Liebes Forum,
mein Partner und ich (deutsch) haben ein gemeinsames Kind, das bald 1 Jahr alt wird. Wir wohnen zusammen, haben das gemeinsame Sorgerecht und sind nicht verheiratet.
Er hat in Deutschland Asyl beantragt, zum Zeitpunkt der Ablehnung war ich schwanger. Dann wurde zunächst eine Zeugenduldung für ihn beantragt, die erst nach einigen Monaten und wenige Wochen vor Beginn meines Mutterschutzes endgültig abgelehnt wurde. Mit Beginn des Mutterschutzes wurde der
ABH mitgeteilt, dass er Vater eines deutschen Kindes wird. Seit letztem Oktober hat er eine Duldung.
Im Juni 2015, nach der Geburt, hat er eine
AE aus familiären, hilfsweise aus humanitären Gründen beantragt. Eine erste Antwort darauf erhielt er im Februar: Es wird beabsichtigt den Antrag auf
AE abzulehnen, da ein schweres Ausweisungsinteresse besteht. Dies setzt sich aus Sicht der
ABH so zusammen:
- ein Strafbefehl wegen Schwarzfahren, Geldstrafe, 15 Tagessätze (das Schwarzfahren war einmalig und wird dann ja normalerweise als Ordnungswidrigkeit behandelt, dagegen ist er damals aber nicht vorgegangen)
- illegale Einreise
- falsche Angaben zur Identität (wurden nach negativem Abschluss des Asylverfahrens direkt richtig gestellt)
- Pass nicht sofort abgegeben (sondern vorher noch für Vaterschaftsanerkennung / Sorgerecht + Geburtsurkunde genutzt)
- seiner Ausreisepflicht bis jetzt nicht nachgekommen
Eine Ausreise zur Nachholung des Visaverfahrens sei zumutbar, für eine
AE aus humanitären Gründen reiche allein die Herstellung einer familiären Wohnsituation nicht aus.
Eine
Vorabzustimmung zum Visumverfahren würde in solchen Fällen nicht gegeben.
Wir haben dann Anfang März Stellung genommen und dargestellt, dass und in welcher Form er sich um das Kind kümmert und dass eine enge Bindung zwischen beiden besteht.
Zudem fange ich nach dem ersten Geburtstag unseres Kindes wieder an zu arbeiten und bin auf seine Betreuung während meiner Bereitschaftsdienste nachts und am Wochenende angewiesen.
Auf eine Ausreise und ein Visumverfahren mit
Vorabzustimmung hätten wir uns eingelassen, einen längeren Aufenthalt können wir aber nicht gemeinsam machen, er würde die Bindung zwischen Vater und Kind beeinträchtigen und ich könnte meine Arbeit nicht wieder wie geplant antreten, da ich keine Betreuung zu Nacht- und Bereitschaftsdiensten habe.
Bis jetzt warten wir auf den Bescheid und unser Wunsch ist, dass mal was vorangeht.
Um eine
AE nach 25.5 kann die
ABH eigentlich unter den gegebenen Voraussetzungen nicht herumkommen, oder?
Was sind die Nachteile einer
AE nach 25.5 gegenüber der
AE nach 28, abgesehen davon, dass sie zunächst nur für sechs Monate erteilt wird?
Ist es möglich, die
AE nach 25.5 später in eine
AE nach 28 umgewandelt wird? Zum Beispiel nach Umzug bei einer anderen
ABH in der Hoffnung auf eine andere Sicht der Dinge oder bei Ausreise mit
Vorabzustimmung? In einem anderen Thread schrieb Muleta, dass wenn 25.5 vorliegt, dann auf der Grundlage auch 28 erteilt werden muss wegen § 39 Nr. 1 AufenthV(
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1425730406). Ist da was dran? Kann mir kaum vorstellen, dass das so einfach geht.
Soweit erstmal. Vielen Dank für Hinweise und Tipps.