlöscht dein Aufenthaltsrecht und du darfst ein neues Visumverfahren durchlaufen. Also ggf. bis zu 12 Wochen Bearbeitungsdauer.

Und wieso persönlich Antrag stellen? ALso willst dafür zurückreisen oder was?

Was spricht dagegen, deiner Frau einen Auftrag zur Beantragung der Verlängerung der AE mit Beschaffung einer FB inkl. einer entspr. Vollmacht zu schreiben, einzuscannen und per E-Mail zu schicken? Man beachte § 167 Abs. 2 BGB. Falls die ABH da Probleme machen sollte, muss deine Frau eine eidesstattliche Versicherung abgeben, dass die Vollmacht gültig ist.

Und diese FB schickt sie per Post.

Und dieses Schreiben von 2005 ist glaub ich auch nicht mehr auf dem aktuellsten Stand... aber da schreiben bestimmt die anderen noch was dazu
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Antwort #17 - 24.03.2017 um 06:45:34
 
Aras schrieb am 24.03.2017 um 05:05:29:
Also so ne große Wahl hast du offen gesagt nicht. Stellst du keinen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, dann erlöscht dein Aufenthaltsrecht und du darfst ein neues Visumverfahren durchlaufen. Und wieso persönlich Antrag stellen? ALso willst dafür zurückreisen oder was?
Das meinte ich nicht. Ich stelle einen Antrag definitiv, direkt oder ueber meine Frau.
Ich spiele seit gestern mit dem Gedanken auf eine in meinem Fachfeld wichtige Konferenz in EU zu gehen.  Und deswegen konnte ich ueber Deutschland fliegen und auch persoenlich diesen Antrag  abgeben.
Das Risiko aber, auf dem Weg zurueck Fragen von US Immigraziondienst zu bekommen wegen ablaufendem Passes bleibt noch. Das war der Grund dieses Thema zu oeffnen.


Aras schrieb am 24.03.2017 um 05:05:29:
Was spricht dagegen, deiner Frau einen Auftrag zur Beantragung der Verlängerung der AE mit Beschaffung einer FB inkl. einer entspr. Vollmacht zu schreiben, einzuscannen und per E-Mail zu schicken? Man beachte § 167 Abs. 2 BGB. Falls die ABH da Probleme machen sollte, muss deine Frau eine eidesstattliche Versicherung abgeben, dass die Vollmacht gültig ist. Und diese FB schickt sie per Post. 

Daumen hoch Daumen hoch discoDas habe ich im Sinn falls ich doch auf die Konferenz  nicht gehe. Danke uebrigens fuer die neuen Nuancen, ich dachte erst sogar, dass ich es unbedingt  beglaubigen lassen muss, bei einem Deutschen Konsultat in USA.  Wenn das ohne Beglaubigung geht,  spare ich mir viel Zeit.

Aras schrieb am 24.03.2017 um 05:05:29:
Und dieses Schreiben von 2005 ist glaub ich auch nicht mehr auf dem aktuellsten Stand... aber da schreiben bestimmt die anderen noch was dazu

Danke . Das habe ich auch vor einigen Minuten verstanden, erst auf berlin.de dazu einiges gefunden und dann auf info4alien im Search und auf Eur-lex.europa.eu.


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Antwort #18 - 24.03.2017 um 07:31:46
 
Ein bisschen Sorgen wegen Unvorhersagbarkeit (wenn so ein Wort existiert) von ABH mache ich mir doch, im Zusammenhang mit Vollmacht.Das ist ein anderer Grund Antrag doch presoenlich zu stellen.

Wie schon erwahnt, ein mal hat es bereits nicht geklappt mit der Vollmacht, in  dem selben ABH, und sogar mit einer Vollmacht, die vor (in der Praesenz) mener Sachbearbeiterin  von mir ausgefullt wurde. Damals koennte meine Fau eine AUfenthltskarte fuer mich nicht abholen. Wenn das Gott bewahre  so gehen wird wie letztes mal, sogar den rechtlichen Weg (mit Widerspuechen und Klagen usw.) zu gehen wuerde sich nicht  lohnen, weil man dann alle Friste verpasst.  Hoffentlich aber klappt es diesmal.
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Antwort #19 - 25.03.2017 um 11:42:20
 
Antistatic schrieb am 24.03.2017 um 06:45:34:
Ich spiele seit gestern mit dem Gedanken auf eine in meinem Fachfeld wichtige Konferenz in EU zu gehen.Und deswegen konnte ich ueber Deutschland fliegen und auch persoenlich diesen Antragabgeben.
Das Risiko aber, auf dem Weg zurueck Fragen von US Immigraziondienst zu bekommen wegen ablaufendem Passes bleibt noch


Mit einem Pass der nur bis Mai 2017 gültig ist, kommst du nicht in die USA! Und mit diesem Stduium im Ausland, könnte es Probleme mit der AE und auch mit der beabsictigten EB geben....verheimlichen bringt nichts und wäre der falsche Weg!
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Antwort #20 - 25.03.2017 um 13:13:17
 
deerhunter schrieb am 25.03.2017 um 11:42:20:
Mit einem Pass der nur bis Mai 2017 gültig ist, kommst du nicht in die USA! Und mit diesem Stduium im Ausland, könnte es Probleme mit der AE und auch mit der beabsictigten EB geben....verheimlichen bringt nichts und wäre der falsche Weg!


Doch aber laut CBP aber maximal bis zum Ablaufen des Passes (mag bei Visa waiver einreise anders sein).. Und bei EInreise mit Visum (hier wohl derFall) sowie bei verschiedenen Staatsangehörigen gibt es da noch andere Regeln. Das die Fluggesellschaft einen nicht befördert könnte natürlich auch noch ein potentielles Problem sein.
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Antistatic
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Fiktionsbescheinigung ueber Deutsches Konsulat
Antwort #21 - 25.03.2017 um 13:33:54
 
deerhunter schrieb am 25.03.2017 um 11:42:20:
Mit einem Pass der nur bis Mai 2017 gültig ist, kommst du nicht in die USA! Und mit diesem Stduium im Ausland, könnte es Probleme mit der AE und auch mit der beabsictigten EB geben....verheimlichen bringt nichts und wäre der falsche Weg!


Wegen nicht reingelassen zu wergen in die USa, da hast du recht. Ich habe mich doch entschlossen auf die Konferenz in EU nicht zu gehen bis ich einen erneuten Pass habe.

Danke fer die Aufmerksamkeit zum Thema.
Aber "verheimlichen" hier  bedeutet nicht, dass man wirklich was rechtswidrieges tut. Ich werde di einfach von unrichtigen Enscheidung abhalten. Ich konnte natuerlich versuchen in ABH zu erklaeren wieso mein Fall nicht under Paragraf 51 qualifiziert werden kann. Wieso das kein vollstaendiges Studium ist usw und wieso ist das voruebergeend in Natur, was wirklich so ist. In mesten Faellenbringt das aber nichts, Ich bin nach Deustchland vor ueber 10 Jahren eingereist und kenne die Behoerden zu gut.
Die Menschen da sind keine Jursiten  und sogar eingeschraenkt in der Moeglichkeit die rechtlichen Hitergrund der Situuation vollstaendig zu verstehen.Often sind ueberhaupt daran nicht interesseriert.  Aus eigener Erfahrund und Erfahrung vieler auslaensischer hochqualifizierter Kollegen in Deutschland, ABH tut vieles auch oft falsch und zwar Jahrelang und oft absichtlich. Ich persoenlich, meien Frau und vielle wisenaschaftliche Kollegen von uns beiden wurden betroffen, wenn ABH absichtlich  falsche Visums den Wissenschaftlern erteilte ( zum Studium statt zur Beschaftigung)  und daurch Moeglichkeiten zur immigration einschrankt oder auseschlossen hat, Und das dauerte Jahrelang! Sonnst haette ich bereits laengst meine EB bekommen und zwar vor Jahren. Ich werde hier keine persoenliche Beispiele mehr geben, dies und das Beispiel mit Vollmacht schildert es klar genug.
Kurzgesagt, vertraue ich ABH ueberhaupt nicht und deswegen wuerde ich lieber erst tun was ich fuer richtig  halte. Ich muss noch einige Zeit im Ausland verbleiben und die Moeglichkeit haben im  Nottsituatiion usw  zurueck zu kommen.  Und das will ich nicht riskieren. Aufenthalt im Ausland wird unter 6 Monaten und alles sieht gut aus rechlicher Seite.  Und jetzt falshe Entscheidung   ABH selbst in die Haende zu geben macht kein Sinn.
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« Zuletzt geändert: 25.03.2017 um 13:48:45 von Antistatic »  
 
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Saxonicus
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Antwort #22 - 25.03.2017 um 13:53:11
 
Antistatic schrieb am 25.03.2017 um 13:33:54:
...wenn ABH absichtlichfalsche Visums den Wissenschaftlern erteilte...

Die ABH erteilt kein Visum, sondern eine Aufenthaltserlaubnis. Visa gibt es nur bei den Auslandsvertretungen.
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