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Deutsches Kind - Aufenthaltserteilung für Vater (Gelesen: 28.704 mal)
Eulenmama
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
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07.03.2015 um 13:13:26
 
Hallo mein Partner (aus Nigeria) und ich haben ein gemeinsames Kind und wir leben auch zusammen, er ist Asylant und wir wollen es nun angehen das er einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 28 bekommt.

Nun weiß ich das die Ausländerbehörde hier sehr schwierig ist und alle Ausländer ins Heimatland zurück schickt. Ich brauche nun ein paar gute Argumente warum wir eine Aufenthaltserteilung haben wollen ohne das Procedere, da wir nun von vielen gehörten haben, die auch deutsche Kinder haben, das es auch so geht.

Vllt auch mit nützlichen Beschlüssen um das zu untermauern.

Kann mir jemand helfen?

Liebe Grüße und Danke
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reinhard
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Antwort #1 - 07.03.2015 um 13:18:05
 
Es gibt keine Ausländerbehörde, die "alle Ausländer ins Heimatland zurück schickt".

Wenn er Vater ist: Hat er die Vaterschaft anerkannt? Hast Du der Anerkennung zugestimmt? (Beides beim Jugendamt.)

Hat er einen gültigen und überprüften Nationalpass?

Was er hat momentan für einen Status? Aufenthaltsgestattung? Duldung? Aufenthaltserlaubnis? Welche Auflagen (Wohnauflage, Arbeitserlaubnis) gibt es?
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Antwort #2 - 07.03.2015 um 13:31:30
 
- BVerwG, Urt. v. 9.12.1997, 1 C 19.96, EZAR 020 Nr. 8; VGH Mannheim, Beschl. v. 29.3.2001, 13 S 2643/00, InfAuslR 2001, 283, hier: Stiefkind.

- OVG Bautzen, Beschl. v. 21.8.2000, 3 BS 713/99, NVwZ-RR 2001, 689; OVG Sachsen, Beschl. v. 2.11.2004, 3 BS 416/04, InfAuslR 2005, 35, 35; VG Dresden, Urt. v. 12.5.2006, 3 K 1002/06; aA: VG Hamburg, Beschl. v. 9.4.2001, 8 VG 131/2001, InfAuslR 2001, 391, 393.

- was aktuelles: VGH München, Urteil vom 11.03.2014 - 10 B 11.978 ,Rn 55, 56, 57

Hier ne gute Zusammenfassung

http://www.asyl.net/fileadmin/user_upload/beitraege_asylmagazin/AM2003-05-08-Wol...
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Saxonicus
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Antwort #3 - 07.03.2015 um 13:31:53
 
Eulenmama schrieb am 07.03.2015 um 13:13:26:
Ich brauche nun ein paar gute Argumente warum wir eine Aufenthaltserteilung haben wollen ohne das Procedere, da wir nun von vielen gehörten haben, die auch deutsche Kinder haben, das es auch so geht.

Um das Procedere einer Vaterschaftsanerkennung werdet ihr nicht herumkommen. Auf bloßen Zuruf hin, wird er keine AE erhalten. Ein Pass und die geklärte Identität ist ebenfalls erforderlich.
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otternase
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Antwort #4 - 07.03.2015 um 13:34:22
 
ergänzende Fragen:
wie ist das Sorgerecht geregelt?
Wird die Personenfürsorge für das Kind faktisch gemeinsam ausgeübt? Existiert eine familiäre Lebensgemeinschaft? Wie lange schon?
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Eulenmama
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Antwort #5 - 07.03.2015 um 13:39:59
 
reinhard schrieb am 07.03.2015 um 13:18:05:
Es gibt keine Ausländerbehörde, die "alle Ausländer ins Heimatland zurück schickt".

Wenn er Vater ist: Hat er die Vaterschaft anerkannt? Hast Du der Anerkennung zugestimmt? (Beides beim Jugendamt.)

Hat er einen gültigen und überprüften Nationalpass?

Was er hat momentan für einen Status? Aufenthaltsgestattung? Duldung? Aufenthaltserlaubnis? Welche Auflagen (Wohnauflage, Arbeitserlaubnis) gibt es?


Vaterschaft ist Anerkannt und wir haben das gemeinsame Sorgerecht. (Beim Jugendamt gemacht)
Er hat momentan eine Gestattung.
Wohnsitz ist bei mir. Arbeiten dürfte er mit Genehmigung der ABH

Sein Pass wurde am Montag neu ausgestellt in der Botschaft.

Änderung:
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Saxonicus schrieb am 07.03.2015 um 13:31:53:
Um das Procedere einer Vaterschaftsanerkennung werdet ihr nicht herumkommen. Auf bloßen Zuruf hin, wird er keine AE erhalten. Ein Pass und die geklärte Identität ist ebenfalls erforderlich.


Vaterschaftsanerkennung ist vorhanden, sowie das gemeinsame Sorgerecht

Änderung:
Folgepost 2:


otternase schrieb am 07.03.2015 um 13:34:22:
ergänzende Fragen:
wie ist das Sorgerecht geregelt?
Wird die Personenfürsorge für das Kind faktisch gemeinsam ausgeübt? Existiert eine familiäre Lebensgemeinschaft? Wie lange schon?


Wir haben gemeinsames Sorgerecht. Und wir leben zusammen. Dies haben wir auch durch einen langen Kampf und Argumentieren leider erst Ende November erlaubt bekommen. Bis dahin reiste mein Partner hin und her.
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« Zuletzt geändert: 07.03.2015 um 15:30:36 von Mick » 
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otternase
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Antwort #6 - 07.03.2015 um 14:02:23
 
Eulenmama schrieb am 07.03.2015 um 13:39:59:
Sein Pass wurde am Montag neu ausgestellt in der Botschaft.


hatte er vorher schon einen Pass (wurde der Pass also erneuert) oder hatte er vorher keinen Pass (neu erstellt)?
Sofern vorher kein Pass vorlag: hatte er vorher im Asylverfahren zu seiner Person (Nationalität, Herkunft, Name, Alter) korrekte Angaben gemacht, die durch den Pass nun bestätigt werden? Stimmen die Angaben zur Person auf der Vaterschaftsanerkennung mit denen aus dem Pass überein?
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Antwort #7 - 07.03.2015 um 14:06:50
 
otternase schrieb am 07.03.2015 um 14:02:23:
hatte er vorher schon einen Pass (wurde der Pass also erneuert) oder hatte er vorher keinen Pass (neu erstellt)?
Sofern vorher kein Pass vorlag: hatte er vorher im Asylverfahren zu seiner Person (Nationalität, Herkunft, Name, Alter) korrekte Angaben gemacht, die durch den Pass nun bestätigt werden? Stimmen die Angaben zur Person auf der Vaterschaftsanerkennung mit denen aus dem Pass überein?


Sein Pass ist ihm verloren gegangen. Darauf hin hat er nun einen neuen bekommen. (dieser wurde ihm jetzt erst ausgestellt, weil er im Mai ausläuft)
Seine Daten stimmen mit Pass und Vaterschafsanerkennung über ein. Auch bei seinem Asylantrag hat er seine korrekten Angaben zur Person gemacht.
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Antwort #8 - 07.03.2015 um 14:32:55
 
dann sehe ich keinen Grund, warum es wesentliche Probleme bei Euch geben sollte.

Die Fälle, von denen Ihr gehört haben mögt und anhand derer Ihr zu dem irrigen Eindruck gekommen seid, "dass die Ausländerbehörde hier sehr schwierig ist und alle Ausländer ins Heimatland zurück schickt" dürften ziemlich anders gelegen haben, es dürfte da mindestens eines der folgenden Probleme gegeben haben:

- ungeklärte Identität
- Identitätsangaben nachweislich falsch
- Falschangaben zur Identität im Asylantragsverfahren (Pass "verloren", um Angaben zu machen, die "erfolgversprechender" sind)

- keine Vaterschaftsanerkennung
- kein Sorgerecht
- keine Ausübung der Personenfürsorge für das Kind

Abseits davon solltest Du bei solchen Gerüchten und Berichten vom Hören-Sagen auch immer bedenken: groß erzählt werden nur negative Erlebnisse. Wenn von 100 Fällen 99 problemlos verlaufen und in einem Fall es zu Komplikationen kommt, dann werden die 99 Fälle kaum je erwähnt, der eine Fall wird aber soviel rumerzählt, dass man meinen könnte, es komme immer zu Problemen... Also nicht verrückt machen lassen...
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Antwort #9 - 07.03.2015 um 14:38:35
 
otternase schrieb am 07.03.2015 um 14:32:55:
dann sehe ich keinen Grund, warum es wesentliche Probleme bei Euch geben sollte.

Die Fälle, von denen Ihr gehört haben mögt und anhand derer Ihr zu dem irrigen Eindruck gekommen seid, "dass die Ausländerbehörde hier sehr schwierig ist und alle Ausländer ins Heimatland zurück schickt" dürften ziemlich anders gelegen haben, es dürfte da mindestens eines der folgenden Probleme gegeben haben:

- ungeklärte Identität
- Identitätsangaben nachweislich falsch
- Falschangaben zur Identität im Asylantragsverfahren (Pass "verloren", um Angaben zu machen, die "erfolgversprechender" sind)

- keine Vaterschaftsanerkennung
- kein Sorgerecht
- keine Ausübung der Personenfürsorge für das Kind

Abseits davon solltest Du bei solchen Gerüchten und Berichten vom Hören-Sagen auch immer bedenken: groß erzählt werden nur negative Erlebnisse. Wenn von 100 Fällen 99 problemlos verlaufen und in einem Fall es zu Komplikationen kommt, dann werden die 99 Fälle kaum je erwähnt, der eine Fall wird aber soviel rumerzählt, dass man meinen könnte, es komme immer zu Problemen... Also nicht verrückt machen lassen...


Ich komme darauf, weil das der Beamte direkt gesagt hat, das wir von ihm keinen Aufenhalt nach Paragraph 28. bekommen, da er nicht mit einem Visum eingereist ist,
außerdem sei sein Pass der anfang der Woche in der Botschaft ausgestellt wurde, nicht gültig und würde vom Ministerium nicht anerkannt. (weil er noch nicht genutzt wurde und noch kein Visa drin ist)
Und weil der Anwalt bisher keine anderen Erfahrungen mit der Ausländerbehörde gemacht hat. Er habe es noch nie erlebt das sie ein Aufenthalt erteilt haben ohne ausreisen zu lassen.

Änderung:
Folgepost 1:


otternase schrieb am 07.03.2015 um 14:32:55:
Abseits davon solltest Du bei solchen Gerüchten und Berichten vom Hören-Sagen auch immer bedenken: groß erzählt werden nur negative Erlebnisse. Wenn von 100 Fällen 99 problemlos verlaufen und in einem Fall es zu Komplikationen kommt, dann werden die 99 Fälle kaum je erwähnt, der eine Fall wird aber soviel rumerzählt, dass man meinen könnte, es komme immer zu Problemen... Also nicht verrückt machen lassen...


Das ist Richtig.
Wir haben von einigen vielen gehört das sie nicht ausreisen mussten eben wegen dem Kind. also positives da wurde der Aufenthalt erteilt ohne das die Männer ausgereist sind.

Änderung:
Folgepost 2:


muss der Asylantrag vor stellen eines Antrages auf Aufenthalt zurück gezogen werden?
Oder passiert das Automatisch?

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« Zuletzt geändert: 07.03.2015 um 15:25:34 von Mick » 
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Antwort #10 - 07.03.2015 um 15:39:21
 
Eulenmama schrieb am 07.03.2015 um 14:38:35:
muss der Asylantrag vor stellen eines Antrages auf Aufenthalt zurück gezogen werden?
Oder passiert das Automatisch?


Automatisch passiert das nicht. Eine Rücknahme ist aber auch
nicht erforderlich, siehe § 10 (1) AufenthG (wenn § 28 erfüllt wird,
liegt ein gesetzlicher Anspruch vor).
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Antwort #11 - 07.03.2015 um 16:24:43
 
Eulenmama schrieb am 07.03.2015 um 14:38:35:
Ich komme darauf, weil das der Beamte direkt gesagt hat, das wir von ihm keinen Aufenhalt nach Paragraph 28. bekommen, da er nicht mit einem Visum eingereist ist,
außerdem sei sein Pass der anfang der Woche in der Botschaft ausgestellt wurde, nicht gültig und würde vom Ministerium nicht anerkannt. (weil er noch nicht genutzt wurde und noch kein Visa drin ist)


beides (nicht mit Visum eingereist und neuer Pass) dürfte eigentlich der Erteilung nicht zwingend im Wege stehen. Ich habe aber angesichts dieser Schilderung die Befürchtung, dass da irgendwas noch im Argen ist, was wir hier durch unsere Fragen noch nicht herausgearbeitet haben.

Diese Aussage "Pass [...] nicht gültig und würde vom Ministerium nicht anerkannt" ist nämlich nicht logisch mit der hier angeführten Begründung "weil er noch nicht genutzt wurde und noch kein Visa drin ist" verknüpfbar.
(logik "wenn der Pass ohne Visum und unbenutzt ungültig wäre, das Einkleben eines Visums in einen ungültigen Pass und das Benutzen eines ungültigen Passes aber natürlich verboten, dann würde es ja nie gültige Pässe geben, weil sie nie vom ungültigen in den gültigen Zustand überführt werden könnten")

Daher habe ich die Befürchtung, dass hier ein Problem mit der Gültigkeit des Passes vorliegt, was anders begründet ist und wir hier nicht kennen.
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Antwort #12 - 07.03.2015 um 17:39:02
 
wenn der Pass über die Botschaft beantragt und ausgestellt wurde, dann ist es auch kein Proxy-Pass und folglich "anerkannt". Vielleicht sollte man einfach nicht so viel mit dem Sachbearbeiter diskutieren, sondern einfach sagen, was man möchte. Um eine AE 25 V kommt die ABH wohl nicht herum und sobald er die hat, kann er (eine Sekunde später) dann auch eine AE 28 kriegen. Eine Ablehnung des AE-Antrages wird der Sachbearbeiter aber nicht tragfähig begründen können.
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Antwort #13 - 07.03.2015 um 18:03:17
 
Muleta schrieb am 07.03.2015 um 17:39:02:
wenn der Pass über die Botschaft beantragt und ausgestellt wurde, dann ist es auch kein Proxy-Pass und folglich "anerkannt". Vielleicht sollte man einfach nicht so viel mit dem Sachbearbeiter diskutieren, sondern einfach sagen, was man möchte. Um eine AE 25 V kommt die ABH wohl nicht herum und sobald er die hat, kann er (eine Sekunde später) dann auch eine AE 28 kriegen. Eine Ablehnung des AE-Antrages wird der Sachbearbeiter aber nicht tragfähig begründen können.


genau das hat er behauptet das es ein Proxy-Pass wäre
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Antwort #14 - 07.03.2015 um 19:25:55
 
Eulenmama schrieb am 07.03.2015 um 14:38:35:
Ich komme darauf, weil das der Beamte direkt gesagt hat, das wir von ihm keinen Aufenhalt nach Paragraph 28. bekommen, da er nicht mit einem Visum eingereist ist,


Schriftliche Anträge stellen, notfalls auch formlos. Dann muss der Sachbearbeiter auch tätig werden und kann euch nicht mehr abwimmeln.
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