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Umverteilung zum (ungeborenen) deutschen Kind (Gelesen: 14.583 mal)
Hornorata
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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23.12.2016 um 09:27:22
 
Ich erwarte ein Kind von meinem Partner der sich noch im Asylverfahren befindet.
Einen Termin zur Vaterschaftsanerkennung haben wir Ende Januar.
Wir möchten dann gern die Umverteilung meines Freundes von Niedersachen zu mir nach Hamburg beantragen.

Haben wir bzw das Kind denn einen Anspruch darauf, dass der Vater zu uns ziehen darf? Wenn ja, wäre das auch schon vor der Geburt des Kindes möglich? Damit er die Schwangerschaft und die Geburt auch miterleben kann?
Kann der Antrag abgelehnt werden und er muss auch nach der Geburt des Kindes in Niedersachsen wohnen?

Ich habe bei der ALB mehrmals nachgefragt und jeder Mitarbeiter gibt mir eine andere Auskunft.
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ninnschen
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 23.12.2016 um 10:11:11
 
Hornorata schrieb am 23.12.2016 um 09:27:22:
Haben wir bzw das Kind denn einen Anspruch darauf, dass der Vater zu uns ziehen darf?


Grds. ja, solang die Vaterschaftsanerkennung und Sorgeerklärung vorliegt UND die häusliche Gemeinschaft mit dem Kind hergestellt werden soll.

Hornorata schrieb am 23.12.2016 um 09:27:22:
Wenn ja, wäre das auch schon vor der Geburt des Kindes möglich?


Das kommt auf die Behörde an. Wenn sie kulant sind, dann ja.


Der Antrag auf Umverteilung muss auf jeden Fall bei der zuständigen Behörde in Hamburg gestellt werden. Wahrscheinlich zentrale ABH in Hamburg.
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Antwort #2 - 23.12.2016 um 10:16:49
 
Vielen Dank für die Antwort.

Sorgeerklärung? Heißt das, er muss das Sorgerecht haben damit das möglich ist?
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Antwort #3 - 23.12.2016 um 10:21:07
 
Ja, um aus seiner Vaterschaft aufenthaltsrechtliche Vorteile und in Zukunft auch eine AE nach §28 zur Personensorge für sein Kind zu bekommen, wird in der Regel innehaben des (gemeinsamen) Sorgerechts vorausgesetzt.
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Hornorata
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Antwort #4 - 23.12.2016 um 11:32:44
 
Das hat mir zB noch keiner gesagt. Danke dafür.
Es ist hilfreich, das zu wissen.
Wir hatten uns nämlich eigentlich darauf geeinigt, dass ich das alleinige Sorgerecht habe.

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reinhard
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Antwort #5 - 23.12.2016 um 11:44:52
 
Hornorata schrieb am 23.12.2016 um 10:16:49:
Sorgeerklärung? Heißt das, er muss das Sorgerecht haben damit das möglich ist?


Nein, das ist so nicht festgelegt. Die meisten Auslandsvertretungen fordern für ein Visumantrag das geteilte Sorgerecht – aber im Inland ist das nicht Bedingung.

Wenn er aber nur Umgangsrecht hat und kein Zusammenleben mit dem Kind geplant wäre, wäre ein Umverteilungsantrag schwieriger, falls aus Sicht der Behörde auch regelmäßige Besuche ausreichen.

Zuständig ist übrigens seine Ausländerbehörde für alle Anträge, nicht Deine. Deine hat letztlich die Entscheidung, wird aber "nur" intern beteiligt.
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Antwort #6 - 23.12.2016 um 11:45:19
 
Du kannst Dich an dem orientieren, was für eine Einreise des Vaters aus dem Ausland gelten würde:
Zitat:
Ein Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis entsteht für den Vater nur dann, wenn ihm das Personensorgerecht für das deutsche Kind zusteht. Ohne das Sorgerecht steht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Ermessen und kann – insbesondere bei nicht gesichertem Lebensunterhalt – versagt werden.


Ist es im Interesse des Kindes - und nur das zählt am Ende -, dass sein Vater das Sorgerecht wahrnehmen kann, dann muss der Vater das Sorgerecht auch haben.
Hat er es nicht, dann kann mit reichlich zusätzlichem Aufwand für Euch und für die Behörde eine positive Entscheidung getroffen werden.
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Antwort #7 - 23.12.2016 um 11:48:22
 
reinhard schrieb am 23.12.2016 um 11:44:52:
Nein, das ist so nicht festgelegt. Die meisten Auslandsvertretungen fordern für ein Visumantrag das geteilte Sorgerecht – aber im Inland ist das nicht Bedingung.

Das ist leider falsch, es ist im Inland ebenso Bedingung wie im Ausland.

Nachlesbar im § 28 (1) Nr. 3 AufenthG
Zitat:
zur Ausübung der Personensorge


Nicht "condition sine qua non" (Bedingung, ohne die nicht) für eine positive Entscheidung, wohl aber für den Anspruch.

Im Übrigen stammt das Zitat oben von der Seite einer AV zum Visumverfahren.
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Antwort #8 - 23.12.2016 um 13:05:49
 
Hornorata schrieb am 23.12.2016 um 11:32:44:
Das hat mir zB noch keiner gesagt. Danke dafür.
Es ist hilfreich, das zu wissen.
Wir hatten uns nämlich eigentlich darauf geeinigt, dass ich das alleinige Sorgerecht habe.


Bitte bedenke dass die Sorgeerklärung nicht wiederrufen werden kann. Ich denke es gab Gründe warum du das alleinige Sorgerecht bevorzugst.

Werfe die bitte nicht direkt über Board nur damit der Vater sein Aufenthaltsproblem schneller gelöst bekommt. Denn das ist letzendlich sein Problem und nicht deins oder das des Kindes.

Bitte handele im Kindeswohl.
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Antwort #9 - 23.12.2016 um 13:22:38
 
Was denn nun?  hä?


Leider klappt das mit dem zitieren irgendwie nicht.

Es geht uns nicht um die AE sondern einzig und allein darum, dass er nach hamburg bzw. in unsere Wohnung ziehen darf.


Dass ich das alleinige Sorgerecht bekommt soll, haben wir zusammen entschieden.
Ich habe aus meiner früheren Ehe ein Kind und mein jetziger Partner hat mitbekommen wie schwer manche Dinge sein können, wenn beide Eltern das Sorgerecht haben. Meinen Sohn in der Kita anzumelden, einen Reisepass für ihn zu bekommen, ein Konto für ihn zu eröffnen waren einfach mit einem riesigen Aufwand und Wartezeiten verbunden, weil der Vater für mich teilweise nicht erreichbar war, ich aber immer seine Erlaubnis brauchte.
Sowas wollen wir einfach für den Fall einer Trennung dann vermeiden...

Dass es nur sein Problem ist, ob er hier her kann oder nicht, stimmt doch nicht. Ich und die Kinder wollen und brauchen ihn bei uns. Eine Wochenendbeziehung ist nicht das, was ich mir unter Familie vorstelle.

Es geht ja auch nicht um seinen Aufenthalt sondern nur um seinen Wohnort. Wie kommst du darauf, dass es darum geht, sein Aufenthaltsproblem schneller in den Griff zu bekommen?
Davon hat keiner was gesagt.
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Antwort #10 - 23.12.2016 um 13:38:16
 
Ein Blick ins Gesetz reicht da aus:
https://dejure.org/gesetze/AufenthG/28.html

Eine AE gibt es normalerweise nur zur Personensorge. Personensorge = Sorgerecht.

Ich wollte dir nur Tipps geben, wenn du als Mutter Ihm die Personensorge nicht zusprichst gehen die Behörden erstmal von aus dass er zur Personensorge nicht geeignet ist und somit kann er auf einfachem Wege keine Aufenthaltsvorteile wie Umverteilung und AE aus seiner Vaterschaft beanspruchen.

Deine Gründe für alleiniges Sorgerecht sind natürlich nachvollziehbar und legetim, nun liegt es an dir die Vorteile (Umverteilung und AE für den Vater, schnellstmögliches gemeinsames Familienleben)  und Nachteile (Mitbestimmungsrechte als Sorgeberechtigter) gegeneinander auszuwägen und im Kindeswohl zu entscheiden. Nichts anders wollte ich sagen. Es ist nun mal eine sehr weitreichende und bindende Entscheidung.
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Antwort #11 - 23.12.2016 um 13:45:10
 
Ja ich bin auch dankbar für jeden Hinweis. Smiley
Es ist ja nicht so, dass ich ihm das Sorgerecht nicht gönne oder denke, dass er ungeeignet ist usw... wir denken halt, dass es für alle Beteiligten einfacher ist, wenn immer nur einer von uns Dinge unterschreiben muss. Ich finde das ziemlich blöd, dass man da quasi gezwungen wird das gemeinsame Sorgerecht zu nehmen, denn dass der Vater mit dem Kind zusammenleben möchte ist doch ein ganz anderer Punkt als das Sorgerecht.  Traurig

Dass er aus einem anderen Land nur einreisen darf, wenn er auch das Sorgerecht hat, versteh ich total.
Aber hier geht es ja einfach nur um den Umzug in eine andere Stadt.
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Antwort #12 - 23.12.2016 um 13:56:39
 
Ja es geht darum dass die Behörden einen Vater mit bloßem Umgangsrecht, der in einer anderen Stadt oder sogar in einem anderen Bundesland als seine Kinder wohnt, als etwas völlig normales ansehen werden. Er unterliegt nunmal als Asylbewerber der Wohnsitzauflage.

Es wurde ja schon angedeutet dass es auch Ausnahmen gibt und Ihr mit genug Behördenstress wohl irgendwann das Ziel AE und Umverteilung auch ohne Sorgerecht hinbekommen könntet.

Ich denke da z.b. an Bescheinigungen des Jugendamtes über die Besondere Vater-Kind Bindung und dass der abwesende Vater dem Kindeswohl schadet. Aber wie gesagt dass wird dann kein einfacher und schneller Weg sein und erfordert ggf. auch anwaltliche Hilfe das durchzubekommen.
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Antwort #13 - 23.12.2016 um 14:06:45
 
Hornorata schrieb am 23.12.2016 um 13:45:10:
Dass er aus einem anderen Land nur einreisen darf, wenn er auch das Sorgerecht hat, versteh ich total

Das ist nicht richtig.

Richtig ist:
Vater hat Sorgerecht = Anspruch auf Einreise, auf AE, auch auf Umverteilung.
Bzw. Umverteilung ist gar kein Thema mehr, weil das Kind einen Anspruch darauf hat, dass der Vater eine AE bekommt.
Damit ist das Asylverfahren samt Wohnsitzauflage im Grunde egal.

Vater hat kein Sorgerecht - kein Anspruch, sondern Ermessensentscheidung im Interesse des Kindes.


Umverteilung ist nur solange ein Thema, wie der Vater keine AE zur Ausübung der Personensorge bekommt. Eine solche AE kennt keine Wohnsitzauflage.
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Antwort #14 - 23.12.2016 um 14:11:52
 
@okatomy
Die AE ist nicht unser Ziel. Also bzw nicht AE wegen dem Kind.


@reinhard
Seine ALB sagt, dass die damit nichts zu tun haben, ich müsse mich da ausschließlich an die ALB in Hamburg wenden.
Die Mitarbeiter in Hamburg sagten das auch so.  hä?
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Antwort #15 - 23.12.2016 um 14:31:45
 
Wenn AE wegen dem Kind nicht Ziel ist, sondern AE wegen anerkanntem Asyl? - Das kann ja noch dauern ja nach Verfahren.

In der Zeit darf er nicht arbeiten oder nur eingeschränkt arbeiten (je nach Herkunftsland)  und ist vom Sozialleistungsbezug ausgeschlossen.

Also ohne AE könnte er bei gemeinsamen Wohnen ja garnicht  richtig zum Familienunterhalt beitragen, von daher halte ich die AE nach §28 schon für sinnvoll. Asylverfahren kann ja dennoch weiter laufen oder je nach Erfolgsaussichten ( sichere Herkunftsländer) dann abgebrochen werden.

Betrachte es nur als Hinweis.
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Antwort #16 - 23.12.2016 um 14:39:56
 
Sozialleistungen bekommt er doch aber schon lange...
Wieso sollte er keine Leistungen bekommen, wenn er noch im Verfahren ist?



Ich denke, dass das Verfahren eher beendet ist.
Letzte Auskunft die wir bekamen war, dass er wohl im März seinen abschließenden Termin bekommt.
Das Kind soll im April kommen.
Zeitlich würde sich das nicht viel nehmen.


Ich bin dankbar für jeden Hinweis  Smiley
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Antwort #17 - 23.12.2016 um 14:48:36
 
Er bekommt Asylbewerberleistungen und keine Sozialleistungen.

Falls er mit dir wohnen darf hat er ggf. darauf keinen Anspruch mehr, bekommt aber mangels AE keine Sozialleistungen und vollen Arbeitsmarktzugang. Ist sehr kompliziert.

Letztlich würde ich den Umverteilungsantrag halt mal stellen, dann sieht man ja die Reaktion der Behörde und ob Sorgerecht gefordert wird. Kann ja auch alles gut gehen und wir machen dir hier nur sinnlos Panik.
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Antwort #18 - 06.02.2017 um 14:57:05
 
Hallo
Ich habe nochmal eine Frage zu meiner Situation.
Wir haben jetzt die Vaterschaftsanerkennung inklusive Sorgerechtserklärung gemacht.

Da sich die ALB in seinem Bundesland und die in Hamburg die Zuständigkeit gegenseitig zuschieben, haben wir bei beiden nochmal nachgefragt.
Laut beider ALBs hat er kein Anrecht auf eine Umverteilung, wir können da nur auf Kulanz hoffen...
Den Antrag auf Umverteilung möchten wir jetzt gern stellen.
Was können wir denn dort reinschreiben (zB einen Paragraphen) was darauf hinweist, dass er eben doch einen Anspruch drauf hat?
Hat er doch, oder? Wurde hier ja so geschrieben.

Es kann doch hoffentlich nicht sein, dass er, solange er noch im Asylverfahren ist, nicht mit seinem Kind (und umgekehrt) zusammen leben darf? Ich wäre dann ja gezwungener Maßen Alleinerziehend.
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Antwort #19 - 06.02.2017 um 15:29:08
 
Wenn das Kind auf der Welt ist bekommt er ja eine AE nach §28 die keine Wohnsitzauflage kennt, dann darf er auch mit dir und dem Kind zusammenleben und mit dir die Erziehung ausüben.

Im Moment ist das Kind ja noch ungeboren, Ich kenne da jetzt keinen Rechtsanspruch für eine Umverteilung , man könnte sich aber auf die Regeln beziehen wenn ein ausländischer Vater aus dem Ausland einreisen darf zum Geburtstermin, und das ist laut Gesetz "Wenn die Geburt mit hinlänglicher Wahrscheinlichkeit bevorsteht" was normal so 4-8 Wochen vor Geburtstermin bedeutet.

Vielleicht kann dir ja noch jemand anders hier besser helfen.
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Antwort #20 - 06.02.2017 um 15:49:04
 
Er muss den Antrag auf Umverteilung stellen, und zwar bei seiner Ausländerbehörde in Niedersachsen. Vaterschaftsanerkennung und Sorgerechtsteilung sollte er beilegen.

Was die Behörden "sagen", spielt überhaupt keine Rolle. Dass Du als (deutsche) Mutter bei irgendeiner Ausländerbehörde einen Antrag stellen könntest, mag eine mündliche Auskunft sein – aber was genau soll eine Deutsche bei einer Ausländerbehörde beantragen können?

Am besten ist, wenn er einfach mal den Antrag stellt, damit das Verfahren startet. Dann kann die Behörde ja schriftlich antworten.
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Antwort #21 - 27.02.2017 um 10:59:15
 
So, vor knapp 2 Wochen hat er den Antrag auf Umverteilung gestellt. Wir haben bei der ALB Cuxhaven nachgefragt wie es nun weiter geht und der Stand ist.
Die haben den Antrag nach Hamburg geleitet, weil Hamburg zuständig sei. Mehr kann man uns nicht sagen.

Wisst ihr, wie lange sowas nun dauert bzw dauern kann?
Mein Freund würde zur Geburt unseres Kindes gern dabei sein, was aber nicht geht, wenn er sich lange bei mir aufhalten darf.
Habe Angst, dass es bald los geht und er nicht hier sein kann.
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Antwort #22 - 27.02.2017 um 12:12:47
 
Er darf jederzeit verreisen, insofern ist er da.

Wie lange es dauert, hängt vor allem davon ab, wie schnell der Antrag gestellt wird. Das hat er jetzt ja getan. Beide Behörden müssen zustimmen. "Seine" Ausländerbehörde ist aber offiziell für die Entscheidung zuständig. Sie haben jetzt wohl schon zugestimmt und deshalb den Vorgang weiter geleitet.
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Antwort #23 - 27.02.2017 um 12:28:18
 
Vielen Dank.
Verreisen ja, aber darf er auch quasi von jetzt bis zum Geburtstermin (12.4.) bei uns sein? Denn wenn es nachts los gehen würde, wäre er nicht rechtzeitig bei uns in Hamburg
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Antwort #24 - 27.02.2017 um 12:31:10
 
Er muss im laufenden Asylverfahren seine Meldeadresse beibehalten und auf Post zeitnah antworten (können). Wenn er einen Behördentermin hat oder bekommt, sollte er ihn zuverlässig wahrnehmen.

Wo er übernachtet, interessiert keine Behörde, genauso wie bei Dir.
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Antwort #25 - 28.02.2017 um 06:21:05
 
reinhard schrieb am 27.02.2017 um 12:31:10:
Er muss im laufenden Asylverfahren seine Meldeadresse beibehalten und auf Post zeitnah antworten (können). Wenn er einen Behördentermin hat oder bekommt, sollte er ihn zuverlässig wahrnehmen.

Wo er übernachtet, interessiert keine Behörde, genauso wie bei Dir.



Hat er noch Residenzpflicht oder nur eine Wohnsitzauflage. Oben gesagtes gilt nur bei zweigteren. Bei ersteren braucht er eine Erlaubnis Niedersachsen zu verlassen.

Wichtig ist das er unmittelbar nach Geburt einen Antrag auf AE nach §28 AufenthG stellt. Ist die Umverteilung bereits erfolgt, dann in Hamburg, wenn nicht bei der ALB in Cuxhaven. Und er muss für den Antrag seinen Asylantrag nicht zurücknehmen, auch wenn Behörden etwas anderes sagen.

Das dies aber ggf. nach Erteilung der AT sinnvoll ist, ist ein anderes Thema.
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Antwort #26 - 28.02.2017 um 10:05:08
 
Vielen Dank für die Antworten.

Heute bekam ich aus Cuxhaven diesen Wortlaut per Mail:
der Vorgang ist letzte Woche an Hamburg abgegeben worden, von dort aus erfolgt auch eine Entscheidung. Die Verfahren in Hamburg dauern aber nach meiner Erfahrung sehr lang, teilweise mehrere Monate. Nachfragen werden Ihnen nicht so sehr weiterhelfen.


Das macht uns schon wieder Angst.
Dann können wir ja davon ausgehen, dass es bis zum Geburtstermin in 6 Wochen sowieso nichts wird.  Traurig

Dachte, er hat, sobald sein Kind geboren ist, sowieso das Recht, bei seinem Kind zu leben bzw das Kind hat ein Recht darauf, mit seinem Vater zusammen zu leben.


Wenn das Kind geboren ist und er dann die AE beantragt, dauert das dann auch nochmal oder bekommt er die dann sofort? Sobald er die AE hat, entfällt die Wohnsitzauflage automatisch? Dann könnte er spätestens nach Erteilung der AE zu uns ziehen, ohne dass die ALB da zustimmen muss?



@Grisu1000
Er hat nur die Wohnsitzauflage, keine Residenzpflicht
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Antwort #27 - 28.02.2017 um 10:17:38
 
Wenn das Kind da ist beantragt er die AE und wenn da keine Unstimmigkeiten sind ( korrekte Vaterschaftsanerkennung und Sorgeerklärung vorausgesetzt) sollte die Erteilung zügig gehen.

die AE nach §28 kennt keine Wohnsitzauflage, wenn er die hat darf er ohne Zustimmung der ABH umziehen.
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Antwort #28 - 28.02.2017 um 10:32:40
 
Was heißt zügig?  Durchgedreht
Einige Tage?

Danke, das beruhigt mich auf jeden Fall etwas. Dann weiß ich, dass er in geschätzt 8 Wochen spätestens herkommen kann, wenn alles gut geht
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Antwort #29 - 28.02.2017 um 10:41:52
 
Die Ausstellung einer AE dauert so ca. 3 Wochen. (Produktionszeit)

Wenn sein Antrag direkt bei Vorsprache bewilligt wird sollte er aber mit der Bescheinigung direkt umziehen können.

Und es hängt natürlich mit der Auslastung der dann zuständigen ABH zusammen, ggf. mal mit der in Cuxhaven dann rechtzeitig einen Termin vereinbaren, sollte diese dann noch zuständig sein. (Also der Umverteilungsantrag noch nicht entschieden).
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Antwort #30 - 28.02.2017 um 11:28:28
 
Hornorata schrieb am 28.02.2017 um 10:05:08:
Er hat nur die Wohnsitzauflage, keine Residenzpflicht

Ist er denn jetzt nicht mehr im Asylverfahren?
Die Wohnsitzauflage für Asylbewerber verlangt doch den Aufenthalt in einem bestimmten Ort (hier also in Cuxhaven).
Besuchsweise kann er natürlich auch nach HH fahren, dagegen steht nichts.
Man ist in ca 2 Std. schon da.

mW stimmen sich bei den beantragten Umverteilungen die beiden betroffenen ABH ab, also die abgebende und die aufnehmende.
Gegenseitig zuschieben ist das aber nicht.
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Antwort #31 - 28.02.2017 um 11:39:58
 
Trotzdem Hamburger ABH anschreiben und um zeitnahe Bearbeitung bitten. Beim Oberbürgermeister(amt) vorsprechen. Im Zweifel einen Antrag gemäß § 123 VwGO beim VG Hamburg stellen.
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Antwort #32 - 28.02.2017 um 11:51:17
 
Aras schrieb am 28.02.2017 um 11:39:58:
Trotzdem Hamburger ABH anschreiben und um zeitnahe Bearbeitung bitten. Beim Oberbürgermeister(amt) vorsprechen. Im Zweifel einen Antrag gemäß § 123 VwGO beim VG Hamburg stellen.


Hamburg ist Hansestadt und darf deshalb keinen Oberbürgermeister haben.

Also: Kopie an den Ersten Bürgermeister. Herrn Scholz
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Antwort #33 - 28.02.2017 um 16:27:09
 
@Kage
Doch, er ist noch im Asylverfahren. Er wartet nach wie vor auf einen Termin zur Anhörung.
Hm, wie denn nun? Dass er mich besuchen darf, sagte auch die ALB in Cuxhaven. Hier wurde ja gesagt, dass er quasi nur für Post erreichbar sein muss um Termine oder ähnliches rechtzeitig wahrnehmen zu können.
Rein theoretisch wäre es uns natürlich am liebsten, wenn er sich schon dauerhaft bei mir aufhalten könnte. Zum einen, um mich hier zu unterstützen (habe große gesundheitliche Probleme aufgrund der Schwangerschaft) und zum anderen natürlich um dabei zu sein, wenn die Geburt los geht.


Wo finde ich denn Kontaktdaten vom Bürgermeister, was den dann auch wirklich erreicht?


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Antwort #34 - 28.02.2017 um 16:27:25
 
@Aras was ist das für ein Antrag?
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Antwort #35 - 28.02.2017 um 17:29:24
 
Hornorata schrieb am 28.02.2017 um 16:27:09:
Rein theoretisch wäre es uns natürlich am liebsten, wenn er sich schon dauerhaft bei mir aufhalten könnte.

Genau darum gehts auch praktisch, das hat man hier schon verstanden. Deswegen ist ja der Umverteilungsantrag gestellt worden. Besuchsaufenthalte sind nämlich keine Wohnsitzänderung.

Mit der Wohnsitzauflage darf er aber nicht ohne wichtigen Grund das derzeitige Bundesland zwecks Wohnsitzänderung verlassen.
Aber genau das will er ja. Ihr wollt, daß er von Cuxhaven nach HH ziehen kann und dann dort auch bleiben kann.
Das geht nur mit dem positiven "Umverteilungsbescheid".

Ob Herr Scholz  und/oder das VG sich darum kümmert, weiß ich nicht. Aber wie immer:
Anträge stellen ist seit langer Zeit ein erlaubtes häufiges Mittel.

Dieser Antrag  ist gemeint:
http://dejure.org/gesetze/VwGO/123.html

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Antwort #36 - 01.03.2017 um 00:40:43
 
KaGe schrieb am 28.02.2017 um 17:29:24:
Mit der Wohnsitzauflage darf er aber nicht ohne wichtigen Grund das derzeitige Bundesland zwecks Wohnsitzänderung verlassen.
Aber genau das will er ja. Ihr wollt, daß er von Cuxhaven nach HH ziehen kann und dann dort auch bleiben kann.
Das geht nur mit dem positiven "Umverteilungsbescheid".


Er darf vorübergehend die werdende Kindesmutter besuchen. Ob das nun 1 Tag oder 3 Wochen sind, interessiert niemanden, solange er über seinen gemeldeten Wohnsitz indirekt erreichbar ist und Termine wahrnimmt und damit seiner Verpflichtung der Wohnsitzauflage nachkommt.

Nach der Geburt des Kindes, schnell die Papiere besorgen und dann in Hamburg oder Cushaven schnell den Antrag auf §28 AufenthG stellen. Cushaven ist zuständig, solange die Umverteilung nicht rechtskräftig ist, also nicht abwimmeln lassen.

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Antwort #37 - 01.03.2017 um 13:18:42
 
Ich habe heute einen Brief bekommen von der ALB.
Es steht drin, dass die Umverteilung erst nach der Geburt genehmigt werden kann.  weinend
Dass wir kein Anrecht drauf haben, solange das Kind nicht geboren wurde, wusste ich ja. Aber wir hatten noch einen Funken Hoffnung, dass man das ganze dennoch jetzt schon machen kann, da es ja nach der Geburt auch alles dauert bis man die Urkunde etc. bekommt.
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Antwort #38 - 01.03.2017 um 13:29:25
 
Wenn es keinen Anspruch geben würde, dann gebe es auch keine vorgeburtlichen Visa um bei der Geburt zugegen zu sein.

Ist es jetzt eine Anhörung oder der endgültige Bescheid?

Ggf. jetzt dagegen klagen oder Widerspruch erheben und gleichzeitig bei Gericht einstweilige Anordnung gem. § 123 VwGO beantragen.

Und dann nicht nur damit argumentieren, dass der werdende Vater bei der Geburt zugegen sein soll, sondern er auch die letzten Wochen vor der Geburt die Mutter seines Kindes aus sittlicher Pflicht 24/7 unterstützen und begleiten möchte.
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Antwort #39 - 01.03.2017 um 15:12:54
 
Aras schrieb am 01.03.2017 um 13:29:25:
Wenn es keinen Anspruch geben würde, dann gebe es auch keine vorgeburtlichen Visa um bei der Geburt zugegen zu sein.


Denk aber daran, dass der Vater bereits hier ist und ohne Probleme bei der Geburt dabei sein kann. Der Antrag bezieht sich nicht auf die Anwesenheit in Hamburg, sondern auf die Verlegung des Wohnsitzes.
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Antwort #40 - 01.03.2017 um 15:20:26
 
Es ist leider ein Bescheid und keine Anhörung.
Wir sollen uns wieder melden, wenn wir die Geburtsurkunde haben.
Bei meinem Sohn hat es vor 3 Jahren gut 3 Monate gedauert, bis wir eine Geburtsurkunde bekommen haben, obwohl wir die noch vom Krankenhaus aus beantragt haben.


Ja, Widerspruch oder klagen wäre jetzt eigentlich das was wir machen würden. Einen schriftlichen Widerspruch kann ich verfassen, aber klagen kann ich leider nicht, da ich aufgrund von gesundheitlichen Problemen leider bis zur Geburt Bettruhe verordnet bekommen habe. Ich darf nur fürs Klo und zum duschen aufstehen  Traurig
Deswegen war es uns so wichtig, dass er jetzt schon offiziell immer bei uns sein kann.
Ich kann meinem ersten Sohn kaum gerecht werden und wenn ich meine Eltern nicht hätte, würde dieser nicht mal mehr raus kommen.
Mein Freund unterstützt mich da sehr gut wenn er mal hier ist und der kleine vermisst ihn auch immer sehr... Aber sowas interessiert ja leider niemanden 😑



Es ist wie verhext.
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Antwort #41 - 01.03.2017 um 15:22:20
 
Ist es denn normal, dass ich den Brief bekommen habe? Er hat doch den Antrag gestellt und nicht ich.
Er selbst hat keine Post bekommen.
Ist aber natürlich letztendlich egal, es wundert mich nur, weil er ja der Antragsteller ist
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Antwort #42 - 01.03.2017 um 19:19:45
 
Hornorata schrieb am 01.03.2017 um 15:20:26:
Deswegen war es uns so wichtig, dass er jetzt schon offiziell immer bei uns sein kann.


Wurde hier doch schon erklärt. Darf er, ganz offiziell.
Er darf nur noch nicht umziehen (Wohnsitz ummelden).
Er darf aber die ganze Zeit bei Dir sein und muss nur mal alle so zwei Wochen seine Post im Briefkasten seiner gemeldeten Wohnung checken. Ich verstehe nicht, wo da da echte Problem liegt...

Gruß
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Antwort #43 - 01.03.2017 um 19:34:35
 
Ihr habt da auch gute Argumente. Aber gibt es nicht manche Fristsachen vom BaMF die 1 Woche Frist haben?
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Antwort #44 - 01.03.2017 um 19:47:58
 
Ja, Post besser täglich. Es gibt auch Anhörungen, die zwei, drei Tage vorher angekündigt werden, weil Flüchtlinge "ja nichts vorhaben".

"Unzulässig"-Bescheid hat dann eine Woche Klagefrist.
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Antwort #45 - 01.03.2017 um 20:30:13
 
Ok, dann könnte man z.B., um ganz sicher zu gehen, das Checken der Post an der Meldeadresse einem zuverlässigen Bekannten übertragen oder für 20 EUR einen postalischen Nachsendeauftrag veranlassen. Und eben wöchentlich persönlich nach dem Rechten schauen. Bei dieser Entfernung auch keine Weltreise.
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Antwort #46 - 01.03.2017 um 21:34:41
 
grisu1000 schrieb am 01.03.2017 um 00:40:43:
Er darf vorübergehend die werdende Kindesmutter besuchen.

Genau das schrieb ich. Er darf lediglich noch nicht umziehen.
Warum man so ein  Gedöns anstellt, obwohl der Kindsvater eh die ganze Zeit zu Besuch in HH ist, versteh ich nicht.
Er wird auch bei der Geburt offiziell dabei sein können---es sei denn, genau zu diesem Zeitpunkt ist er zur Anhörung eingeladen.
Dann muß der Mann Prioritäten setzen. Muß sich einfach entscheiden, was ihm momentan das wichtigste ist.

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Antwort #47 - 01.03.2017 um 23:24:20
 
Warum Gedöns?? Er ist eben nicht die ganze Zeit bei uns! Und zwar, weil seine ALB und mitteilte, dass er das nicht darf. Ein paar Tage mal zu Besuch ja, aber die meiste Zeit muss er sich in Cuxhaven aufhalten. Und das ist genau unser Problem und der Grund dafür, dass wir das jetzt überhaupt schon so beantragt haben. Wäre er eh immer bei uns, hätten wir mit dem Antrag gewartet, bis das Kind auf der Welt ist.
Hier wird ja gesagt, dass er bei uns sein darf, er aber für Post und co erreichbar sein muss. Die ALB war da aber anderer Meinung.

Wenn er bei uns ist, dann schaut sein Mitbewohner täglich nach Post und sagt auch Bescheid, wenn da was kommt.

Im Schreiben der Hamburger ALB von heute stand auch drin, dass er mit der ALB in Cuxhaven absprechen soll, ob er um den Geburtstermin für etwas länger bei uns sein darf.
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« Zuletzt geändert: 02.03.2017 um 06:38:26 von Tippi » 
Grund: Folgepost eingefügt 
 
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Antwort #48 - 02.03.2017 um 06:57:38
 
Es ist mal wieder genug geschrieben... Lebensberatung dann
weiter im User oder per PN.

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...   Viele Grüße von Mick    ...
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Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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