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Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> Nachteile AE 25.5 gegenüber 28
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Beitrag begonnen von Barree am 09.06.2016 um 12:48:40

Titel: Nachteile AE 25.5 gegenüber 28
Beitrag von Barree am 09.06.2016 um 12:48:40
Liebes Forum,

mein Partner und ich (deutsch) haben ein gemeinsames Kind, das bald 1 Jahr alt wird. Wir wohnen zusammen, haben das gemeinsame Sorgerecht und sind nicht verheiratet.

Er hat in Deutschland Asyl beantragt, zum Zeitpunkt der Ablehnung war ich schwanger. Dann wurde zunächst eine Zeugenduldung für ihn beantragt, die erst nach einigen Monaten und wenige Wochen vor Beginn meines Mutterschutzes endgültig abgelehnt wurde. Mit Beginn des Mutterschutzes wurde der ABH mitgeteilt, dass er Vater eines deutschen Kindes wird. Seit letztem Oktober hat er eine Duldung.

Im Juni 2015, nach der Geburt, hat er eine AE aus familiären, hilfsweise aus humanitären Gründen beantragt. Eine erste Antwort darauf erhielt er im Februar: Es wird beabsichtigt den Antrag auf AE abzulehnen, da ein schweres Ausweisungsinteresse besteht. Dies setzt sich aus Sicht der ABH so zusammen:

- ein Strafbefehl wegen Schwarzfahren, Geldstrafe, 15 Tagessätze (das Schwarzfahren war einmalig und wird dann ja normalerweise als Ordnungswidrigkeit behandelt, dagegen ist er damals aber nicht vorgegangen)
- illegale Einreise
- falsche Angaben zur Identität (wurden nach negativem Abschluss des Asylverfahrens direkt richtig gestellt)
- Pass nicht sofort abgegeben (sondern vorher noch für Vaterschaftsanerkennung / Sorgerecht + Geburtsurkunde genutzt)
- seiner Ausreisepflicht bis jetzt nicht nachgekommen

Eine Ausreise zur Nachholung des Visaverfahrens sei zumutbar, für eine AE aus humanitären Gründen reiche allein die Herstellung einer familiären Wohnsituation nicht aus.

Eine Vorabzustimmung zum Visumverfahren würde in solchen Fällen nicht gegeben.

Wir haben dann Anfang März Stellung genommen und dargestellt, dass und in welcher Form er sich um das Kind kümmert und dass eine enge Bindung zwischen beiden besteht.
Zudem fange ich nach dem ersten Geburtstag unseres Kindes wieder an zu arbeiten und bin auf seine Betreuung während meiner Bereitschaftsdienste nachts und am Wochenende angewiesen.

Auf eine Ausreise und ein Visumverfahren mit Vorabzustimmung hätten wir uns eingelassen, einen längeren Aufenthalt können wir aber nicht gemeinsam machen, er würde die Bindung zwischen Vater und Kind beeinträchtigen und ich könnte meine Arbeit nicht wieder wie geplant antreten, da ich keine Betreuung zu Nacht- und Bereitschaftsdiensten habe.

Bis jetzt warten wir auf den Bescheid und unser Wunsch ist, dass mal was vorangeht.

Um eine AE nach 25.5 kann die ABH eigentlich unter den gegebenen Voraussetzungen nicht herumkommen, oder?

Was sind die Nachteile einer AE nach 25.5 gegenüber der AE nach 28, abgesehen davon, dass sie zunächst nur für sechs Monate erteilt wird?

Ist es möglich, die AE nach 25.5 später in eine AE nach 28 umgewandelt wird? Zum Beispiel nach Umzug bei einer anderen ABH in der Hoffnung auf eine andere Sicht der Dinge oder bei Ausreise mit Vorabzustimmung? In einem anderen Thread schrieb Muleta, dass wenn 25.5 vorliegt, dann auf der Grundlage auch 28 erteilt werden muss wegen § 39 Nr. 1 AufenthV(http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1425730406). Ist da was dran? Kann mir kaum vorstellen, dass das so einfach geht.

Soweit erstmal. Vielen Dank für Hinweise und Tipps.

Titel: Re: Nachteile AE 25.5 gegenüber 28
Beitrag von Alacrity am 09.06.2016 um 16:47:32
Auch eine kurze Trennung des Vaters vom Kind ist unzumutbar, entsprechend ist die Forderung der ABH das Visumverfahren nachzuholen unangemessen.

Wenn der Antrag im Juni 2015 gestellt wurde und bisher noch nicht entschieden wurde, habt ihr Engelsgeduld bewiesen. Ich würde der ABH noch einen freundlichen Brief schreiben und auf einer Entscheidung innerhalb der nächsten 10 Tage bestehen, ansonsten wegen Untätigkeit klagen.

Hier ein Beschluss des Bayerischen VGH in einem ähnlichen Fall: https://openjur.de/u/370029.html

Natürlich könnte der Vater mit der AE nach § 25 sofort eine neue nach § 28 beantragen, die ihm dann z. B. viel schneller Anspruch auf Erteilung einer NE ermöglicht.

Titel: Re: Nachteile AE 25.5 gegenüber 28
Beitrag von Barree am 09.06.2016 um 22:02:39
Ok, vielen Dank.

Muss denn die ABH innerhalb einer bestimmten Zeit seit dem Antrag oder seit unserer letzten Stellungnahme entscheiden? Unsere Stellungnahme zur beabsichtigten Ablehnung der AE ist nun genau 3 Monate her. Innerhalb von drei Monaten muss im Regelfall auch entschieden werden, oder?

Vorher wurde immer mal wieder angefragt, wie der Stand ist, und es kam die Antwort, dass verschiedene Anfragen gestartet wurden und noch auf Antwort dieser Stellen gewartet wird. Da könnte die ABH ihre "Untätigkeit" wahrscheinlich erklären.


Alacrity schrieb am 09.06.2016 um 16:47:32:
Natürlich könnte der Vater mit der AE nach § 25 sofort eine neue nach § 28 beantragen, die ihm dann z. B. viel schneller Anspruch auf Erteilung einer NE ermöglicht.


Aber würde das denn tatsächlich funktionieren, wo doch vorher die AE nach § 28 mit ausschweifenden Begründungen abgelehnt wird? Ist es tatsächlich so, dass sobald jemand im Besitz einer AE ist, das Visumverfahren nicht mehr verlangt werden kann? Dann müssten die sich ja nicht die große Mühe geben, die AE nach § 28 zuvor ausführlich begründet abzulehnen.

Titel: Re: Nachteile AE 25.5 gegenüber 28
Beitrag von NotLupus am 09.06.2016 um 23:39:02
Ja  genau... sobald die AE nach  § 25 erteilt wurde, ist der Weg formal frei für §28.

Die Zeit für den Beginn der 3 Monate beginnt mit der vollständigen Antragsstellung und nicht mit der Stellungnahme. Sonst könnte ja eine Behörde alle 3 Monate um eine Stellungnahme bitten...

Also wie Alacrity schreibt: Frist setzen und bei verstreichen wirklich Untätigkeitsklage erheben. Wenn ihr keine Klage einreichen werdet, dann würde ich keine Frist setzen sondern der Behörde auf den Geist gehen.

Titel: Re: Nachteile AE 25.5 gegenüber 28
Beitrag von Barree am 11.06.2016 um 08:21:44

NotLupus schrieb am 09.06.2016 um 23:39:02:
Jagenau... sobald die AE nach§ 25 erteilt wurde, ist der Weg formal frei für §28. 


Wobei dem wahrscheinlich weiterhin das Ausweisungsinteresse entgegenstehen könnte, oder?

Zur Zeit warten wir noch auf die Antwort auf unsere letzte Anfrage, wie denn jetzt der Sachstand ist (vor 1,5 Wochen). Danach denken wir dann mal über eine Untätigkeitsklage nach.

Titel: Re: Nachteile AE 25.5 gegenüber 28
Beitrag von Barree am 21.06.2016 um 19:53:23
Wir sind im Moment noch beim Nerven und dem Sachbearbeiter fiel heute ein, dass es nur noch daran scheitert, dass der Pass nicht vorliegt. Der Pass liegt schon die ganze Zeit vor und das haben wir richtig gestellt. Mal sehen, ob ihm noch was neues einfällt oder ob er nun die AE erteilt.

Titel: Re: Nachteile AE 25.5 gegenüber 28
Beitrag von Barree am 02.07.2016 um 11:32:09
Hallo!

Nun ist es endlich durch. Er hat Mitte August einen Termin erhalten zur Ausgabe des eAT.

Ab wann kann er ohne Erlaubnis der ABH eine Arbeit antreten? Wenn erdas den eAT in den Händen hält oder schon vorher?  Kommt noch ein extra Schreiben vorher, dass über den Antrag entschieden und die AE erteilt wird?

Zur Zeit ist er über das Sozialamt krankenversichert. Ab wann kann / muss er sich selber krankenversichern? Muss er dafür auch den eAT in den Händen halten oder geht das auch schon vorher?

Titel: Re: Nachteile AE 25.5 gegenüber 28
Beitrag von erne am 04.07.2016 um 21:51:05

Barree schrieb am 02.07.2016 um 11:32:09:
Wenn erdas den eAT in den Händen hält oder schon vorher? 


wenn der eAT 28.1 in Händen ist, dann sicher
Damit er vorher arbeiten kann, braucht er eine entprechende Erlaubnis/Bestärigung

Titel: Re: Nachteile AE 25.5 gegenüber 28
Beitrag von Barree am 26.09.2016 um 21:20:11
Hallo,

eine weitere Frage:

Zur Zeit hat er noch den AT nach § 25.5 und nun einen Termin zur Verlängerung erhalten. Dabei soll er verschiedene Unterlagen mitbringen, u.a. Sicherung des Lebensunterhalts und A1 Sprachzertifikat.

§ 5 Aufenthaltsgesetz habe ich jetzt so verstanden, dass die Sicherung des Lebensunterhalts verlangt werden kann, aber auch davon abgesehen werden kann. Stimmt das so?

Eine Gesetzesgrundlage für die Forderung nach dem Nachweis einfacher Sprachkenntnisse für diesen Aufenthaltstitel finde ich nicht. Gibt es die?

Prinzipiell können wir die Forderungen erfüllen, Sicherung des Lebensunterhalts ist gegeben. Die erforderlichen Sprachkenntnisse hat er auf jeden Fall auch, einen Test bislang jedoch nicht gemacht. Ist das denn wirklich nötig? Prinzipiell haben wir jetzt überlegt, dass er das mal zum Anlass nimmt, den B1 Test zu machen. Die Frage ist aber, ob wir argumentieren können, dass die Sprachkenntnisse nicht gefordert werden dürfen, wenn er den Test nicht (rechtzeitig) besteht.

Titel: Re: Nachteile AE 25.5 gegenüber 28
Beitrag von okatomy am 27.09.2016 um 09:07:13
Ihr solltet bei der Verlängerung Antrag auf §28 Abs 1 Satz 2 stellen und nichts anderes.

Bei diesem müssen weder LU noch Sprachkenntnisse nachgewiesen werden.

Er ist Vater eines Deutschen Kindes, lebt mit diesem in häuslicher Gemeinschaft und übt die Personensorge aus, es besteht Rechtsanspruch.

Titel: Re: Nachteile AE 25.5 gegenüber 28
Beitrag von Barree am 27.09.2016 um 17:05:24
Ja, das ist alles bekannt, aber die Ausländerbehörde zeigt sich nicht bereit dazu und im Moment möchten wir den Rechtsweg nicht gehen. Wahrscheinlich ziehen wir im Laufe des nächsten Jahres um und beantragen das dann woanders.

Den Antrag auf § 28 haben sie 11 Monate lang hin und hergeprüft. Er hat eine Vorstrafe (Erschleichen von Leistungen, 15 Tagessätze). Sprich: Einmal schwarz gefahren, und das ist als Straftat und nicht als Ordnungswidrigkeit geahndet worden. Sprich: diese Vorstrafe ist ein Ausweisungsgrund und die ABH beruft sich damit darauf, dass sie eine Ermessensentscheidung für oder gegen die Erteilung von § 28 treffen kann.

Klar, dass er § 28 erhalten sollte, aber wenn sich unser Sachbearbeiter sperrt? Wenn wir das beantragen, wird es wieder monatelang geprüft. Und ein Gerichtsverfahren wird auch nicht morgen oder übermorgen stattfinden.
Und vielleicht stellt er den Antrag auch noch, wir haben das noch nicht ausdiskutiert.


Also, die Frage ist: Darf für § 25.5 A1 verlangt werden, gibt es dafür eine Grundlage? Wenn ja, dann macht er jetzt schnell noch den Test, wenn nicht, dann verzichten wir drauf.

Titel: Re: Nachteile AE 25.5 gegenüber 28
Beitrag von Aras am 27.09.2016 um 21:15:51

Barree schrieb am 27.09.2016 um 17:05:24:
Darf für § 25.5 A1 verlangt werden, gibt es dafür eine Grundlage?

Nein.

Titel: Re: Nachteile AE 25.5 gegenüber 28
Beitrag von Barree am 27.09.2016 um 22:33:25
Ok, danke

Titel: Re: Nachteile AE 25.5 gegenüber 28
Beitrag von NeedHelp am 28.09.2016 um 13:17:36

Barree schrieb am 27.09.2016 um 17:05:24:
Er hat eine Vorstrafe (Erschleichen von Leistungen, 15 Tagessätze). Sprich: Einmal schwarz gefahren, und das ist als Straftat und nicht als Ordnungswidrigkeit geahndet worden. Sprich: diese Vorstrafe ist ein Ausweisungsgrund und die ABH beruft sich damit darauf, dass sie eine Ermessensentscheidung für oder gegen die Erteilung von § 28 treffen kann.


Das ist Unfug! Eine Strafe unter 90 Tagessätzen kann niemals ein Ausweisungsgrund sein, vor allem nicht, wenn er Vater eines deutschen Kindes ist. Wo kommen wir dann sonst hin?

In diesem Fall liegt ein Ausweisungsgrund nur dann vor, wenn dein Freund die Sicherheit des Landes bedroht und/oder Mitglied in einer terroristischen Vereinigung ist etc. pp

Titel: Re: Nachteile AE 25.5 gegenüber 28
Beitrag von Bayraqiano am 28.09.2016 um 13:58:50
Das ist kein Unfung, sondern durchaus zutreffend. Das Vorliegen eines Ausweisungsgrundes ist mit den Straftaten verwirklicht worden (ich tippe mal auf § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG). Es ist klar, dass er deshalb nicht ausgewiesen werden kann. Darum geht es aber nicht, vielmehr reicht das Vorhandensein eines Ausweisungsgrundes um die Entscheidung herbeizuführen: Abgelehnter Asylantrg -> Sperrwirkung für nicht-humanitäre AE sofern kein Anspruch vorliegt -> Anspruch auf eine AE § 28 AufenthG nicht vorhanden, weil § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG dem entgegensteht.

Das BVerwG legt den Begriff Anspruch schon lange sehr restriktiv aus, nur wenn alle zwingenden und auch die Regelerteilungsvoraussetzungen (sofern zutreffend) vorliegen, dann liegt auch ein Anspruch vor. Im Falle eines Ausweisungsinteresses hat die ABH aber gem. § 27 Abs. 3 AufenthG noch ein Restermessen was den Anspruch behindert.

Sollte der Rechtsweg gegangen werden, dann muss man eventuell auf die Frage eingehen, ob die Sperrwirkung sich durch die Erteilung einer AE § 25 Abs. 5 AufenthG etwa von § 39 Nr. 1 AufenthV verdrängen lässt. Das sollte euer RA mal ausloten.

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